UFS RV/0405-G/05

UFSRV/0405-G/0528.10.2005

Tätigkeit eines pauschalierten Landwirtes als stellvertretender Obmann einer Genossenschaft

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Illmayer KEG, 8600 Bruck/Mur, Oberdorfer Straße 3, vom 30. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 26. November 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am 20. Oktober 2005 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ein nichtbuchführungspflichtiger Land- und Forstwirt, der auch eine Privatzimmervermietung (zehn Fremdenbetten) betreibt, hat im Jahr 2002 eine Aufwandsentschädigung der in der Rechtsform einer Genossenschaft beschränkter Haftung geführten XY in seiner Funktion als (stellvertretender) Obmann bezogen. In einer Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung berechnete er seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Obmann Stellvertreter mit € 8.185,68 und erklärte diese als Einkünfte aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit. Dies mit der Begründung, dass diese Funktion nur von einem Land- und Forstwirt ausgeübt werden könne und in einem wirtschaftlich engen Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehe.

In dem in der Folge ergangenen Bescheid für das Streitjahr erfasste das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt sei, wenn der Pflichtige in seiner Funktion geschäftsführend für die Genossenschaft tätig sei, diese Leistungen als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 EStG 1988.

Dagegen wandte sich der Bw. mit Berufung, in der er unter Hinweis auf die Literatur (Jilch, Landwirtebesteuerung², S 200) ausführte, dass die Einkünfte eines Land- und Forstwirtes aus einer Nebentätigkeit als Aufsichtsratsmitglied, Funktionär uä. einer landwirtschaftlichen Gesellschaft oder Genossenschaft (Molkerei, Käserei und dgl.) auch wegen ihrer oft geringen Höhe der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen seien. Unter Bezugnahme auf die Umsatzsteuerrichtlinien brachte der Bw. weiters vor, dass die Übernahme von Funktionen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten gehört, wenn diese im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Betätigung auch nach dem absoluten Gewicht (Umsatz) von nur untergeordneter Bedeutung seien.

In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt das Begehren des Bw. ab und führte dazu unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26. März 1985, 84/14/0151 aus, dass die Tätigkeit des Bw, gegenüber seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit keine untergeordnete Bedeutung habe, da sie betragsmäßig die Grenze für die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte überschreite.

In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der am 20. Oktober 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wiederholten beide Parteien ihr Vorbringen, wobei der Vertreter der Amtspartei auf die nach Ansicht des Finanzamtes vorliegende untergeordnete Bedeutung hinwies und die steuerliche Vertreterin des Bw. nochmals den engen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit betonte sowie auf die vorgelegte Bestätigung der XY vom 28. Dezember 2004 verwies.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall erzielt der Bw. Einkünfte auf Grund seiner Tätigkeit als Obmann der XY.

Strittig ist die Frage, ob diese Einkünfte als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 21 EStG 1988 zu besteuern sind oder Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 Satz 2 erster Teilstrich leg.cit. (Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit) darstellen:

Nach herrschender Rechtsprechung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftliche anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen (VwGH 21.7.1998, 93/14/0134).

Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gehören Einkünfte aus der Verwaltung von fremden Vermögen, wobei im Gesetz als Beispiel nur die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied aufgezählt sind.

Da die Aufzählung der Aufsichtsräte im Gesetz nur beispielhaft erfolgt, werden funktionsgleiche Tätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten ebenfalls zu den sonstigen selbständigen Arbeiten gezählt; darunter fallen ua. die neben einem Aufsichtsrat bestellten Beiräte oder Stiftungsvorstände, ebenso Funktionäre anderer juristischer Personen des Privatrechts, wie zB Mitglieder des Vorstandes von Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen, wenn ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt (Doralt, EStG8, § 22,Tz 119).

Im Erkenntnis vom 30. 01. 2001, 95/14/0043 hat der VwGH ausgesprochen, dass ein Abgabepflichtiger der als Obmann eines Unterstützungsvereines geschäftsführend für den Verein und dessen Wirtschaftsbetriebe tätig ist, eine Tätigkeit entfaltet, die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt. Nichts anderes kann für den Bw. gelten.

Der vom Bw. vertretenen Auffassung, seine Einkünfte als Funktionär seien den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, weil diese Funktion nur von einem Land- und Forstwirt ausgeübt werden könne, wird entgegnet:

Gemäß § 3 der vorgelegten Satzung können Personen, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Besitz haben Mitglieder der Genossenschaft werden. Diesen Absatz gibt auch die vom Bw. vorgelegte Bestätigung wieder. Im zweiten Absatz wird aber der Personenkreis weiter ausgedehnt, indem geregelt wird, dass auch andere physische Personen Mitglieder der Genossenschaft werden können, deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft gelegen ist. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Innehabung dieser Funktion nicht ausschließlich Land- und Forstwirten vorbehalten ist.

Nach § 11 dieser Satzung besteht der Vorstand aus dem Obmann, mindestens einem Obmannstellvertreter und weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder beträgt mindestens fünf. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, sowie die firmenmäßige Zeichnung (§ 12). Die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit hat folglich einen genau konkretisierten eigenständigen Tätigkeitszweck. Dadurch entfaltet der Bw. nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine Tätigkeit, die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt und -auch im Hinblick auf die nicht unbeachtliche Höhe der Entschädigung, aber unabhängig vom Überschreiten der Veranlagungsgrenze des § 41 EStG 1988 - als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu erfassen ist.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 28. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, Obmann, sonstige selbständige Einkünfte

Verweise:

VwGH, 93/14/0134
VwGH, 95/14/0043

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