UFS RV/1396-W/05

UFSRV/1396-W/0517.10.2005

Nachsicht bei behaupteter Existenzgefährdung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FR, vertreten durch AL, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 31. Jänner 2005 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 20. August 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.), die Nachsicht seiner Steuerschuld an Einkommensteuer inklusive Säumniszuschlag von € 112.427,50 gemäß Buchungsmitteilung Nr. 7 vom 20. Juli 2004 zu gewähren.

Der Bw. sei in den vergangenen Jahren auf Grund schwerer Erkrankung wiederholt (9 mal) stationär in Krankenhäuser aufgenommen worden, wobei zu bemerken sei, dass er zweimal wegen Vorhof-Flimmerns des Herzens kardioversiert worden sei. Unter anderem sei er im Jänner 2001, August 2003 und vom 16. November 2003 bis 26. November 2003 stationär im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg aufgenommen worden. Befundberichte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 4. Dezember 2003 und 14. Jänner 2002 würden unter einem vorgelegt. Der Bw. laboriere seit Jahren an einem schweren Bluthochdruck und an einem Diabetes mellitus, der schwer einstellbar sei und immer wieder entgleise. Primarius FH vom Krankenhaus der Barmherzigen Brüder habe laut Bericht vom 4. Dezember 2003 folgende Diagnosen gestellt: Kontrollbedürftige Raumforderung rechter Lungenunterlappen bei protrahierten respiratorischen Infekt, Zustand nach rezidivierenden Orthostasereaktion, Zustand nach elektrischer Cardioversion bei aufgetretenem Vorhofflimmern, pos. vaskuläre Familienanamnese, Hyperlipidämie, statintherapiert, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus 2 mit diabetischer Polyneuropathie, Prostatahyperplasie, chronisch rezidivierende Tinnitus links, Zustand nach diabetischer Entgleisung im Rahmen einer Campylobacter-bedingten infektiösen Colitis 2003, ausgeprägte Colondivertikulose und regenerativer Dickdarmschleimhautpolyp im Colon descendens.

Der Bw. beziehe vom WW eine Invaliditätsversorgung von derzeit netto € 670,00 (14 mal jährlich). Wie aus der Einkommensteuererklärung jeweils ersichlich sei, würden weiters steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus dem Pachtverhältnis mit der D-AG herrührten, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Miteigentümer der Häuser S5 und P6 sowie der im Wohnungseigentum der D-OEG, deren 1/3-Gesellschafter der Bw. sei, stehenden Räumlichkeiten in den Häusern W100 und W102, steuerlich erfasst. Wie beim Finanzamt aktenkundig sei, seien Pachteingänge seit Jahrzehnten an die Bank zediert. Auf Grund der Zessionen sei der Bw. über die Pachterträge nicht verfügungsberechtigt und sei es ihm daher nicht möglich, daraus die Einkommensteuer abzudecken. Faktisch fließe dem Bw. weder Einkommen aus den Pachteinnahmen noch aus der Vermietung zu. Als alleinige Einkommensquelle verfüge der Bw. somit über die Invaliditätsversorgung von € 670,00. Auf Grund der sehr schweren, andauernden Erkrankung wie Hochdruck und Diabetes mellitus des Bw. sei es ihm ausgeschlossen, weitere Einkünfte zur Abdeckung der Einkommensteuer zu erzielen.

Mit Eingabe vom 30. November 2004 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass sich das Teilungsverfahren zu 2z in der ersten Instanz beim Landesgericht für ZRS Wien befinde. Es seien noch umfangreiche Beweisaufnahmen ausständig, sodass der Verfahrensausgang auch in Hinblick auf die sachliche und rechtliche Komplexität der Sache sowohl inhaltlich als auch zeitlich nicht abzusehen sei.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 gab der Bw. die offenen Verbindlichkeiten auf den Kreditkonten mit € 70.975,54, € 19.542,50, € 131.989,24 und € 38.923,89, somit insgesamt € 261.431,17, bekannt.

Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde erster Instanz vertretene Ansicht aus nachfolgenden Gründen nicht richtig sei. Wie durch die vorgelegten ärztlichen Atteste bestätigt werde, verschlechtere sich der Gesundheitszustand des Bw. immer weiter und habe er deswegen in den letzten Jahren mehrmals stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden müssen. Der Bw. beziehe daher eine Invaliditätspension und sei schon alleine krankheitsbedingt nicht in der Lage, den Steuerrückstand abzustatten. Schon allein dadurch seien die Billigkeitsgründe für die beantragte Nachsicht gegeben. Eine konkrete Begründung, weshalb die geltend gemachten Billigkeitsgründe nicht ungewöhnlich seien und die Einhebung des Rückstandes nicht unbillig sei, werde im Bescheid überhaupt nicht gegeben. Die A8, W50, L5, und P26 bzw. der V13 seien seit Jahren zediert, zunächst an die V-AG, auf Grund von Umschuldungen an die E-AG und nunmehr an die C-AG. Die Pachteinnahmen seien zugunsten der Verbindlichkeiten aus Firmenkrediten zediert und würden von der C-AG vereinnahmt, sodass dem Bw. daraus kein Einkommen zufließe. Tatsächlich sei es gelungen, in den letzten Jahren die Verbindlichkeiten der Firmen bei der Bank durch die zedierten Pachteinnahmen zu reduzieren. Die Pachtverträge mit der D-AG seien noch von seinem Vater JR abgeschlossen worden und sei der Bw. als 1/3-Erbe daran gebunden. Die Pachtverträge seien bis 2023 unkündbar, dadurch bestehe die Chance, dass sich langfristig eine Konsolidierung der Firmenposition ergebe. Auf Grund notwendiger Sanierungs-, Erhaltungs- und Reparaturarbeiten und vorliegender Reparaturaufträge hinsichtlich der Häuser, die für die Aufrechterhaltung der Räumlichkeiten bzw. der Häuser unumgänglich gewesen, sei dem Bw. tatsächlich aus den Einnahmen aus Vermietung nichts zugeflossen. Es lägen behördliche Reparaturaufträge hinsichtlich des Hauses S5 vor, zu denen der Bw. als Dritteleigentümer ebenfalls verpflichtet sei.

Sämtliche Liegenschaftsanteile an den Liegenschaften S5, P6, W100 und W102, die ererbt seien, seien mit Hypotheken zugunsten der Firmenverbindlichkeiten belastet. Es sei dem Bw. daher unmöglich, aus der tatsächlichen Einkommensquelle, der befristeten Invaliditätsversorgung, den Steuerrückstand abzudecken. Daran trage der Bw. kein Verschulden. Zum einen sei er über die seit Jahren zedierten Pachteinnahmen gar nicht verfügungsberechtigt, flössen diese direkt der Bank zu und würden von dieser auch einbehalten, zum anderen könne der Bw. auch über die Mieteinnahmen nicht verfügen.

Eine Eintreibung der Einkommensteuerschuld würde die gesamte Existenz nicht nur gefährden sondern zerstören und sei in diesem Fall unbillig. Eine Zwangsversteigerung seiner Liegenschaftsanteile hätte zweifellos die sofortige Fälligstellung der Verbindlichkeiten der Bank zur Folge und würde es zu einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des gesamten Firmenkomplexes kommen. Es sei auch äußerst zweifelhaft, ob bei einer Versteigerung auf Grund der Vorpfandrechte die Steuerschuld überhaupt getilgt würde. Die gesundheitliche Situation des Bw. werde auch durch die drohende Existenzvernichtung wesentlich verschlechtert, da die enorme psychische Belastung einer drohenden Existenzvernichtung einen negativen Einfluss auf die Erkrankung habe. Allein dies sei auch ein Billigkeitsgrund für die Nachsicht. In dieser Situation drohe dem Bw. im Falle der Eintreibung der Steuerschuld der Existenzverlust, während andererseits die vorhandene Erwerbsquellen, wenn sie von den vergangenen Schulden befreit würden, was in den nächsten Jahren durch die zedierten Pachteinnahmen zu erwarten sei, auch wieder einen laufenden Ertrag erwarten ließen. Die gegenständliche Nachsicht werde daher auch wesentlich zur Herbeiführung der notwendigen Konsoldierung beitragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Vorerst ist zu gegenständlichem Nachsichtsansuchen zu bemerken, dass dem Bw. bereits mit Bescheiden vom 27. Mai 1987, 22. September 1987 und 31. Mai 1988 ein Betrag von insgesamt S 2,256.549,00 gemäß § 236 BAO nachgesehen wurde. Weiters wurde mit Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1993, GA 7-795/26/93, die Berufung des Bw. gegen die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom 26. November 1987 als unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde auf Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Bw. durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, Zl. 94/13/0050 bestätigt. Auch mit Bescheid des Finanzamtes vom 28. Februar 2001 wurde ein neuerlicher Antrag auf Nachsicht der offenen Abgabenschuldigkeiten vom 21. August 2000 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 7. Februar 2002, RV/250-10/01, als unbegründet abgewiesen.

Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde sohin über ein Nachsichtsansuchen bereits bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.3.1994, 92/16/0103) bei Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen, weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides entgegenstünde. Allerdings bezieht sich das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Nachsichtsansuchen auf die Steuerschuld des Bw. an Einkommensteuer inklusive Säumniszuschlag von € 112.427,50 gemäß Buchungsmitteilung Nr. 7 vom 20. Juli 2004. Die im Rückstand von € 112.427,50 enthaltenen Abgaben waren jedoch nicht Gegenstand der zuvor angeführten Nachsichtsansuchen, daher ist das gegenständliche Nachsichtsansuchen einer neuerlichen Sachentscheidung zugänglich.

Laut Aktenlage haften neben den nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 112.427,50 bereits weitere Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 2.831,54 (Rückstand laut Kontoabfrage vom 10. Oktober 2005: € 115.259,04) und € 67.132,19, deren Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist, unberichtigt aus. Die Bankverbindlichkeiten haften laut Eingabe vom 13. Dezember 2004 in Höhe von € 261.431,17 unberichtigt aus. Abgesehen davon, dass der Bw. lediglich die Höhe seiner Invaliditätsversorgung (als alleinige verfügbare Einkommensquelle) bekannt gegeben hat, nicht jedoch die Höhe der (zedierten) Pacht- und Mieteinnahmen und den Wert der im Eigentum des Bw. befindlichen Liegenschaften, sodass schon mangels Darlegung unter Ausschluss jeglichen Zweifels des behaupteten Existenzverlustes nicht von einem Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles auszugehen war, erscheint zudem die wirtschaftliche Situation auf Grund der neben den nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von € 331.394,90 allerdings so schlecht, dass - wie auch aus der bereits gewährten Nachsicht in Höhe von S 2,256.549,00 hervorgeht - auch die Gewährung einer Nachsicht von € 112.427,50 nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte, daher ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.4.2000, 99/15/0161) die vom Bw. vorgebrachte persönliche Unbilligkeit nicht gegeben.

Selbst wenn der Mangel der Darlegung unter Ausschluss jeglichen Zweifels des behaupteten Existenzverlustes und das Bestehen weiterer existenzgefährdender Verbindlichkeiten neben den nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die Verneinung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.9.1985, 85/14/0029) nicht zu begründen vermöchte, wäre für den Bw. nichts gewonnen, weil die sodann zu treffende Ermessensentscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.1.1991, 87/13/0094) auch tatsächlich geeignet sein muss, jenen Effekt herbeizuführen, der dem als vorrangig erkannten Interesse entspricht. Eine drohende Existenzgefährdung rechtfertigt daher nur dann eine Nachsicht nach § 236 BAO, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der betreffenden Abgabe gefährdet ist, sodass mit einer Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet werden könnte. Dies ist jedoch auf Grund der neben den nachsichtsgegenständlichen Abgaben noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten zu verneinen Diesbezüglich wird ergänzend auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, 94/13/0050, verwiesen. Zudem wäre im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch die bereits gewährte Nachsicht zu berücksichtigen.

Dem Hinweis auf allfällige Folgen einer Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile des Bw. ist entgegenzuhalten, dass vom Bw. nicht einmal die tatsächliche Einleitung einer Zwangsversteigerung behauptet wurde.

Der vom Bw. vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.4.1989, 88/14/0245) für die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nur Umstände von Bedeutung sein können, die die Einhebung der Abgaben betreffen. Wenn auch die wirtschaftliche Lage des Bw. durch die Krankheit mitverursacht wurde, so liegt eine Erschwerung der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dennoch erkennbar nur in dieser schlechten wirtschaftlichen Lage.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 236 BAO erfolgte somit die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom 20. August 2004 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 17. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Unbilligkeit, Existenzgefährdung, Rechtskraft, Sanierungseffekt, Gesundheitszustand, Ermessensentscheidung

Stichworte