UFS RV/1157-W/03

UFSRV/1157-W/036.7.2005

Studienwechsel

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0125 eingebracht. Mit Erk. v. 23.4.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/2027-W/08 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn S.B. ab 1. Oktober 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Sohn der Bw. hat im Studienjahr 1998/99 (Wintersemester 1998/99 und Sommersemester 99) das Studium der Studienrichtung Rechtswissenschaften betrieben und anschließend vom 00.07.1999 bis 00.03.00 den ordentlichen Präsenzdienst geleistet.

Mit Schreiben vom 00.02.00 beantragte die Bw. die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab März 2000, da der Sohn sein Studium an der Universität Wien fortsetzen werde. Eine Fortsetzungsbestätigung der Studienrichtung Rechtswissenschaft für das Sommersemester (SS) 2000 wurde vorgelegt. Den ersten Studienabschnitt dieser Studienrichtung hat der Sohn der Bw. laut Aktenlage mit Ablegung der ersten Diplomprüfung am 00.10.00 abgeschlossen.

Für das Wintersemester (WS) 200/01 erfolgte die Bekanntgabe des Wechsels in den neuen Studienplan (99W) der Studienrichtung Rechtswissenschaften (Dauer des zweiten Studienabschnittes vier Semester). Die Fortsetzungsbestätigungen der Studienrichtung Rechtswissenschaften für das SS 2001 sowie für das WS 2001/02 wurden von der Bw. mit Schreiben vom 00.10.01 vorgelegt und das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe für die Dauer des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Rechtswissenschaften bis inkl. September 2002.

Im Zuge der Anspruchsüberprüfung wurde aktenkundig, dass der Student neben dem Studium der Rechtswissenschaften ab dem WS 2000/01 auch die Studienrichtung Betriebswirtschaft sowie ab dem WS 2001/02 zusätzlich noch die Studienrichtung Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien betrieben hat. Über Anfrage des Finanzamtes gab die Bw. im Oktober 2002 bekannt, dass der Sohn das Jus-Studium vorläufig unterbrochen habe, in einer weiteren Vorhaltsbeantwortung ergänzte die Bw., dass der Sohn im SS 2002 für das Studium der Rechtswissenschaften noch inskribiert gewesen sei und legte die entsprechende Studienbestätigung vor.

Den Antrag der Bw. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2002 (beim Finanzamt eingelangt am 00.02.02) wies das Finanzamt mit Bescheid vom 17. März 2003 mit der Begründung ab, dass der Sohn mit dem Wechsel der Studienrichtung im WS 2002 (von Rechtswissenschaften auf Handelswissenschaften) einen schädlicher Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 vollzogen habe und auch eine Anerkennung der gesamten Vorstudienzeit nach Abs. 2 leg.cit nicht erfolgt sei.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung macht die Bw.unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Studienwechsel des Sohnes sei nicht im WS 2002 erfolgt. Der Sohn habe im WS 1998/99 und SS 1999 Rechtswissenschaften inskribiert, im WS 1999/2000 und im SS 2000 den Präsenzdienst geleistet und im WS 2000 Handelswissenschaften inskribiert. Der Sohn habe keine schädlichen Studienwechsel durchgeführt, sondern nach dem zweiten inskribierten Semester Rechtswissenschaften den Präsenzdienst geleistet und danach Handelwissenschaften belegt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegündet ab. In der Begründung führte das Finanzamt unter anderem aus, der Sohn der Bw. habe nach der Ableistung des Präsenzdienstes im SS 2000 das Jusstudium fortgesetzt (= drittes inskribiertes Semester) und habe als Doppelstudium ab dem WS 2000/01 auch die Studienrichtung Betriebswirtschaft sowie ab dem WS 2001/02 noch zusätzlich die Studienrichtung Handelswissenschaft inskribiert. Um weiterhin Anspruch zu haben, hätte der Sohn aufgrund der vorgeschriebenen Studienzeiten und Toleranzsemester den zweiten Studienabschnitt des Jusstudiums mit September 2002 abschließen müssen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2003 beantragte die Bw. ohne weitere Ausführungen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über Aufforderung des Finanzamtes wurden von der Bw. mit Schreiben vom 00.08.03 die Studienerfolgsnachweise über die vom Sohn in den Studienrichtungen Betriebswirtschaft und Handelswissenschaften erfolgreich abgelegten Prüfungen vorgelegt. Weiters wurde eine Bestätigung der Wirtschaftsuniversität vorgelegt, wonach der Sohn der Bw. für den Abschluß des ersten Studienabschnittes in der Studienrichtung Handelswissenschaften (alte Studienordnung) noch eine Diplomprüfung benötige. Ein Umstieg in die neue Studienordnung sei vorgesehen. Wechsle er den ersten Studienabschnitt, wäre der Student nach der neuen Studienordnung fertig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Der achte Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ordnet an, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Mit diesem Verweis auf § 17 StudFG 1992 werden somit die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 hinsichtlich des günstigen Studienerfolgs in das Familienbeihilfenrecht übernommen.

Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

"1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium."

Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten u.a. nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:

"Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie

Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden."

Die mit dem 1. September 2001 in Kraft getretene Bestimmung des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 lautet:

"(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Ein Studium iSd § 17 Abs 1 StudFG 1992 liegt bereits bei Inskription (bzw. Zulassung nach dem UniStG 1997) vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription besteht, sind daher für die Anspruchsdauer des Studiums zu berücksichtigen. Die Inskription ist unabhängig davon, ob in diesem inskribierten Semester tatsächlich auch Prüfungen abgelegt oder Vorlesungen besucht werden, wirksam.

Die Bw stützte ihre Berufung gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes nun darauf, dass der Sohn nach dem zweiten Semester Rechtswissenschaften und der Ableistung des Präsenzdienstes die Studienrichtung Handelwissenschaften belegt habe und daher keinen schädlichen Studienwechsel durchgeführt habe.

Diese in der Berufung erfolgte Darstellung des Studienverlaufes entspricht jedoch nicht dem Sachverhalt laut Aktenlage:

Auch führt die Bw. im Vorlageantrag in keiner Weise aus, dass der der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig sei.

Über Ersuchen der Berufungsbehörde erteilte das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Antwortschreiben vom 00.00.05 zudem die Auskunft, dass der Sohn der Bw. im SS 2000 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften betrieben und auch Teildiplom-prüfungen (xy) abgelegt hat. Der Sohn der Bw. hat in der Studienrichtung Rechtswissenschaften im SS 2000 Prüfungen abgelegt, für deren Antritt die gültige Inskription Voraussetzung war und somit nachweislich nach dem Präsenzdienst das Studium der Rechtswissenschaften ab dem SS 2000 weiter betrieben.

Im gegenständlichen Berufungsfall ergibt sich auf Grund der - im Zuge der Antragstellung bzw. über Aufforderung des Finanzamtes - vorgelegten Inskriptions-/Fortsetzungsbestätigungen bzw. Studienbuchblättern folgender Studienablauf:

Semester

inskribierte Studienrichtungen/Studiendauer (inkl. Toleanzsem.)

WS 98/99

RW

1.Abschnitt

    

SS 99

RW

    

WS 99/00

---

    

SS 00

RW

    

WS 00/01

RW

2. Abschnitt

BW

1.Abschnitt

  

SS 01

RW

BW

  

WS 01/02

RW

BW

HW

1.Abschnitt:

5 Semester

(alt. Studieno.)

SS 02

RW

BW

HW

WS 02/03

---

 

BW

HW

SS 03

  

BW

 

HW

Abkürzung

Studienrichtung

Studien-kennzahl

Studienabschnitte/Dauer in Semester

1.A.

2.A.

3.A.

RW

= Rechtswissenschaft

A101

3

7

-

RW ab WS 2000

= Rechtswissenschaften (UniStG) Studienplan 99W

A101

3

4

4

BW

= Betriebswirtschaft (Stdzw.)

J151,J150

5

5

-

BW (02W)

= Betriebswirtschaft (UniStG) Studienplan 02W

J151

3

7

-

HW

= Handelswissenschaft (SOWI83)

J160

5

5

-

Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender, wie der Sohn der Bw. im gegenständlichen Berufungsfall, der zeitweise mehrere Studien nebeneinander betrieben hat, eine Studienrichtung abbricht, so gilt bei Fortführung einer anderen Studienrichtung diese (bzw. bei mehreren Studien die gewählte Studienrichtung) als die betriebene Studienrichtung, so dass in diesem Fall ein Studienwechsel vorliegt. Erfolgt der Wechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester, liegt nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg nicht vor.

Im Gegensatz zu den Angaben in der Berufung hat der Sohn der Bw. das Studium der Rechtswissenschaften nicht zwei, sondern sieben Semester lang betrieben. Abgesehen davon, dass eine Verletzung der Meldepflicht nach § 25 FLAG 1967 vorliegen würde, kann die Bw. auch rückwirkend nicht einen früheren Studienwechsel erfolgreich behaupten, denn die Bw. hat für den Sohn auf Basis des Studiums der Rechtswissenschaften für die Dauer von sieben Semestern bis inkl. September 2002 die Familienbeihilfe antragsgemäß bezogen. Dieser Anspruch auf Familienbeihilfe hätte durchgehend nicht bestanden, wenn der Sohn bereits mit dem Wintersemester 2000/01 (Beginn der Studienrichtung Betriebswirtschaft) bzw. mit dem WS 2001/02 (Studienbeginn Handelswissenschaften) den Studienwechsel vollzogen hätte, weil in diesem Fall der Studienwechsel nach dem dritten Semester bereits früher vorgelegen wäre.

Die Behauptung der Bw., der Sohn habe nach dem zweiten inskribierten Semester Rechtswissenschaften den Präsenzdienst geleistet und danach Handelswissenschaften belegt, ist somit nach den vorstehenden Ausführungen nicht zutreffend und es liegt ein Studienwechsel gemäß §17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 eindeutig vor.

Zwar ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 StudFG 1992 dann nicht beihilfenschädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird bzw. die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solches unabwendbares Ereignis liegt im gegenständlichen Fall laut Aktenlage aber nicht vor und auch seitens der Bw. erfolgte dahingehend kein Vorbringen.

Ebenso ist - laut telefonischer Rücksprache der Berufungsbehörde mit dem Sohn der Bw. - eine Einrechnung der gesamten Vorstudienzeit aus der Studienrichtung Rechtswissenschaften in die neu gewählte Studienrichtung Handelswissenschaften nicht erfolgt. Dass abgelegte Prüfungen aus der Studienrichtung Betriebswirtschaft für die Studienrichtung Handelswissenschaften angerechnet wurden, kann zu einer Verkürzung der Studiendauer des ersten Abschnittes in der Studienrichtung Handelswissenschaften führen, ändert aber nichts daran, dass mit Beginn des Wintersemesters 2002/03 jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester stattgefunden hat und damit besteht ab 1. Oktober 2002 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zusatz:

Mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 StudFG idF ab 1. September 2001 ist die Wiedererlangung der Familienbeihilfe nach einem beihilfenschädlichen Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester allerdings möglich, wenn in dem nunmehr gewählten Studium - im gegenständlichen Fall Handelswissenschaften - bereits so viele Semester zurückgelegt wurden, wie im vorangegangenen Studium für volle Semester bereits Familienbeihilfe bezogen wurde. Bis dahin ruht der Familienbeihilfenanspruch (Wartezeit).

Für das bereits im WS 2000/01 begonnene Doppelstudium Betriebswirtschaft wurde Familienbeihilfe nicht beantragt und dieses Studium ist daher im Gegenstandsfall für den weiteren Anspruch nach dem Wechsel nicht relevant. Der Studienwechsel von Rechtswissenschaft zum nachfolgend gewählten Studium Handelwissenschaften erfolgte mit Beginn des Wintersemesters 2002/03. Das nach dem Wechsel gewählte Studium der Handelswissenschaften hat der Sohn der Bw. im WS 2001/02 begonnen und zum Zeitpunkt des Studienwechsels (mit Beginn des Wintersemesters 2002/03) somit bereits zwei Semester betrieben. Unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung ergibt sich damit eine Wartezeit von fünf Semestern. Sofern in der Studienrichtung Handelswissenschaften bis dahin die Studienzeit (gesetzliche Studiendauer inkl. einem Toleranzsemester gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967) pro Studienabschnitt noch nicht überschritten wurde, besteht nach § 17 Abs 4 StudFG 1992 somit wieder Anspruch auf Familienbeihilfe.

Wien, am 6. Juli 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992

Schlagworte:

Studienwechsel, inskribierte Semester, Studienabbruch, gewählte Studienrichtung

Stichworte