UFS RV/0535-W/05

UFSRV/0535-W/0531.8.2005

Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen auf die Mehraufwendungen wegen Behinderung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0126 eingebracht. Mit Erk. v. 2.3.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht mit BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberein (Bw) ist Pensionistin. In ihrer für das Jahr 2003 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte sie die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für ihr Kind. Die Erklärung enthält dazu folgende Hinweise: Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes; 100 %-ige Kostentragung durch die Bw; Bezug erhöhter Familienbeihilfe von Jänner bis Dezember 2003 sowie für den gleichen Zeitraum Bezug pflegebedingter Geldleistungen von monatlich 1.471,50 €.

Das Finanzamt führte mit Bescheid vom 23. Feber 2004 die Arbeitnehmerveranlagung durch. Dabei wurden als außergewöhnliche Belastung die "Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes" mit 0,00 € berücksichtigt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 6. Dezember 2004 reichte der Vertreter der Bw ein Schreiben folgenden Inhalts beim Finanzamt ein:

"In rechtsfreundlicher Vertretung der [Bw] übermittle ich Ihnen in der Anlage ein Schreiben des Ministeriums an meine Kanzlei vom 12. Juli 2004 sowie eine direkte Beantwortung eines Schreibens meiner Mandantin an den Präsidenten des VGH.

Im Sinne dieser beiden Schreiben beantragt meine Mandantin Wiederaufnahme bzw. Geltendmachung ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Meiner Mandantin wurde Lohnsteuer von 3.424,68 € für das Kalenderjahr 2003 abgezogen, refundiert wurden aber nur 775 €, und zwar vom Bundessozialamt.

Ich setze die Aktenlage als bekannt voraus und ersuche um entsprechende Berücksichtigung."

Beigelegt sind dem Schreiben ein vom Bundesministerium für Finanzen (BMfF) an den Vertreter der Bw gerichtetes Schreiben sowie ein Schreiben des Präsidiums des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) an die Bw.

Das BMfF nimmt in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 auf ein an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gerichtetes Schreiben des Vertreters der Bw Bezug, in welchem sich die Bw mit dem Steuerabzug für das Jahr 2003 nicht einverstanden erklärt. Dazu führt das BMfF aus, dass bei einer Überprüfung des Einkommensteuerbescheides 2003 keine Unrichtigkeiten festgestellt worden seien. Bezüglich des Vorbringens der Bw über die Betreuung ihres schwerst behinderten Sohnes weist das BMfF darauf hin, dass die Frage, inwieweit Aufwendungen der Mutter im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG), vom Finanzamt zu prüfen sei.

Das Schreiben des VfGH vom 16. November 2004 bezieht sich auf eine Eingabe der Bw beim Präsidenten des VfGH. Das Anliegen der Bw gehe aus dieser Eingabe nicht klar hervor. Die Bw verwende den Betreff "Pflegegeld". Aus den Unterlagen könne lediglich herausgelesen werden, dass der Sohn der Bw Pflegegeld beziehe. Hinweise auf rechtliche Probleme würden sich nicht finden. Die Bw möge, soweit es sich um die steuerliche Seite der Angelegenheit handelt, eventuell im Wege der Wiederaufnahme eine Geltendmachung ihrer Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Schreibens des BMfF anstreben.

Im Akt erliegt ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt. Dieser weist für den Sohn der Bw einen Pflegegeldbezug in Höhe von 17.658,00 € für das Jahr 2003 aus.

Ferner findet sich im Akt ein Schreiben des Bundessozialamtes betreffend einen der Bw gemäß § 33 Bundesbehindertengesetz für das Jahr 2003 gewährten Abgeltungsbetrag in Höhe von 775,00 €.

Wie einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 20. Dezember 2004 zu entnehmen ist, wurde mit dem Vertreter der Bw besprochen, dass diese alles, was sie beantragt habe, erhalten habe und dass für eine Wiederaufnahme von Amts wegen keine Gründe vorliegen würden.

Mit Bescheid vom 14. Feber 2005 wies das Finanzamt das Ansuchen der Bw ab. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, seien ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit dem Freibetrag gemäß § 5 der Verordnung BGBl. 303/1996 in Höhe von 262 € monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu berücksichtigen. Die Kürzung sei für jene Kalendermonate vorzunehmen, für die Pflegegeld bezogen wird.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führt die Bw aus, sie betreue ihren 1949 geborenen Sohn seit seiner Geburt praktisch rund um die Uhr. Daraus ergebe sich eine wesentliche Ersparnis für die öffentliche Hand, da keinerlei fremde Pflegegebühren anfallen würden. Die Bw trage daher im Gegensatz zu den meisten übrigen Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen, welche auch entsprechend zu würdigen seien. Die Aufwendungen der Bw im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtungen seien zweifelsohne eine außergewöhnliche Belastung, da sich praktisch die gesamte Lebenssituation nach den Bedürfnissen des behinderten Sohnes zu orientieren habe, ganz abgesehen von dem finanziellen Mehraufwand, den die Bw zu tragen habe (z.B. übernehme die Krankenkasse nur die ärztliche Kontrolle ihres Sohnes, sämtliche übrigen medizinischen Sonderaufwendungen wie Salben aus der Schweiz, pflanzliche bzw. homöopathische Präparate, zahle die Bw aus der eigenen Tasche).

Die Bw habe lediglich die rechtlichen Hinweise in den Schreiben des BMfF und des VfGH aufgegriffen.

Es werde daher beantragt, die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und der Bw auch die einbehaltene Lohnsteuer von 3.424,68 € zu refundieren bzw. auszuzahlen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Die Bw beantragt in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2004 die "Wiederaufnahme bzw. Geltendmachung ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung".

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung², § 85 Tz 1 und die dort zitierte Judikatur).

Die Eingabe vom 6. Dezember 2004 enthält zwar einen Antrag auf Wiederaufnahme; Ziel der Bw ist es aber erkennbar, eine Änderung des für das Jahr 2003 ergangenen Einkommensteuerbescheides wegen der von ihr angenommenen rechtswidrigen Nichtberücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung herbeizuführen.

Der Inhalt der Eingabe lässt daher auch eine Deutung als Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß § 299 BAO zu.

Die Formulierung "Wiederaufnahme bzw. Geltendmachung ......" könnte auch auf einen Eventualantrag schließen lassen.

Im Hinblick darauf, dass die Bw, wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird, weder taugliche Wiederaufnahmsgründe noch eine zu einer Aufhebung gemäß § 299 BAO Anlass gebende inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgezeigt hat, somit weder einem Wiederaufnahmsantrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO noch einem Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO ein Erfolg beschieden sein kann, kann es aber dahingestellt bleiben, auf welchen der beiden Verfahrenstitel sich die Bw letztlich zu stützen beabsichtigt. Da ein nicht fristgerecht eingebrachter Wiederaufnahmsantrag jedenfalls als Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zu deuten wäre (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 299, S. 247, wonach beispielsweise die Deutung einer nicht fristgerecht eingebrachten Berufung als Antrag auf Aufhebung in Betracht kommt), erübrigt es sich auch, der Bw die Nachholung der zur Beurteilung der Rechtszeitigkeit eines Wiederaufnahmsantrages gemäß § 303a Abs. 1 lit c BAO notwendigen Angaben aufzutragen.

2. Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und lit a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder lit b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder lit c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

In ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2004 bezieht sich die Bw auf die Schreiben des BMfF und des VfGH und beantragt "im Sinne dieser beiden Schreiben" die Wiederaufnahme.

Der Wiederaufnahmsantrag der Bw gründet sich daher auf die beiden genannten Schreiben. Einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund hat die Bw damit aber nicht dargetan.

So kommt diesen am 12. Juli und 16. November 2004 ergangenen Schreiben insbesondere weder die Bedeutung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf das mit dem antragsgegenständlichen Einkommensteuerbescheid am 23. Feber 2004 abgeschlossene Verfahren zu, noch kann darin eine nachträglich getroffene Vorfragenentscheidung erblickt werden, zumal diese Schreiben der Bw nur allgemeine Anregungen zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Ansprüche geben.

Dass es die Bw unterlassen hätte, im abgeschlossenen Verfahren über dem Pauschalbetrag von 262,00 € bzw. über dem Pflegegeld liegende tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, lässt sich zum einen, worauf im nächsten Punkt noch zurückzukommen sein wird, ihrem Vorbringen nicht entnehmen und würde zum anderen für die Bw keine zu einer Wiederaufnahme berechtigende neu hervorgekommene Tatsache darstellen.

Aus den dargelegten Gründen kann dem Wiederaufnahmsantrag der Bw nicht Folge gegeben werden.

3. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Gemäß § 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988 können Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262,00 € vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind somit bei Ermittlung eines Abzugsbetrages für außergewöhnliche Belastungen von den Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Personen pflegebedingte Geldleistungen abzuziehen (vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0190).

Das dem Sohn der Bw im Jahr 2003 gewährte Pflegegeld von monatlich 1.471,50 € hat den in § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung angeführten Pauschbetrag von 262,00 € überstiegen.

Die Bw hat im Verfahren keine über diesen Betrag bzw. über den Betrag des erhaltenen Pflegegeldes hinausgehenden Aufwendungen nachgewiesen. Die Berufung verweist zwar auf von der Bw für ihren Sohn zu tragende finanzielle Mehraufwendungen. Diesem zahlenmäßig nicht näher konkretisierten Vorbringen lässt sich aber nicht einmal die Behauptung entnehmen, dass die Mehraufwendungen den Pauschbetrag bzw. das Pflegegeld überstiegen hätten.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, zu denen auch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen zu zählen ist, der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl. z.B. VwGH 28.5.1997, 96/13/0110).

Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung enthält zu dem von der Bw ausgefüllten Feld über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe den Hinweis, dass mit der Eintragung der pauschale Freibetrag von 262,00 € berücksichtigt wird und dass tatsächliche Kosten unter den näher bezeichneten Kennzahlen einzutragen sind. Eine Eintragung findet sich unter diesen Kennzahlen nicht.

Die - im Übrigen rechtsfreundlich vertretene - Bw hatte auch anlässlich wiederholter Kontaktaufnahmen mit dem Finanzamt (siehe Schreiben des Vertreters der Bw vom 27. Jänner 2005) Gelegenheit, ihrer Obliegenheit nachzukommen. Auch ein mit dem Vertreter der Bw nach Einbringung der Berufung geführtes Telefonat, in welchem der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes unter nochmaliger Darlegung, dass das Pflegegeld den Pauschbetrag von 262,00 € übersteige und deshalb die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht möglich sei, auf die Aussichtlosigkeit der Berufung hinwies, veranlasste die Bw nicht dazu, ihre Behauptungen zu konkretisieren bzw. die für die Begünstigung sprechenden Umstände einwandfrei darzulegen.

Da die Bw eine Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2003 nicht aufgezeigt hat, dieser Bescheid sohin dem Gesetz entspricht, kommt auch eine Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 299 BAO nicht in Betracht.

Die Berufung war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. August 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Mehraufwendungen wegen Behinderung, Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen

Verweise:

VwGH 26.09.2000, 99/13/0190

Stichworte