UFS RV/2046-L/02

UFSRV/2046-L/028.9.2005

Ausgaben eines Teichfolienhändlers für Biotop und Gartenhaus nicht betrieblich bedingt

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Grünberger-Katzmayr-Zwettler, WT-GmbH, 4020 Linz, vom 2. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 10. Juli 2002 betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000, Einkommensteuer 1998 bis 2000 sowie Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2001 und 3/2002 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Bw. bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er führte einen Handel mit Dach- und Teichfolien. Er errichtete in den berufungsgegenständlichen Jahren auf einer gepachteten Liegenschaft (im Ausmaß von 1.139 m²) einen Schwimmteich, der als Biotop gestaltet ist, d. h. er ist mit einer 500 m² großen Teichfolie ausgelegt und umfasst eine Wasserfläche von 360 m². Weiters befindet sich darauf ein 2 Meter hoher Wasserfall. Ebenfalls errichtete er in diesem Zeitraum auf dem Grundstück ein Gartenhaus in Blockbauweise mit einer Grundfläche von 30 m² (er gab später an es wären 24 m²), wobei sich im Erdgeschoss ein Wohnraum mit Küchenzeile, eine Nasszelle und ein Abstellraum, im Obergeschoss Schlafgelegenheiten (Doppelbett, Schlafsofa) befinden. Im Gartenhaus befindet sich die Steuerung für das Biotop, das ein "Kippen" des Biotops verhindert. Vor dem Gartenhaus ist eine überdachte Terrasse im Ausmaß von 15 m². Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden sämtliche Aufwendungen und Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung des Schwimmteiches und des Gartenhauses, die der nunmehrige Bw. geltend gemacht hatte und die auch erklärungsgemäß veranlagt worden waren als nicht betrieblich veranlasst qualifiziert. Gegen die in der Folge ergangenen Bescheide wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen dazu ausgeführt:

In einer Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umsatz aus dem Handel mit Teichfolien im berufungsgegenständlichen Zeitraum 5 bis 10 % des Gesamtumsatzes umfasste. Möglicherweise würden in den nächsten Jahren die Umsätze von Teichfolien zunehmen, sie würden im Vergleich zu den Umsätzen mit Dachfolien aber untergeordnet bleiben. Die Umsätze mit Dachfolien seien im Prüfungszeitraum (1998 bis 2000) sogar von 5 Mio. S auf ca. 7,5 Mio. S angewachsen. Aufgrund der vorliegenden Betriebsausstattung (u.a. angemietete Werkshallen) würden in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach die Umsätze aus dem Dachfolienhandel weitaus überwiegen. Die Steuerung des Biotops beanspruche nur einen unwesentlichen Platzanteil im Gartenhaus. Der Bw. tätige den Großteil seiner Umsätze aus Teichfolien mit Gartengestaltungsfirmen, er trete mit den Gartenbesitzern hinsichtlich Planung und Gestaltung der Gartenanlage gar nicht persönlich in Kontakt. Der Bw. habe aufgrund Fehlens eines Terminkalenders keine Namen von Kunden, die den Schwimmteich besichtigten, nennen können; er merke sich sämtliche Termine auswendig. Bei einem Jahreseinkommen des Bw. von ca. 500.000,00 S und seiner Frau von ca. 250.000,00 S sei es durchaus vorstellbar, eine Investition in diesem Größenausmaß auch aus privaten Motiven durchzuführen. Der Bw. besitze eine Eigentumswohnung (ohne eigene Grünfläche), von der aus in kürzester Zeit das gepachtete Grundstück zu erreichen ist. Unstrittig sei jedenfalls, dass die Errichtung des Schwimmteiches auch im betrieblichen Interesse erfolgte, um in Hinkunft den Teichfolienumsatz steigern zu können.

In einer Gegenäußerung des Bw. zu den Äußerungen der Betriebsprüfung hinsichtlich seiner Berufung stellte er klar, dass

Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, ist im Gartenhaus weder Büro- noch EDV-Einrichtung vorhanden. Das Büro in der Wa ist hingegen mit EDV-Anlage (die u.a. zur Erstellung von Bauplänen dient) ausgestattet. Weiters befinden sich dort Unterlagen zur Schauteicherrichtung (Kataloge, Bildmaterial an den Wänden u.a.). Zur Lage von Büro, Wohnung und Garten ist Folgendes auszuführen: Das Büro des Bw. ist an der Wa 124 in L gelegen. Die Wa ist eine Durchzugsstraße, die sehr stark befahren ist, an ihrem äußeren Ende jedoch (an dem das Büro gelegen ist) ein geringeres Verkehrsaufkommen bietet. Die Fortsetzung der Wa in der Nachbargemeinde Le ist die R, in der sich die Eigentumswohnung des Bw. befindet. Büro und Wohnung befinden sich in nachbarschaftlicher Nähe. Eine Parallelstraße der Wa als große Verkehrsader in Linz ist die Ue, über die man ins Gebiet K gelangt, in dem sich die H mit dem berufungsgegenständlichen Garten befindet. Wie sich aus den Angaben des Bw. ergibt, gelangt man von der Wohnung in 5 Minuten zum Garten, d.h. dass auch der Garten sich in der leicht erreichbaren Nähe zur Wohnung befindet. Das Gebiet um die H ist ein Wohngebiet, das vorwiegend mit einzelnen Familienhäusern und Reihenhäusern bebaut ist. Es stellt aufgrund seiner sowohl verkehrstechnisch günstigen Lage (Nähe zum Stadtzentrum L sowie Nähe zur Bundesstraße, die ins Einzugsgebiet Le , Pa u.ä. führt) als auch Lage im Grünen ein bevorzugtes Wohngebiet in gehobener Qualität dar.

In der Berufung vom 2.8.2002 war ein "Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung" gestellt worden. Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 12.4.2005 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dieser Antrag zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Das heißt, dass von lit. a solche Aufwendungen erfasst sind, die primär der Lebensführung dienen und also Privatausgaben sind, als auch sekundär den Beruf fördern. Wie die herrschende Lehre aus der historischen Entwicklung des § 20 leg. cit. interpretiert, besteht für § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. kein absolutes Abzugsverbot (und untermauert sie dies auch mit diversen Erkenntnissen des VwGH): Das heißt, dass bei teils betrieblicher, teils privater Veranlassung der Aufwand in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil zu trennen ist (u.a. Doralt, EStG, Kommentar, Band II, § 20 Tz. 21). Wenn sich jedoch Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen, besteht ein absolutes Abzugsverbot, d.h. der gesamte Aufwand ist nicht abzugsfähig (a.a.O., Tz. 22 ff, mit Aufzählung diverser VwGH Judikate wie u.a. 9.7.1997, 93/13/0296). Die Rechtsprechung entwickelte sich in der Folge in die Richtung, dass sie ein Aufteilungsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches für vertretbar sieht: Eine grundsätzliche Abzugsfähigkeit der mit diesen Gütern in Zusammenhang stehenden Kosten besteht in der Folge nur dort, wo eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Verwendung der betreffenden Wirtschaftsgüter erfolgt. Die herrschende Lehre entwickelte in diesem Zusammenhang, aufbauend auch auf der VwGH Judikatur, die Theorie dass bei

Es ist nun prinzipiell zu klären, ob die in Zusammenhang mit der Errichtung des Schauteichs, der Gartenhütte und der Gartenpacht sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen angefallenen Kosten einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen betrieblichen Verwendung dieser Güter (in der Folge "Garten" genannt) zuzuschreiben sind oder ob eine Veranlassung der Kosten gegeben ist, die zugleich als betrieblich und privat zu qualifizieren ist. Es ist bei Klärung dieses Sachverhaltes dem Bw. zuzustimmen, wenn er sinngemäß in der Gegenäußerung zur Äußerung der Betriebsprüfung auf die Berufung vorbringt, dass die Sachverhaltsermittlung wesentlicher Faktor bei dieser Betriebsprüfung war. Es kann übereinstimmend mit der Betriebsprüfung jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der "Garten" jedenfalls auch betrieblich verwendet wird. Entscheidungsrelevant ist jedoch, ob diese betriebliche Verwendung nahezu ausschließlich erfolgt bzw. die betriebliche und private Veranlassung sich trennen lassen, was zu einer Anerkennung der berufungsgegenständlichen Aufwendungen in voller oder zumindest anteiliger Höhe führen würde, oder ob der Aufwand als zugleich betrieblich als auch privat zu qualifizieren ist. Dazu ist auf die diversen Ausführungen in der Berufung und Gegenäußerungen einzugehen und sind sie abzuwägen mit den Vorbringen der Betriebsprüfung und dem laut. Akteninhalt vorliegenden bzw. amtsbekannten Sachverhalt:

Was den Umstand betrifft, ob nun die Kunden aus gegebener Mundpropaganda zum Garten des Bw. kommen oder die Gartengestalter die Kunden zu ihm schicken bzw. umgekehrt, so ist beides durchaus glaubhaft, hindert aber nicht die private Nutzung des Grundstücks durch den Bw. und seine Familie. Auch der Hinweis, dass Kundenbesprechungen üblicherweise nicht im Freien stattfänden, weshalb das Gartenhaus notwendiges Betriebsvermögen sei, bringt in diesem Zusammenhang nichts für die Berufung, da die Kunden ja kommen, um das Biotop zu sehen, also sie sich (fast) ausschließlich im Freien aufhalten.

Es muss somit zusammenfassend festgehalten werden, dass sowohl aus dem Berufungsvorbringen als auch dem Akteninhalt und amtsbekannten Sachverhalt sich nichts ergab, was den Schluss zugelassen hätte, dass die Aufwendungen für das berufungsgegenständliche Objekt einwandfrei getrennt werden können, bzw. dass ausschließliche betriebliche Verwendung erfolgt.

Es ist vielmehr auf Grund des geschilderten Sachverhalts als gegeben anzunehmen, dass der berufungsgegenständliche Aufwand für das Objekt zugleich betrieblich und privat veranlasst ist: Die entscheidende Behörde wird in ihrer Ansicht bestärkt durch den Umstand, dass eine Trennung in die beiden Bereiche schon wegen fehlender Aufzeichnungen (Terminkalender, Vormerkungen der Kunden und ähnliches) nicht erfolgen kann und so auf Grund der Lebenserfahrung von einer Doppelveranlassung des Aufwandes (für den betrieblichen und privaten Bereich) aufzugehen ist.

Die Kosten sind in der Folge nicht abzugsfähig im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und war die Berufung ad A) aus den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

B) Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gem. Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz.

Gem. § 323 Abs. 7 BAO ist § 205 idF des BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.1999 entstanden ist; abweichend vom § 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1.1.2001 entsteht, an Stelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die Einkommensteuer für 2000 mit Bescheid vom 10.7.2002 festgesetzt. Die Abgabenbehörde erster Instanz berechnete nun unter Anwendung der o.a. Norm die Anspruchszinsen für 2000 beginnend mit 1.10.2001 (= 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches/Einkommensteuer 2000 folgenden Jahres) bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 2000 am 10.7.2002 von der Bemessungsgrundlage (das ist die lt. Einkommensteuerbescheid 2000 festgesetzte Einkommensteuer), wobei berücksichtigt wurde, dass keine Anzahlungen geleistet wurden. Da - wie ad A) behandelt, die Einkommensteuer 2000 zu Recht festgesetzt wurde, ist die so ermittelte Bemessungsgrundlage auch der Anspruchsverzinsung gem. § 205 BAO zu Grunde zu legen und kann in der Folge eine Reduzierung der Anspruchszinsen nicht erfolgen.

Es war aus den angeführten Gründen die Berufung ad B) als unbegründet abzuweisen.

C) Gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.

Unter Hinweis auf die ad A) getroffene Entscheidung sind somit die ad C) berufungsgegenständlichen Beträge als nicht für das Unternehmen ausgeführte Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren zu qualifizieren und ist in der Folge die Berufung ad C) als unbegründet abzuweisen.

 

Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 8. September 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Dach- und Teichfolienhändler, Ausgaben für Pachtgrundstück und darauf errichtetem Gartenhaus und Biotop (Wasserfläche 360 m²), Gartengrundstück ist 5 min. von seiner Wohnung entfernt, er ist von April und September jedes Wochenende jederzeit ohne Voranmeldung erreichbar

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