UFS RV/0270-G/05

UFSRV/0270-G/0528.6.2005

Säumniszuschlag für Kapitalertragsteuer

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0091 eingebracht.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, als Rechtsnachfolgerin der R-GmbH., vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Straße 6, vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz, vertreten durch Dr. Norbert Schemnitzky, vom 3. Februar 2003 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Für die Kapitalertragsteuer 1-12/1996 wird ein Säumniszuschlag im Betrag von 261,62 € (dies entspricht 3.600 S) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 13.081,11 € (dies entspricht 180.000 S).

Für die Kapitalertragsteuer 1-12/1997 wird ein Säumniszuschlag im Betrag von 500,13 € (dies entspricht 6.882 S) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 25.006,88 € (dies entspricht 344.102,25 S).

Die Fälligkeit eines allfälligen sich aus dieser Entscheidung ergebenden Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. März 2005, 2003/15/100 ua., die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 29. August 2003 und vom 17. November 2003, RV/0214-G/03, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Zum Streitpunkt und zum Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.

Gemäß § 219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im Berufungsfall wurde die im Spruch näher bezeichnete Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen nicht zeitgerecht entrichtet (siehe Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2005, RV/0267-G/05).

Die gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen gerichtete Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide sind abzuändern.

Gegenüber der aufgehobenen Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0214-G/03, ergibt sich keine Änderung der steuerlichen Auswirkungen. Auf die Berechnung wird verwiesen.

Graz, am 28. Juni 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Säumniszuschlag, Kapitalertragsteuer

Stichworte