Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird den Angaben des Bf. anlässlich seiner ersten Vernehmung gefolgt und dem Bf. gegenüber die Verbrauchsteuerschuld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 BierStG 1995 festgesetzt.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 1. August 2003, GZ. 100/46067/2002, betreffend Festsetzung der Biersteuer gemäß § 26 Abs. 1 Zif. 2 iVm. Abs. 5 Biersteuergesetz 1995 (BierStG) entschieden:
Der bekämpfte Bescheid wird insoweit abgeändert, als dass für den Bf. die Biersteuerschuld gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 2 und Abs. 5 BierStG im Zeitraum Januar 2000 bis 4. März 2001 entstanden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 22. März 2002, Zl 100/6213/2002 wurde gegenüber dem Bf. die Biersteuer gemäß der vorstehend angeführten Gesetzesbestimmungen für den Zeitraum von Januar 2000 bis 13. März 2001, in der Höhe von € 454,28 festgesetzt. Als Begründung dazu wurde angeführt, dass aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, feststehen würde, dass der Bf. im vorstehend angeführten Zeitraum insgesamt 250 Kisten Bier der Marke Heineken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates in Empfang genommen hatte und danach in das Steuergebiet von Österreich verbracht hatte, ohne dies dem Hauptzollamt Wien vorher angezeigt zu haben und Sicherheit geleistet zu haben und dafür eine Steueranmeldung abgegeben zu haben.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht Berufung ein mit der Begründung, dass er sich am 4. März 2001 in Haft befunden hätte, und daher zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, das in Rede stehende Bier in einem Mitgliedstaat in Empfang zu nehmen. Er habe vor Organen des Hauptzollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, den Ankauf von 250 Kisten Bier der Marke Heineken in Holland und deren gewinnbringenden Weiterverkauf in Österreich nur gestanden, weil er bei seiner Einvernahme, am 20. März 2001, unter Druck gesetzt worden war. In Wahrheit wäre er lediglich sechs bis sieben mal in Holland gewesen und hätte dabei in einem Ford Escort, mit einer Nutzlast von 170 kg, höchstens 9 Kisten Bier auf der Rückbank transportieren können.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. September 2002 wurde der Bf. für den Zeitraum Januar 2000 bis 13. März 2001 hinsichtlich der vorstehend angeführten Biermenge des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung und Monopolhehlerei nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden. In der Begründung dazu wurde angeführt, dass der Bf. die vorstehend angeführten Waren entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 BierStG aus dem freien Verkehr von Holland nach Österreich verbracht hatte und hier an Privatpersonen sowie Lokalbesitzer verkauft hatte. Dieses Erkenntnis stützte sich im Wesentlichen auf sein Geständnis des Bf. anlässlich seiner Ersteinvernahme am 13. März 2001 sowie auf sein Geständnis anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Dieses Erkenntnis ist unberufen in Rechtskraft erwachsen.
Mit der im Spruch dieser Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde, unter Hinweis auf dieses mittlerweile rechtskräftige Erkenntnis, die Berufung gegen den Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen und dazu weiter ausgeführt, dass der Einwand des Bf., sein Geständnis wäre durch Druck der Polizeiorgane zustande gekommen, bereits in dem, dem Schuldspruch zugrunde liegenden, Strafverfahren ausreichend abgehandelt worden. In diesem Verfahren wäre alles was zur Be- und Entlastung des Bf. führen hätte können von Amts wegen zu erforschen gewesen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sehe die Abgabenbehörde erster Instanz keine Veranlassung, den im zitierten Strafurteil aufgezeigten Sachverhalt, sowie die darin festgestellte, die von dem Bf. an sich gebrachte Menge in Zweifel zu ziehen.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde ein und erklärte darin sinngemäß, die im "Urteil" vom 10. September 2002 enthaltenen Feststellungen, welche dem bekämpften Abgabenbescheid zugrunde liegen, zu "beeinspruchen", und dass weitere juristische "Formulierungen" anwaltlich nachgereicht werden würden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO), ist ein Abgabenbescheid, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, nur dann zu erlassen, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß § 26 Abs. 1 Zif. 2 BierStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates außerhalb des Steuergebietes in Empfang nimmt und in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
Gemäß § 26 Abs. 3 BierStG, idF. BGBl I 2000/142, hat der Bezieher die Lieferung dem Haupt/zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
Im Sinne des § 26 Abs. 5 BierStG, idF. BGBl I 2000/142, hat der Steuerschuldner für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Haupt/zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonat zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Bei einem Erkenntnis eines Spruchsenates einer Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde erster Instanz handelt es sich nicht um ein Strafurteil
Gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Rahmen dieses Grundsatzes der freien Beweiswürdigung genügt es dabei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im gegenständlichen Fall geht es darum, ob, den Feststellungen des rechtskräftigen finanzstrafrechtlichen Erkenntnisses folgend, zu Recht als erwiesen anzusehen ist, dass der Bf. im Zeitraum Januar 2000 bis zum 13. März 2001 insgesamt 250 Kisten Bier der Marke Heineken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in Holland in Empfang genommen und, entgegen den vorgenannten verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen, nach Österreich verbracht hat, oder ob den im Abgabenverfahren vorgebrachten angeführten Darstellungen des Bf. zu folgen ist.
Der Bf. hat sowohl bei seiner ersten Vernehmung vor Polizeiorganen, im Zuge seines Verfahrens wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz, am 13. März 2001, als auch bei seiner Einvernahme am 20. März 2001 als Verdächtiger vor Organen des Hauptzollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, angegeben, 250 Kisten Bier der Marke Heineken in Holland gekauft zu haben und diese in Österreich gewinnbringend an ihm bekannte Personen weiterverkauft zu haben, sodass ihm insgesamt ein Gewinn von S 25.000,00 geblieben war. Anlässlich seiner zollbehördlichen Einvernahme erklärte er zudem, diese Biermengen, in insgesamt zwei Fuhren, mit einem, von seinem Bekannten S.V. unentgeltlich geborgten Klein-LKW, von Holland nach Österreich eingebracht zu haben.
Im Hinblick auf die, nunmehr dieses Vorbringen nachträglich in Abrede stellende, Verantwortung im Abgabenverfahren, ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Erfahrungstatsache anzusehen ist, dass die Angaben der ersten Vernehmung der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH, Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, 87/16/0076).
Zu dem vom Bf., erstmals im Abgabenverfahren, ins Treffen geführten Druck, durch Organe des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz wird festgestellt:
Dieser Druck ist vom Bf. nicht näher beschrieben worden. Nach Durchsicht des Vernehmungsprotokolls vom 20. März 2003, welches vom Bf. unterfertigt wurde, ist festzuhalten, dass dem Bf. lediglich vorgehalten wurde, bereits vor Polizeiorganen gestanden zu haben das in Rede stehende Bier aus Holland nach Österreich verbracht zu haben. Dazu wurde der Bf. nach der holländischen Bezugsquelle des Bieres befragt, und aufgefordert anzugeben, an wen in Österreich er dieses Bier verkauft hat. Die Ausübung eines Druckes kann daraus nicht erkannt werden. Darüber hinaus schwächt die Ausübung eines "Druckes" keineswegs den Beweiswert eines Geständnisses ab, sofern dieser unter Vorhalt von Verdachtsgründen bestanden hatte, sondern ist für zulässig und legitim zu erachten.
Der Bf. hat die in dieser Beschwerde ins Treffen geführten Darstellungen auch seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zugrunde gelegt. Dort wurde seinen Ausführungen nicht gefolgt, sondern er wurde des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhinterziehung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden, weil er 250 Kisten Bier der Marke Heineken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in Holland an sich gebracht hatte und hier an Privatpersonen sowie an Lokalbesitzer verkauft hatte.
Es ist für die gefertigte Behörde nicht nachvollziehbar, dass der Bf., welcher sich offensichtlich ungerecht behandelt fühlt, nicht schon bei Erhalt dieses Erkenntnisses, den Berufungsweg beschritten hatte, sondern dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ließ. Erst als es, nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses, ihm gegenüber zur korrespondierenden Abgabenfestsetzung kam, erklärte er die zugrunde liegenden Feststellungen für unrichtig.
Daher wird die, erst nach der Geltendmachung der Einfuhrzollschuld aufgestellte, Behauptung des Bf., niemals 250 Kisten Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in Holland in Empfang genommen zu haben und danach in Österreich weiterverkauft zu haben, im Rahmen der im Abgabenverfahren gebotenen freien Beweiswürdigung, gegenüber den Angaben des Bf. anlässlich seiner ersten Vernehmung, als weniger wahrscheinlich angesehen. Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung hingegen wird als Schutzbehauptung angesehen, um die Entrichtung der ihm mittlerweile vorgeschriebenen Einfuhrzollschuld zu vermeiden.
Somit ist im Abgabenverfahren als erwiesen anzusehen, dass der Bf. im Zeitraum Januar 2000 bis 4. März 2001 250 Kisten Bier der Marke Heineken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in Holland in Empfang nahm und danach in das österreichische Steuergebiet einbrachte, ohne seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Hauptzollamt Wien nachgekommen zu sein, und Sicherheit zu leisten bzw. eine Steueranmeldung abzugeben.
Er hat dadurch gegen die vorstehend angeführten verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen verstoßen, wobei es für die Entstehung der Verbrauchsteuerschuld unschädlich ist, dass der Bf. nicht wusste, dass auch für ein im EU-Raum bereits besteuertes Bier, bei der Verbringung nach Österreich, die Verbrauchsteuer zu entrichten ist, und die entstandene Steuerschuld bekannt zu geben ist.
Die Bescheid mäßige Festsetzung der Biersteuer durch die Abgabenbehörde gegenüber dem Bf. erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Zu dem geänderten Endpunkt des Tatzeitraumes wird nachstehendes ausgeführt:
Der Bf. wurde zu den vorstehend angeführten Sachverhalt erstmals am 13. März 2001 von Polizeiorganen einvernommen. Laut Vernehmungsprotokoll wurde er dafür aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Laut Haftbestätigung der Justizanstalt Simmering vom 26. August 2002 war der Bf. bereits am 4. März 2001 angehalten worden und es wurde über diesen am 6. März 2001 die Untersuchungshaft verhängt.
Da sich kein Anhaltspunkt finden lässt, dass der Bf. trotz seines Aufenthaltes in der Justizanstalt ab 4. März 2001 einen Teil der 250 Kisten Bier, in der vorgenannten Weise, bis zum 13. März 2001 in Empfang genommen bzw. danach nach Österreich eingebracht hatte, war das Ende des Tatzeitraumes auf den 4. März 2001 zu berichtigen. Wodurch an dem ihm zur Last gelegten verbrauchsteuerrechtlichen Tatbestand aber weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Änderung eintritt.
Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen, und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 26. Juli 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 26 Abs. 1 Z 2 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994 |
Schlagworte: | Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates ausserhalb des Steuergebietes in Empfang nehmen und in das Steuergebiet verbringen, Anzeigepflicht, Leistung einer Sicherheit, Abgabe einer Steueranmeldung, Verbrauchssteuerschuld, freie Beweiswürdigung, Angaben anlässlich der ersten Einvernahme |
Verweise: | VwGH 15.10.1987, 87/16/0076 |