UFS RV/0048-W/03

UFSRV/0048-W/036.9.2005

Keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wg. Pensionierung bei dauerhafter doppelter Haushaltsführung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0150 eingebracht. Mit Erk. v. 30.3.2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des SB, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 und 2001, entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der aus Bosnien stammende und von Anfang an steuerlich vertretene Berufungswerber (Bw) beantragte für die Jahre 2000 und 2001 Kosten für Familienheimfahrten von jährlich ATS 28.800,- als Werbungskosten infolge Vorliegen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.

Mit den hier angefochtenen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigte die Amtspartei diese Kosten nicht und führte begründend aus, dass Familienheimfahrten nur dann Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten, beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, was dann der Fall sei, wenn der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Andernfalls könnten derartige Kosten nur vorübergehend berücksichtigt werden. Als vorübergehend sei bei einem verheirateten oder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.

In den fristgerecht erhobenen Berufungen wird zur Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vorgebracht: 1.) Die Ehefrau bewirtschafte die dem Bw gehörende Landwirtschaft in Bosnien. Aus der beigelegten Bescheinigung der bosnischen Heimatgemeinde und der Katasterbescheinigung habe der Besitz eine Fläche von mehr als 38.000 m2 und ein Katastereinkommen von 158,20 KM (Konvertible Mark). 2.) Der im 56. Lebensjahr stehende Bw werde darüber hinaus wie die meisten Bauhilfsarbeiter in Kürze in Pension gehen, dann an den Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina zurückkehren, sodass die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht (mehr) zumutbar sei, wobei das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.1996, 95/14/0124, ins Treffen geführt wird. 3.) Der Bw verfüge in Österreich nur über eine sog. Schlafstelle, welche er sich mit anderen männlichen Arbeitskollegen teile, weshalb ein Zuzug der Ehefrau nach Österreich gemäß § 8 Abs. 5 FrG 1997 aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zumutbar sei. 4.) Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden, jedoch wegen VwGH vom 7.8.2001, 97/14/0175, wegen Abstellens auf den Lebenssachverhalt nicht erforderlich. Eine entsprechende eidesstattliche Erklärung könnte bei Bedarf beigebracht werden. Die regelmäßig stattfindenden Familienheimfahrten seien jedoch infolge der zahlreichen Stempel im Reisepass des Bw durchaus glaubhaft.

Aus einem post scriptum zur Berufungsschrift geht hervor, dass für die Jahre 1996 bis 1999 die amtswegige Wiederaufnahme angeregt wurde. Nach der elektronischen Datenbank der Abgabepflichtigen werden für den Bw seit 1. Jänner 1994 Lohnzettel auf elektronischem Weg übermittelt. Der letzte Lohnzettel wurde für Jänner bis Dezember 2004 übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen: Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

2. rechtliche Würdigung: Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (stellvertretend für viele VwGH vom 16.3.2005, 2000/14/0154; vom 20.4.2004, 2003/13/0154, mwN).

Beizupflichten ist dem Bw, dass zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auf den Lebenssachverhalt abzustellen ist. Der vorgebrachte Sachverhalt wird in keiner Weise bestritten, denn die Unterbringung am inländischen Beschäftigungsort in der hier beschriebenen Weise, nämlich dass mehrere männliche Arbeiter in einer einzigen Wohnung werktags sparsamst leben und ihr ganzes im Inland erarbeitetes Einkommen an den Wochenenden in ihr Heimatland verbringen, um sich dort unter Ausnutzung von Kaufkraftunterschied und unterschiedlicher Lebens- und Wirtschaftsstandards Vermögen zu schaffen, was bei der Arbeit als Bauhelfer sonst unmöglich wäre, ist eine insbesondere seit Öffnung der Ostgrenzen zu Beginn der 90er Jahre immer häufiger anzutreffende Form der doppelten Haushaltsführung. Diese Art der Unterbringung im Inland weist sämtliche für eine vorübergehende Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechenden Merkmale auf, obgleich sie auf Dauer angelegt ist. Dass für die Ehefrau des Bw eine solche Schlafstelle eine unzumutbare Art der Unterbringung gewesen wäre, wird ebenso nicht bestritten.

Der Bw übersieht dabei jedoch, dass es an ihm gelegen wäre, sich am Ort der Beschäftigung um eine für seine Ehefrau zumutbare Unterbringung zu bemühen, aber solches hat er nicht behauptet. Steht jedoch als Begründung und Beibehaltung für die doppelte Haushaltsführung die Vermögensbildung am Ort des Familienwohnsitzes im Zentrum der Lebensgestaltung, so liegen Zweckmäßigkeitsüberlegungen bzw. eine bloße Vorliebe im Sinne der VwGH-Rechtsprechung vor, die der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung entgegenstehen. Diesfalls ist die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht durch die unselbständige Erwerbstätigkeit des Bw veranlasst, sondern durch Gesichtspunkte der Gestaltung der privaten Lebensführung.

Soweit die bevorstehende Pensionierung als Unzumutbarkeitsgrund für die Wohnsitzverlegung ins Treffen geführt wird, ist zu entgegnen, dass diese nur eine vorübergehende Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen könnte, wenn also beispielsweise vier Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter in einen Beruf außerhalb des Ortes des Familienwohnsitzes gewechselt und aus diesem Grund eine doppelte Haushaltsführung begonnen wird. Die bevorstehende Pensionierung des Bw kann jedoch nicht die zuvor bereits bestanden habende, auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung, die nur infolge Umzugsunwilligkeit beibehalten wurde, nunmehr als Unzumutbarkeit für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung ins Treffen geführt werden oder gar die dauerhafte doppelte Haushaltsführung in eine vorübergehende umwandeln. Auch wenn mit dem zitierten Erkenntnis 95/14/0124 der VwGH aus einer bevorstehenden (und 18 Monate nach dem Streitjahr erfolgten) Pensionierung die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung abgeleitet hat, ist für den Bw nichts gewonnen, denn anders als bei ihm lag im Beschwerdefall immer eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung, nämlich zuerst wegen der Berufsausbildung am Familienwohnsitz der drei Sohne des Beschwerdeführers und dann wegen seiner eigenen bevorstehenden Pensionierung, während im Fall des Bw die vor 1994 begründete doppelte Haushaltsführung immer eine auf Dauer angelegte war. Dass es dem VwGH auch auf die Qualität einer doppelten Haushaltsführung, also vorübergehend oder dauerhaft, ankommt, erhellt aus VwGH vom 21.7.1993, 91/13/0214.

Wien, am 6. September 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Unzumutbarkeit, Zweckmäßigkeit, Haushalt, private Lebensführung, Vorliebe

Verweise:

VwGH 26.11.1996, 95/14/0124

Stichworte