UFS RV/0329-I/05

UFSRV/0329-I/0518.1.2006

Nachweis von Werbungskosten, Nachweis der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei beantragten Pauschbetrag für Diätverpflegung ohne Selbstbehalt

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 20. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Einkommen 2003

18.931,48 €

Einkommensteuergutschrift 2003

(nach Abzug der Lohnsteuer)

93,99 €

Die Berechnung der Einkommensteuer ist dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin bezog im Jahr 2003 aus zwei Dienstverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Trotz Ermahnung wurde von ihr keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 eingereicht. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2005 führte das Finanzamt eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung für 2003 durch, die zu einer Nachforderung an Einkommensteuer in der Höhe von 492,93 € führte. In der Begründung führte das Finanzamt aus, da die zugesandte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht eingereicht worden sei, habe die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden müssen. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom 12. Februar 2005 Berufung und reichte eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nach, in der sie Werbungskosten von 2.066,47 €, Sonderausgaben von 2.772,05 € und als außergewöhnliche Belastung einen pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Gallen-, Leber oder Nierenkrankheit beantragte. Bei den beantragten Werbungskosten handelte es sich nach der Beilage zur Erklärung im Wesentlichen um Fortbildungskosten, wobei in dieser Beilage neben den in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung angeführten Werbungskosten, zusätzlich noch 1.231 € an Seminarbeiträgen angeführt sind.

Nachdem die Berufungswerberin dem Ersuchen des Finanzamtes, die Belege für die geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung nachzureichen, trotz Fristerstreckung nicht nachgekommen ist, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005 als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 erhob die Berufungswerberin gegen die Berufungsvorentscheidung "Berufung". In dieser als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe führte sie zur Begründung aus, die termingerechte Abgabe der Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung sei ihr aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen. Sie ersuche, die in der Berufung beantragten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.

Als Beilage legte sie einige Rechnungskopien bei, die aber nur einen Teil der beantragten Aufwendungen zu erweisen vermochten. Nachdem auch ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes unbeantwortet blieb, wurde der Vorlageantrag am 18. Juli 2005 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen. Kann ein Beweis nicht zugemutete werden, so genügt eine Glaubhaftmachung.

Der Abgabepflichtige, der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Aufwendungen berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen daher entsprechend nachzuweisen.

a) Werbungskosten:

Die Berufungswerberin führte nach ihren Angaben im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im Berufungsjahr Lohnverrechnungen durch, laufende Buchhaltungen und erstellte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen. Daneben besuchte sie am Management Center in K einen Fachhochschulstudiengang für Controlling.

Mit Vorhalt vom 9. November 2005 wurde die Berufungswerberin von UFS erneut ersucht, die in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 angeführten Werbungskosten durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen und zu jedem einzelnen Beleg anzugeben, in welchen beruflichen Zusammenhang die einzelnen Ausgaben gestanden sind. Diesem Ersuchen ist die Berufungswerberin nach Einräumung einer Fristverlängerung in zwei mündlichen Vorsprachen nur zum Teil nachgekommen. Insgesamt sind von ihr folgende Werbungskosten nachgewiesen worden:

Seminarbeiträge:

An Seminarbeiträge sind in der Beilage zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 1.231 € als Werbungskosten geltend gemacht worden. In der Erklärung sind diese Werbungskosten jedoch nicht angeführt. Tatsächlich nachgewiesen wurde von der Berufungswerberin nur ein einziger Seminarbeitrag in der Höhe von 150 € zum Seminar "Steuer Reform 2003 sowie Abgaben-Änderungsgesetz" vom 6. November 2003. Dementsprechend konnte auch nur dieser Betrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Reise u. Übernachtungskosten:

An Reise u. Übernachtungskosten machte die Berufungswerberin 403 € geltend. Davon betrifft eine Rechnung über 117 € einen Hotelaufenthalt in Wien in der Zeit vom 22. bis 24. März 2004. Diese Ausgabe konnte nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht das Berufungsjahr betrifft und zudem auch kein beruflicher Zusammenhang für diesen Aufenthalt aufgezeigt wurde. Die restlichen Reisekosten von 286 € wurden als Werbungskosten anerkannt.

Tagesgelder:

An Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) wurden 422,40 € geltend gemacht. In der nachgereichten Auflistung wurden insgesamt 5 beruflich veranlasste Reisen mit Verpflegungsmehraufwand für insgesamt 18 Tage angeführt. Nachgewiesen wurde nur die Teilnahme am Steuerrechtseminar in Wien vom 22. bis 26 Jänner 2003 und die Teilnahme am Intensivseminar für Lohn- und Gehaltsverrechner vom 19. bis 20. November 2003. Insgesamt konnten (inkl. Anreise) Verpflegungsmehraufwendungen für 8 Tage somit von 211,20 € (26,40 € x 8) anerkannt werden.

Fachbücher/Büromittel:

Für Fachbücher und Büromaterial wurden 481,98 € geltend gemacht. Nachgewiesen wurden nur Ausgaben von 154,06 €. Dabei handelt es sich um folgende Ausgaben: Kopierkosten von 10.10.2003 über 73,44 €, Porto v. 29.11.2003 über 3,10 €, Bücher mit dem Titel "Management Measurement and Reporting" 16,96 €, "Wertbewusstes Controlling" 37,29 €, und "Der vierte Produktionsfaktor" 23,27 €.

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Bücher mit dem Titel "Aktives Wissenskapital" (37,20 €) und "Intagible Assets oder die Kunst Mehrwert zu schaffen" (46,64 €), handelt es sich um Bücher von allgemeinen Interesse und nicht um Fachbücher in Bereich des Controlling, der Lohnverrechnung oder der Buchhaltung. Diese Ausgaben sowie eine Ausgabe mit der Bezeichnung "Fachbuch" ohne nähere Angaben, konnten nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Alle übrigen zum Nachweis vorgelegten Belege über die Anschaffung von Fachbüchern betreffen das Jahr 2004 und nicht das Berufungsjahr 2003. Diese Ausgaben können, soweit die angeschafften Bücher als Fachbücher anzusehen sind, allenfalls im Jahr 2004 als Werbungskosten geltend gemacht werden.

AfA für Computer samt Zubehör

Für die Anschaffung eines PC samt Zubehör wurden bei einer angesetzten Nutzungsdauer von 4 Jahren und einer angegebenen beruflichen Nutzung von 90% 267,07 € als AfA geltend gemacht. Aus den vorgelegten Rechnungskopien von 12.9.2000 und 26.9.2000 geht hervor, dass die Anschaffungskosten des PC samt Zubehör, Drucker und Aktenvernichter 1.121,92 € betragen haben. Der PC samt Zubehör befindet sich nach den Angaben der Berufungswerberin in ihrer Wohnung und wird sowohl beruflich als auch privat genutzt. Für die ungewöhnlich hoch angesetzte berufliche Nutzung von 90% konnte die Berufungswerberin keinen Nachweis erbringen. Die private Nutzung wird daher nach allgemeinen Erfahrungswerten mit 40% angesetzt. Die beruflich bedingte AfA beträgt somit 168,20 €.

WTK-Jahresbeitrag:

Unter der Bezeichnung WTK-Jahresbeitrag sind 180 € als Werbungskosten geltend gemacht worden. Gemeint ist damit ein Jahresbeitrag zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Soweit dazu Zahlungsbelege vorgelegt wurden, betreffen sie das Jahr 2004. Für 2003 konnten diesbezüglich mangels Nachweis keine Webungskosten anerkannt werden.

sonstige Werbungskosten:

Die unter der Bezeichnung Parkgebühren (72,90 €) und TGKK-Beitrag (239,07 €) geltend gemachten Werbungskosten wurden nachgewiesen und als Werbungskosten berücksichtigt.

Die gesamten nachgewiesenen und als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen betragen somit:

Seminarbeiträge:

150,00 €

Reise u. Übernachtungskosten:

286,00 €

Tagesgelder:

211,20 €

Fachbücher/Büromittel:

154,06 €

AfA für Computer samt Zubehör

168,20 €

Parkgebühren

72,90 €

TGKK-Beitrag

239,07 €

Summe:

1.281,43 €

b) außergewöhnliche Belastung

In der Berufung wurde als außergewöhnliche Belastung ein pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes wegen Gallen-, Leber- oder Nierenleiden beansprucht.

Steuerpflichtigen, die außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene Behinderung haben und keine pflegebedingten Geldleistungen erhalten, wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 25 % ein Freibetrag (§ 35 Absatz 3 EStG 1988) gewährt.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die Bestätigung eines praktischen Arztes ist für die Anerkennung der Behinderung nicht ausreichend (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 35, Rz. 8).

Gemäß § 35 Absatz 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten, sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu einer Behinderung im Sinne des Abs. 3 führen.

Mit der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, hat der Bundesminister für Finanzen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach § 2 Abs. 1 2. Teilstrich dieser Verordnung sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten 51 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen.

Nach § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % der oben angeführte Betrag wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 9. November 2005 ist die Berufungswerberin vom UFS über die gesetzliche Lage informiert und gleichzeitig ersucht worden, eine amtliche Bescheinigung über den Grad der Behinderung und der Notwendigkeit von Diätverpflegung, welche den gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 2 EStG 1988 entspricht, vorzulegen. Andernfalls der beantragte Freibetrag nicht berücksichtigt werden könne.

Trotz Aufforderung eine den gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 2 EStG 1988 entsprechende amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, hat die Berufungswerberin nur eine Bestätigung ihres Hausarztes beigebracht, wonach sie auf Grund einer Gallenoperation ständig Diät einhalten müsse.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Bestätigung eines praktischen Arztes für die Berücksichtigung des Pauschbetrages wegen Krankendiätverpflegung ohne Abzug des Selbstbehaltes nicht ausreichend.

Nach der in § 34 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 normierten Berechnungsmethode ist der Selbstbehalt höher als der Jahrespauschbetrag wegen Krankendiätverpflegung von 612 €. Es konnten daher diesbezüglich keine Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.

c) Sonderausgaben:

Die in der Berufung geltend gemachten Sonderausgaben von 2.772,05 € sind von der Berufungswerberin nachgewiesen und entsprechend berücksichtigt worden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am 18. Jänner 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 2 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Schlagworte:

Krankendiätverpflegung, Diätverpflegung, Minderung der Erwerbsfährigkeit, Nachweis

Stichworte