UFS RV/0475-L/04

UFSRV/0475-L/046.10.2005

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Logistikers für Sprachkursreise ins Ausland

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/14/0117 eingebracht. Mit Erk. v. 19.10.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1145-L/06 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. L.P., Adresse, vom 23. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 9. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 machte der Berufungswerber (= BW) als Werbungskosten die Fortbildungskosten für einen Russisch Intensivkurs an der linguistischen Universität in N.N. (Russland) iHv. ca. 10.000,00 S geltend. In einer Beilage schlüsselte er die Fortbildungsaufwendungen wie folgt auf:

 

Rubel

Schillinge

Flug

 

4.620,00

Bahn

235,00

 
 

252,00

 

Sonstiges

200,00

 

ÖBB

 

135,00

Bus

 

70,00

Mit Einkommensteuerbescheid vom 9. Jänner 2004 anerkannte das zuständige Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten für den Sprachkurs im Ausland nicht. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für einen Sprachkurs nur dann als Werbungskosten absetzbar wären, wenn hiedurch ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt würden. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, die allgemein von Interesse und Nutzen wären, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen würden, sei der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2004 erhob der BW das Rechtsmittel der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998. Als Begründung machte er geltend, dass aus seinen Unterlagen hervorgehen würde, dass er bei der ö.W. beschäftigt wäre, einem Unternehmen, dass Frachtschifftransporte auf der Donau durchführen würde. Daher wären die Kenntnisse der russischen Sprache von Vorteil und von der Geschäftsführung auch als wichtig beurteilt worden. Der Sprachkurs, der von der Universität Linz veranstaltet worden sei, habe seinen Abschluss in Form eines Sprachtrainings in Russland gefunden. Die dabei angefallenen Aufwendungen hätte er in seinem Antrag als Werbungskosten berücksichtigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2004 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Begründet wurde die Entscheidung folgendermaßen: Der BW sei im Kalenderjahr 1998 nur mehr bis 15. Mai 1998 bei der ö.W. GmbH & Co beschäftigt gewesen. Anschließend hätte er bis Jahresende 1998 Arbeitslosenunterstützung bezogen. Da der Russisch-Intensiv-Kurs in N.N. in der Zeit vom 12. Juli 1998 bis 9. August 1998 stattgefunden habe, könne keinesfalls angenommen werden, dass er mit dem vom BW bereits beendeten Dienstverhältnis bei der ö.W. GmbH in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe. Auch zu den nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit angetretenen Dienstverhältnissen bei der Donauschifffahrt A. (2000), dem s.P. (2001) sowie der Traunschifffahrt E. (2002) könne keinerlei Notwendigkeit für den Besuch des Russisch-Intensiv-Kurses gesehen werden. Die Kosten hiefür könnten somit nicht berücksichtigt werden.

Am 4. Februar 2004 stellte der BW einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend führte er aus: Diesen Russisch-Kurs habe er im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Universität Linz schon im Oktober 1997 begonnen, also in der Zeit seiner Beschäftigung bei der ö.W. und er habe diesen auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fortgesetzt. Die Ausbildung in N.N. sei integrierter Teil der Lehrveranstaltung und somit notwendig gewesen, um den Einstieg in das dritte Semester sicher zu stellen. Die Ausbildung an der Universität sei im Hinblick auf eine Verbesserung seiner beruflichen Qualifikation erfolgt und wäre daher nach dem Ausscheiden aus der ö.W. auf einen Wiedereinstieg in ein Arbeitsverhältnis ausgerichtet gewesen. Diesen Standpunkt vertrete auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. April 2002. Eine Kopie dieser Entscheidung legte der BW gemeinsam mit dem Vorlageantrag vor. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof über die vom BW eingebrachte Beschwerde gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitmarktservice OÖ. vom 17. November 1998 betreffend Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes abgesprochen.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 richtete die Abgabenbehörde erster Instanz an den BW ein Ersuchen um Ergänzung. Darin ersuchte das Finanzamt um Aufklärung zu folgenden Punkten:

1. Welche Tätigkeit habe der BW bei der ö.W. konkret ausgeübt.

2. Da nach Ausführungen des BW der Sprachkurs von der Universität Linz veranstaltet worden sei, möge er Studienpläne, Vortragsverzeichnisse usw. aus denen die vorgetragenen Inhalte hervorgehen würden, vorlegen.

3. Bezüglich des Sprachtrainings in Russland seien Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen, aus denen ersichtlich wäre, was unterrichtet worden sei und wie viele Stunden pro Tag der Unterricht gedauert habe. Es wären Studienpläne, der gesamte Reiseverlauf usw. darzulegen.

4. Wie viel Zeit habe für private Zwecke während des Aufenthaltes in Russland zur Verfügung gestanden?

5. Welche Teilnehmer hätten an dieser Reise teilgenommen und aus welchen Berufsgruppen seien die einzelnen Teilnehmer gekommen?

6. Die vorgelegte russische Kursbestätigung sei ins Deutsche zu übersetzen.

7. Da in der Abgabenerklärung 1998 die Fortbildungskosten mit ca. 10.000,00 S beziffert worden wären, möge der BW bekannt geben, wie hoch die Fortbildungskosten tatsächlich gewesen seien und diese seien genau aufzuschlüsseln.

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 beantwortete der BW den gegenständlichen Vorhalt wie folgt:

Die Firma habe Containertransporte per Schiff auf der Strecke Rhein-Main-Donau abgewickelt. Er sei für den Bereich Linz und Oberösterreich zuständig gewesen.

Aus dem beiliegenden Brief sei ersichtlich, dass der Intensivkurs in Russland von der Universität Linz organisiert worden sei. Außerdem gehe aus dem Schreiben hervor, dass die Kurskosten mindestens 550 US-$ - aber auf Grund einer Preiserhöhung 610 US-$ betragen hätten. Aus der Kursbestätigung der Universität N.N. gehe die Anzahl der Stunden und die Zielsetzungen des Kurses hervor.

Die Fortbildungskosten würden sich aus den Reisekosten (Flug und Bahn) laut Belegen und den Kurskosten (siehe oben) zusammensetzen.

Bezüglich der Notwendigkeit dieses Sprachseminares verweise der BW auf das Erkenntnis des VwGH vom 4. April 2002.

Als Anlagen legte der BW der Vorhaltsbeantwortung ein Schreiben der Universität N.N. an die Universität Linz inklusive Übersetzung, eine Kursbestätigung der Universität N.N. (inklusive Übersetzung) und eine Auflistung der Gesamtkosten bei. Die Übersetzung des Schreibens vom 26. Juni 1995 der Universität N.N. an die Universität Linz lautet wie folgt:

"Auf Grund vorangegangener Gespräche betrug die Kursgebühr für Studenten ihrer Universität 550 US-$. In letzter Zeit kam es zu einem Kursverfall des US-$ im Verhältnis zum Rubel und zwar von 5.100 zu 4.550 Rubel pro Dollar, wobei die Inflationsrate des Rubels 7-10 % im Monat beträgt. Dieses führt zu gewissen Verlusten bei der Durchführung unseres Programmes. Unsere Universität wird natürlich den Verpflichtungen nachkommen, jedoch ersuchen wir Sie, die Möglichkeit einer Preiserhöhung auf 610 US-$ pro Person in Erwägung zu ziehen. Hochachtungsvoll A.A. Egorov Prorektor"

Der Text der Übersetzung der Kursbestätigung lautet wie folgt:

"Das Zertifikat über die Teilnahme an einem Intensivkurs der russischen Sprache.

Herr P.L. hat am Intensivkurs der russischen Sprache im Umfang von 80 Stunden vom 12. Juli bis 9. August 1998 teilgenommen und folgende Gegenstände erfolgreich absolviert:

1. Sprachpraxis

2. Übersetzung von Elementen der Kultur- und Sprachwissenschaft

3. Sprach- und Länderkunde

4. Wissenschaftliche Terminologie (Transport- und Lagerwesen)"

In der beigelegten Kostenaufstellung schlüsselte der BW die Fortbildungskosten für den Russisch-Intensiv-Kurs exakt iHv. 13.519,00 S auf.

Mit Berufungsvorlage vom 2. Juni 2004 legte das zuständige Finanzamt die gegenständliche Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Um den Sachverhalt endgültig abklären zu können, richtete der Unabhängige Finanzsenat mit Schriftsatz vom 7. April 2005 einen neuerlichen Vorhalt folgenden Inhaltes an den BW:

"Von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde ein mit 25. Februar 2004 datierter Vorhalt an Sie gerichtet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 wurde durch Sie dieser Vorhalt nur teilweise beantwortet. Sie werden daher neuerlich eingeladen, die folgenden bisher offen gelassenen Fragen zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen:

1. In Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 10. Mai 2004 geben Sie bezüglich Ihrer Tätigkeit bei der österreichischen Wasserkombi lediglich an, dass die Firma Containertransporte per Schiff auf der Strecke Rhein-Main-Donau abwickelt und Sie wären für den Bereich Linz und Oberösterreich zuständig gewesen. Wofür waren Sie im Bereich Linz und Oberösterreich zuständig? Worin bestand Ihre Tätigkeit (Beschreibung) und aus welchem Sprachraum stammten die Vertragspartner?

2. Da laut Ihren eigenen Angaben der Russisch-Sprachkurs von der Universität Linz veranstaltet wurde, wurden Sie im Vorhalt ersucht, Studienpläne, Vortragsverzeichnisse usw., aus denen die vorgetragenen Inhalte hervorgehen, vorzulegen. Diesbezügliche Unterlagen wurden von Ihnen der Abgabenbehörde erster Instanz nicht übermittelt. Daher wird neuerlich die Einladung an Sie gerichtet, diese Unterlagen an den Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.

3. Von wann bis wann (Beginn und Ende) haben Sie den Russisch-Sprachkurs besucht? Die Angaben sind durch Vorlage von Bestätigungen durch die Universität Linz nachzuweisen.

4. Weiters werden Sie ersucht, bekannt zu geben, um welche Art von Lehrveranstaltung es sich bei dem Sprachkurs gehandelt hat. Handelte es sich um eine Übung, war die Veranstaltung im mehrere Teile untergliedert, wie viele Semester waren vorgesehen, welcher Abschluss hätte erreicht werden können?

5. Sollte die Veranstaltung aus mehreren Teilen bestanden haben, geben Sie bitte bekannt, welche Voraussetzungen gefordert waren, um von einem Teil der Lehrveranstaltung in den nächsten zu gelangen? Wie viele Teile der Lehrveranstaltung haben Sie absolviert und welchen Abschluss haben Sie erreicht?

6. Sprachtraining Russland: Als Beilage zu Ihrem Schreiben vom 10. Mai 2004 haben Sie die Übersetzung eines Schreibens vom 22. Juni 1995 der Universität N.N. an die Universität Linz und eine Übersetzung der Kursbestätigung ins Deutsche vorgelegt. In diesem Zusammenhang stellt sich einerseits die Frage, von wem diese Übersetzungen (gerichtlich beeideter Dolmetscher, anderer sprachkundiger Person?) stammen? Damit diesen Übersetzungen Beweisqualität zuerkannt werden kann, ist erforderlich, dass sie von dazu autorisierten Personen verfasst worden sind. Andererseits ist für die Referentin nicht erkennbar, was durch das Schreiben der Universität N.N. an die Universität Linz bewiesen werden soll, da der Brief aus dem Jahr 1995 stammt, Sie das Sprachtraining aber 1998 absolviert haben? Sie werden eingeladen, diesen Widerspruch aufzuklären.

7. Aus der ins Deutsche übersetzten Kursbestätigung geht zwar hervor, dass Sie in der Zeit vom 12. Juli bis 9. August 1998 an einem Intensivkurs der russischen Sprache im Umfang von 80 Stunden teilgenommen haben und folgende Gegenstände - Sprachpraxis, Übersetzung von Elementen der Kultur- und Sprachwissenschaften, Sprach- und Länderkunde und wissenschaftliche Terminologie (Transport- und Lagerwesen) - erfolgreich absolviert haben; nicht beantwortet wurden damit aber die im Vorhalt vom 25. Februar 2004 gestellten Fragen. Sie werden daher nochmals eingeladen, Folgendes bekannt zu geben und durch Unterlagen (in Deutsch) zu belegen: Wie viele Stunden umfassten der Unterricht pro Tag, wie viele Unterrichtseinheiten umfassten die einzelnen Fächer, Darlegung der Studienpläne, Beschreibung des Reiseverlaufes, wie viel freie Zeit standen für private Zwecke zur Verfügung, Schilderung des Tagesablaufes; wer waren die übrigen Reiseteilnehmer und aus welchen Berufsgruppen stammten diese?

8. Nach ihrer Arbeitslosigkeit waren Sie im Jahr 2000 für sechs Monate bei der Donauschifffahrt A. (1. Mai bis 31. Oktober 2000) beschäftigt. Ab 22. Jänner 2001 bis einschließlich 2004 arbeiteten bzw. arbeiten Sie beim Firma1. Neben dieser Tätigkeit waren Sie jeweils für kurze Zeiträume bei der Traunseeschifffahrt E. GM (16. Juli bis 31. August 2003) bzw. bei der Firma W.+K. GmbH & Co (8. Mai bis 31. Mai 2004) nicht selbstständig tätig. Im Zusammenhang mit ihrer Berufung stellt sich nunmehr die Frage, welche Tätigkeiten üben Sie beim Firma1 aus bzw. welche Stellung bekleideten Sie in dieser Firma? Benötigen Sie bei der Ausübung dieser Tätigkeit Ihre Russisch-Sprachkenntnisse? Wenn ja, warum (Beschreibung)?

9. Von Interesse ist auch, worin Ihre "Nebentätigkeiten" bei den diversen Schifffahrtslinien bestehen."

Am 25. Mai 2005 beantwortete der BW den Ergänzungsauftrag wie folgt:

"1.: Meine Zuständigkeit bei der ö.W. war die Akquisition von Kunden im Logistikbereich und die damit verbundene Befrachtung eines Container-Liniendienstes auf dem Wasserweg "Rhein-Main-Donau". Die Vertragspartner kamen von den Donauanrainerstaaten.

2.: Bestätigung des Studienerfolges (Vorkurs I/II Russisch). Studienpläne und Vortragsverzeichnisse habe ich keine zur Verfügung. Der Unterricht wurde in Abschnitten, die anhand eines Lehrbuches vorgegeben waren, erteilt.

3.: Inskribitionsbestätigungen (Semester 1997/98 und 1998/1999)

4. und 5.: Lehrveranstaltung in Russisch am Institut für internationale Managementstudien, Abteilung Fachsprachen an der Universität Linz. Beginnend mit den Vorkursen I und II und einem Intensivseminar, das für die Fortführung der Sprachausbildung am Institut in Linz vorgeschrieben war, an der Universität für Linguistik in N.N. . Auskünfte darüber kann man sowohl bei Frau Mag. G. (Durchwahl 9591) als auch bei der Institutsreferentin, Frau Edith Sch. (Durchwahl 9580), an der Universität Linz einholen (Telefon 2468-0).

6. Übersetzer der Dokumente ist die Lehrkraft für Russisch, Frau Mag. G. . Bezüglich der Unterlagen 1995: von 1998 konnte Frau G. leider keine Kopie finden, daher der Ersatz aus 1995. Zum Vergleich finden Sie beiliegend die aktuelle Information der Universität Linz für den Intensivkurs 2005 in N.N. (Kosten 650 US-$).

7. Der Kurs bestand jeweils aus dem Unterricht am Vormittag an der Universität N.N. und Exkursionsprogrammen, sowie kulturellen Veranstaltungen am Nachmittag bzw. Abend (Zeiten aus beiliegender Kopie ersichtlich). Eine Übersetzung wird nachgereicht, Frau G. ist derzeit terminlich überlastet.

Reiseverlauf: Linz-Wien: Zug; Wien-Moskau: Flug; Moskau-N.N. : Zug; retour wie oben.

Kursteilnehmer: Studenten der Universität Linz.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Russisch als eine international festgelegte Amts- und Verkehrssprache des Donau-Wasser-Weges ist.

Meine Russisch-Kenntnisse an der Universität Linz zu erweitern, beruhte auf einer Entscheidung der Geschäftsführung meines seinerzeitigen Arbeitgebers, der ö.W. . Ich bin zwar im zweiten Quartal 1998 aus dem Unternehmen ausgeschieden, aber es bestand damals für mich auch kein Anlass den Russisch-Kurs aufzugeben; gerade im Hinblick auf eine Verbesserung meiner beruflich/sprachlichen Qualifikation. Eine einschlägige Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen zu finden war meine Absicht. Wer und wo das sein wird, war damals noch nicht abzusehen.

Meine Tätigkeit bei den Firmen Donauschifffahrt A. , E. und W.+K. , war die als Schiffsführer im Liniendienst. Meine Tätigkeit beim Firma1 hatte administrativen Charakter."

Als Beilagen legte der BW die Bestätigung des Studienerfolges, Inskribitionsbestätigungen, Studentenausweis und Kursprogramm von N.N. in russischer Sprache vor.

Um jene Punkte endgültig abzuklären, die bisher in den Vorhaltsbeantwortungen nicht ausreichend ausgeführt wurden, wurde mit Schreiben vom 6. Juni 2005 ein neuerlicher Vorhalt an den BW gerichtet:

"1. Unter Punkt 7. Ihrer Vorhaltsbeantwortung haben Sie überblicksmäßig bekannt gegeben, dass der Kurs jeweils aus dem Unterricht am Vormittag an der Universität N.N. sowie aus Exkursionsprogrammen und kulturellen Veranstaltungen am Nachmittag bzw. Abend bestanden hätte. Die Zeiten wären aus der beiliegenden Kopie ersichtlich, eine Übersetzung werde nachgereicht. Dazu ist Folgendes auszuführen:

a) Unbeantwortet blieb mit diesen Ausführungen die Frage nach der Beschreibung des Reiseverlaufes; die Frage wie viele freie Zeit für private Zwecke zur Verfügung stand und die Schilderung des Tagesverlaufes.

Sie werden daher ein weiteres Mal ersucht, diese Fragen zu beantworten. Um eine genaue tageweise Aufgliederung wird gebeten.

2. Weiters werden Sie eingeladen eine deutsche Übersetzung des von Ihnen als Beilage zur Vorhaltsbeantwortung beigebrachten Programmes bezüglich des Russisch-Intensivkurses in N.N. im Jahr 1998 innerhalb der oben stehend angeführten Frist vorzulegen.

3. In Ihrem Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 4. Februar 2004 führen Sie aus, dass die Ausbildung in N.N. integrierter Teil der Lehrveranstaltung und somit notwendig sei, um den Einstieg ins dritte Semester sicherzustellen. Sind Sie in das dritte Semester tatsächlich eingestiegen und wenn ja, bildet dieses den Abschluss Ihrer Sprachausbildung oder haben Sie diese weiterbetrieben? Es wurde zwar eine Inskribtionsbestätigung für das WS 1998/99 übermittelt, aus dieser ist jedoch nicht ersichtlich, ob der Sprachkurs weiter absolviert wurde oder nicht."

Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 2005 gab der BW bekannt, dass der Reiseverlauf wie folgt war:

Die Anreise erfolgte am 11./12. Juli 1998 mit dem Zug Linz-Wien, Weiterflug Wien-Moskau, Zug Moskau-N.N. . Die Abreise erfolgte am 9. August 1998 mit dem Zug aus N.N. nach Moskau, anschließender Flug von Moskau-Wien (10. August), Weiterfahrt mit dem Zug von Wien nach Linz.

Zeit für private Zwecke: Die Übersetzung des Kursprogrammes zeige eine Übersicht des tatsächlichen Unterrichts- bzw. des integrierten Exkursionsprogrammes. Die verbliebene unterrichtsfreie Zeit sei mit dem Erstellen der Hausaufgaben und dem vorgegebenen Vokabelprogramm verwendet gewesen. Um einen erfolgreichen Studienverlauf zu gewährleisten, seien im Schnitt drei bis vier Stunden für das Studium zu Hause aufgewendet worden. Weiters habe der BW im Hinblick auf seinen beruflichen Fortgang die Gelegenheit in N.N. genutzt, um Gespräche mit Referenten der Wirtschaftskammer von N.N. sowie mit einschlägigen Transport- und Schifffahrtsunternehmen zu führen (nachweisbar). Hinsichtlich der Frage nach dem Einstieg in das dritte Semester führte der BW aus, dass der Sprachkurs ab Herbst 1989 (1998?) nicht weiter absolviert worden sei. Die Sprachausbildung sei im Selbststudium, gerade im Hinblick auf seine bevorstehende Ausbildung zum Schiffführer der Großschifffahrt auf der Donau, fachspezifisch weitergeführt worden.

Aus der der Vorhaltsbeantwortung beigelegten Übersetzung des Kursprogrammes bezüglich des Lehrganges für die russische Sprache für Studenten der Kepler-Universität an der linguistischen Universität in N.N. (Übersetzer: Dolmetscher P.V.) geht folgendes Programm hervor:

Sonntag, 12. Juli

 

Ankunft in N.N. am Moskauer Bahnhof Unterbringung bei den Familien

Montag, 13. Juli

10.00 Uhr

Treffen mit den Lehrkräften, Einstufungstest

 

12.00 Uhr

Uni-Exkursion

 

13.00 Uhr

Mittagessen

Dienstag, 14. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Konversation für die Praxis

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Übersetzungen von kulturellen Themen

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.30 bis 15.30 Uhr

Exkursion Museum

Mittwoch, 15. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Konversation für die Praxis

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Übersetzungen

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.30 bis 15.30 Uhr

Exkursion im historischen Museum

Donnerstag, 16. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Konversation für die Praxis

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Übersetzungen

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.30 bis 15.30 Uhr

Exkursion im Kreml von N.N.

Freitag, 17. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Konversation für die Praxis

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Übersetzungen

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

Samstag, 18., Sonntag 19. Juli

keine Unterricht

 

Montag, 20. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Übersetzungen

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation für die Praxis

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.30 bis 15.30 Uhr

Exkursion Museum der russischen Fotografie

Dienstag, 21. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Übersetzungen

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation für die Praxis

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.30

Exkursion in einer Galerie

Mittwoch, 22. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Übersetzungen

 

11.15 bis 12.45 Uhr

praktische Konversation

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.30 bis 15.30 Uhr

Exkursion Museum "Jahre-Menschen-Schicksale"

Donnerstag, 23. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Übersetzungen

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

Freitag, 24. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Übersetzungen

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

Samstag, 25. Juli

kein Unterricht

 

Sonntag, 26. Juli

Ausflug zum Kloster Makarevsk

 

Montag, 27. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Übersetzungen

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

Dienstag, 28. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Konversation

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Fremdsprachliche Landeskunde

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.00 Uhr

Ausflug auf der Wolga

Mittwoch, 29. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Konversation

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Fremdsprachliche Landeskunde

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.00 Uhr

Besuch Museum für Völkerkunde im Wolgagebiet

Donnerstag, 30. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Konversation

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Fremdsprachliche Landeskunde

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

18.00 Uhr

Theaterbesuch

Freitag, 31. Juli

09.30 bis 11.00 Uhr

Konversation

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Fremdsprachliche Landeskunde

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.00 Uhr

Besuch Kunstmuseum

Samstag, 1. August/Sonntag 2. August

kein Unterricht

 

Montag, 3. August

09.30 bis 11.00 Uhr

Fremdsprachliche Landeskunde

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

 

14.00 Uhr

Besuch des Gorki-Hauses

Dienstag, 4. August

09.30 bis 11.00 Uhr

Fremdsprachliche Landeskunde

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

Mittwoch, 5. August

09.30 bis 11.00 Uhr

Fremdsprachliche Landeskunde

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

Donnerstag, 6. August

09.30 bis 11.00 Uhr

Fremdsprachliche Landeskunde

 

11.15 bis 12.45 Uhr

Konversation

 

13.00 bis 14.00 Uhr

Mittagessen

Freitag, 7. August

10.00 Uhr

Beurteilung der Arbeiten

Samstag, 8. August

kein Unterricht

 

Sonntag, 9. August

Abreise

 

Der Unterricht wird in der österreichischen Bibliothek abgehalten. Die praktizierende Sprache wird geleitet: (die Lehrkräfte sind mit Namen angeführt).

Während des Sommerkurses ist ein Besuch der Autofabrik und einer Privatfirma vorgesehen. Das Programm kann geändert oder ergänzt werden, im Zusammenhang mit kulturellen Maßnahmen.

Leiter des Programmes Frau Dozent Mag. M. N.W.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben - objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und - nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Dem steht entgegen, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg.cit. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Es soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies würde zu einer Ungerechtigkeit gegenüber jenen Steuerpflichtigen führen, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht. Diese müssten derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen.

Dies ist der Grund, warum der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, einen strengeren Maßstab anlegt und eine genaue Unterscheidung vornimmt. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Aufteilungsverbot: siehe u.a. VwGH 20.10.2003, 2001/14/0217).

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können und bei denen es der Behörde nicht möglich ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden dürfen, weil die im konkreten Fall vorliegende Veranlassung nicht feststellbar ist. Sobald Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen (VwGH vom 27.6.2000, 2000/14/0096; 20.10.1998, 93/14/0195; 95/14/0044).

Gegenständlich ist der Werbungskostencharakter des Aufwandes einer Sprachreise im Ausland strittig. Sprachreisen sind als Studienreisen zu qualifizieren. Mit der Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten befasst. Beispielsweise: VwGH 29.1.2004, 2002/15/0034; 21.10.2003, 2001/14/0217; 31.3.2003, 2000/14/0012; 27.3.2003, 2000/15/0226; 29.1.2002, 98/14/0124, usw.

Gerade bei Sprachreisen im Ausland liegt - wie bei allen Studienreisen - die Vermutung nach einer privaten Mitveranlassung besonders nahe. Um zu einer Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen im vorliegenden Berufungsfall kommen zu können, muss die berufliche Veranlassung der Sprachreise nach N.N. zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Nach den vom VwGH in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise grundsätzlich als Aufwendungen für die private Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen. Es sei denn, dass bei einer Studienreise die im Folgenden angeführten vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. - Die Planung und die Durchführung der Reise muss entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgen, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2. - Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung in seinem Beruf zulassen.

3. - Das Reiseprogramm und seine Durchführung muss derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt.

4. - Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum einnehmen als jene, die während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet werden.

Überprüft man den gegenständlichen Berufungsfall an Hand der vier von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien, so zeigt sich, dass die erste Voraussetzung als erfüllt angenommen werden kann: Wie sich aus den Vorhaltsbeantwortungen des BW vom 10. Mai 2004, vom 24. Mai 2005 und den beigebrachten Unterlagen ergibt, wurde der Russisch- Intensiv-Sprachkurs in N.N. von der Universität Linz - Institut für internationale Managementstudien, Abteilung Fachsprachen - im Rahmen einer Sprachausbildung veranstaltet. Somit ist davon auszugehen, dass die Planung und die Durchführung der Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgt ist.

Die zweite Voraussetzung, dass die Reise nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeiten bieten muss, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung in seinem Beruf zulassen, ist nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht bzw. nur eingeschränkt erfüllt: Laut Angaben des BW in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 25. Mai 2005 war er bei der ö.W. für die Akquisition von Kunden im Logistikbereich und der damit verbundenen Befrachtung des Container-Liniendienstes auf dem Rhein-Main-Donau-Wasserweg zuständig. Aus der am 24. Mai 2004 an das zuständige Finanzamt vorgelegten (ins Deutsche übersetzten) Kursbestätigung geht hervor, dass der Intensivsprachkurs 80 Unterrichtsstunden umfasste. In diesen wurden vier Gegenständen unterrichtet. Einer dieser Gegenstände war "Wissenschaftliche Terminologie - Transport- und Lagerwesen". Wenn man davon ausgeht - eine konkrete Zuordnung aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist nicht möglich - , dass diese Gegenstände zeitlich gleich gewichtet waren, dann wären lediglich 20 Stunden auf die Vermittlung von Kenntnissen entfallen, die der BW konkret in seinem Beruf hätte verwerten können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Belang ist, ob das zweite Kriterium als erfüllt anzusehen ist oder nicht, da das Vorliegen der beiden restlichen Kriterien jedenfalls verneint werden muss. Dies aus folgenden Gründen: Nachdem der Sprachkurs vom Institut für internationale Managementstudien, Abteilung Fachsprachen im Rahmen des Russisch Intensivkurses veranstaltet wurde, konnten die Studenten, die für den Kurs inskribiert waren, auch - und zwar ohne Einschränkung auf eine spezielle berufliche Ausrichtung - teilnehmen. So betrachtet, lag - berufsspezifisch gesehen - ein offener Teilnehmerkreis vor. Dies wurde auch vom BW in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 25. Mai 2005 bestätigt, indem er auf die Frage, wer die übrigen Reiseteilnehmer gewesen seien und welchen Berufsgruppen sie angehört hätten, lediglich mitteilte, dass die Kursteilnehmer Studenten der Universität Linz waren. Aus der Tatsache des allgemeinen, offenen Teilnehmerkreises ist zu schließen, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung nicht so einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer, die der Berufsgruppe des BW angehörten, abgestellt war, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann.

Wie aus dem mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 2005 vorgelegten Kursprogramm hervor geht, dauerte die Sprachreise 29 Tage. Von diesen 29 Tagen fand an 20 Tagen in der Regel von 9.30 Uhr bis 12.45 Uhr der Sprachunterricht statt; dies ergibt eine tägliche Unterrichtszeit von 3 Stunden und 15 Minuten. Der "Nachmittagsunterricht" wurde in Form von Besuchen in diversen Museen und Galerien bzw. einer Exkursion in den Kreml von N.N. absolviert. Selbst wenn man berücksichtigt, dass vom BW täglich ca. drei bis vier Stunden für das Erstellen von Hausaufgaben und Lernen von Vokabeln aufgewendet wurden, ergibt sich keine "Normalarbeitszeit" von täglich durchschnittlich acht Stunden (VwGH 13.12.1988, 88/14/002). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Sprachreise die allgemein interessierenden Programmpunkte - also die Privatzeiten - mehr Raum eingenommen haben, als der, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Zwecken verwendet wird.

Abschließend ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz daher zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem festgestellten Sachverhalte die berufliche Veranlassung der Sprachreise nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Die Vermutung der privaten Mitveranlassung der Sprachreise nach N.N. konnte so nicht widerlegt werden. Die geltend gemachten Aufwendungen waren nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Aus den oben stehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 6. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Studienreise, Sprachreise im Ausland

Verweise:

VwGH 29.01.2004, 2002/15/0034
VwGH 21.10.2003, 2001/14/0217
VwGH 31.03.2003, 2000/14/0012
VwGH 29.01.2002, 98/14/0124

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