UFS RV/0316-I/05

UFSRV/0316-I/055.12.2005

Nachweis der Voraussetzungen für das Vertreterpauschale

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 11. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2001 bis 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Bankangestellter. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2001 bis 2003 beantragte er die Berücksichtigung von Werbungskosten im Wege des Vertreterpauschales.

In den am 11.1.2005 ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden hat das Finanzamt diesem Antrag nicht entsprochen, "da die Tätigkeit eines Bankangestellten im Außendienst nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mit jener eines Vertreters vergleichbar" sei.

Dem entgegnet der Berufungswerber, seine Tätigkeit habe sich gegenüber den Vorjahren, in welchen das beantragte Pauschale abgezogen worden sei, in keiner Weise geändert. Er sei nach wie vor zu mehr als 50 % im Außendienst tätig (vgl. die als Berufung zu wertende Eingabe vom 8.2.2005).

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 24.5.2005 führte das Finanzamt aus, das Pauschale sei nur für "eindeutig der Berufsgruppe der Vertreter" zuzuordnende Arbeitnehmer vorgesehen. Vertreter seien ausschließlich im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätige Personen. Bei einem Bankangestellten im Außendienst lägen diese Voraussetzungen nicht vor.

Im Vorlageantrag vom 24.6.2005 wiederholte der Berufungswerber, dass bei überwiegender Tätigkeit im Außendienst ("Neugeschäftaquisition, Kundenbetreuung") das Pauschale zu gewähren sei. Die überwiegende Tätigkeit im Außendienst habe sein Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt bestätigt. Im übrigen sei anzuführen, dass alle "Kollegen in den Bundesländern OÖ, NÖ, Wien und Burgenland" dieses Pauschale "anstandslos" erhalten hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG kann der Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages des § 16 Abs. 3 EStG 1988 festlegen. Eine entsprechende Durchschnittsatzverordnung besteht seit 1993 u.a. für Vertreter ("Verordnung des Bundesministers für Finanzan über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen"). Für das Berufungsjahr 2001 ist die Verordnung idF BGBl. 32/1993, für die Berufungsjahre 2002 und 2003 idF BGBl. II 382/2001 maßgebend.

Nach § 1 Z 9 der Verordnung können Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S (Berufungsjahr 2001) bzw. 2.190 € (Berufungsjahre 2002 und 2003) jährlich als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Vertreter sind nach Lehre (Doralt, EStG8, Tz 83 zu § 17; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS (12.11.2003, RV/0727-S/02 und 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

Der in der Berufungsvorentscheidung geäußerten Ansicht, die Tätigkeit eines Bankangestellten im Außendienst sei mit jener eines Vertreters im Sinne der genannten Verordnung nicht vergleichbar, hält der Unabhängige Finanzsenat in dieser Allgemeinheit für unzutreffend. Die in der Verordnung genannten Voraussetzungen können auch bei einem Bankangestellten vorliegen. Als Nachweis für seinen Anspruch auf die beantragte Pauschalierung hat der Berufungswerber bereits im Verfahren vor dem Finanzamt eine Bestätigung seines Dienstgebers mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"Die Hauptaufgabe von Hr. N.N. (Anm.: der Berufungswerber) ist die Akquisition von Neukunden in Tirol, Vorarlberg und Salzburg. Herr N.N. vereinbart Termine mit potentiellen Kunden, die er anschließend besucht, um unsere Dienstleistungen zu vermitteln. Die Tätigkeit von Herrn N.N. umfasst also in weit überwiegendem Ausmaß die Gewinnung von Neukunden vom Beginn der Akquisition bis zum Abschluss eines Vertrages mit unserem Unternehmen. Die Betreuung der bestehenden Kunden hingegen wird von der Zentrale in Wien wahrgenommen."

Diese Bestätigung ist jedoch kein ausreichender Nachweis, ist ihr doch nicht mehr zu entnehmen, als dass der Aufgabenbereich des Berufungswerbers auch Kundenbesuche in Tirol, Salzburg und Vorarlberg umfasste und er daher auch im Aussendienst tätig gewesen sein muss. Das Ausmaß der im Aussendienst erbrachten Tätigkeit und deren zeitliches Verhältnis zum Innendienst geht daraus nicht hervor. Der Berufungswerber wurde daher um entsprechende Ergänzung ersucht. Als Beispiele für Aufzeichnungen, mit denen das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vertreterpauschale nachgewiesen werden könnte, wurden ihm Fahrtenbücher, Reiserechnungen, Abrechnungen mit dem Dienstgeber über Tages- und Nächtigungsgelder sowie Terminkalender oder ähnliche Aufzeichnungen über Zeit und Ort der Kundenbesuche genannt.

Vorgelegt wurden "ein paar Kopien" des Terminkalenders aus dem Jahr 2004 und 2005, die "sicherlich einen ausreichenden Eindruck über den Charakter" der Tätigkeit geben würden. Aus diesen Aufzeichnungen geht hervor, dass der Berufungswerber am 30.6.2004 in Frastanz, Hohenems und Dornbirn, am 1.7.2004 in Bezau, Feldkirch und Lustenau sowie in der Woche vom 5.7.2004 bis 9.7.2004 in Dornbirn, Fussach, Höchst, Frastanz, Hohenems und Lustenau war. Weitere Außendiensttermine nahm er am 12.7.2004 (ohne nähere Angaben) sowie am 14.7.2004 in Götzis, Feldkirch und Lauterach und am 15.7.2004 in Lustenau, Fussach und Andelsbuch wahr. Im Folgejahr war er am 21.6.2005 in Kufstein, am 28.6.2005 in Dornbirn, am 29.6.2005 in Frankfurt und vom 7.7.2005 bis 8.7.2005 in Wien. Abgesehen davon, dass somit für den Berufungszeitraum überhaupt keine Auskünfte erteilt wurden, vermögen die vorgelegten Kopien aus dem Kalender den geforderten Nachweis auch für die Jahre 2004 und 2005 nicht zu erbringen. Wenn der Berufungswerber konkret nachweist, dass er im Jahr 2004 an 10 Tagen (29.6. bis 1.7., 5.7. bis 9.7. und 14.7. bis 15.7. in Vorarlberg) und im Jahr 2005 an 5 Tagen (in Kufstein, Dornbirn, Frankfurt, Wien) im Außendienst war, ist damit eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst - im Jahresschnitt betrachtet - nicht erwiesen. Der geforderte Nachweis wäre, bei Zutreffen der behaupteten Umstände, an Hand von Aufzeichnungen möglich, die einem Mitarbeiter im Aussendienst zur Verfügung stehen müssten. Es wäre daher kein unzumutbarer, dem Sinn der beantragten Pauschalierung zuwider laufender Aufwand nötig.

Die beantragte Pauschalierung konnte daher mangels Nachweis der Voraussetzungen nicht zur Anwendung kommen. Es war daher wie im spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 5. Dezember 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Vertreterpauschale, Werbungskosten

Stichworte