Nachträgliche und rückwirkende Mietzinserhöhung sowie Abtretung eines Fruchtgenussrechts als verdeckte Ausschüttung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0090 eingebracht.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Straße 6, vom 6. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz, vertreten durch Dr. Norbert Schemnitzky, vom 12. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 entschieden:
Der Berufung teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit eines allfällig mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. März 2005, 2003/15/100 ua., die diesbezüglichen Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates vom 29. August 2003 und vom 17. November 2003, beide RV/0138-G/03, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Beschwerdepunkt zum Streitpunkt 1).
Im fortgesetzten Berufungsverfahren sind weiterhin sind folgende Streitpunkte zu beurteilen:
1. Abtretung Fruchtgenussrecht
Strittig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die "Abtretung des Fruchtgenussrechtes" teilweise Mietvorauszahlungen und darüber hinaus verdeckte Ausschüttungen der Bw (so das Finanzamt) oder zur Gänze bei der Bw aufwandswirksame (und bei Dr. Werner Morokutti nicht steuerpflichtige) Ablösezahlungen (so die Bw) sind.
2. Abschreibung Gebäudeadaptierungen
Strittig ist, ob Adaptierungen am geleasten Betriebsgebäude über die Mindestdauer des Leasingvertrages, also über 15 Jahre (so die Bw.), oder "dem jeweiligen Nutzungsausmaß entsprechend" "unter Zugrundelegung der vorgelegten Baupläne" unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.
3. Abschreibung Heizungs- und Sanitärinstallationen
Strittig ist, ob ein Teil der Kosten von Heizungs- und Sanitärinstallationen im geleasten Betriebsgebäude im Betrag von 59.594 S über die Mindestdauer des Leasingvertrages, also über 15 Jahre (so die Bw.) oder unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.
4. Abschreibung Werkzeugkosten
Strittig ist, ob Kosten für von der A-AG angefertigte Werkzeuge für die Erzeugung von elektrischen Antriebsmotoren im Betrag von jeweils 1,350.300 S (1998) und - nach unstrittigem Abzug von 402.000 S wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung - 948.300 S (1999) über 3 Jahre (so die Bw.) oder über 5 Jahre (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.
5. Abschreibung Entwicklungskosten für Werkzeuge
Strittig ist, ob Entwicklungskosten für Werkzeuge der A-AG im Betrag von 388.500 S (1998), 200.000 S (1999) und 227.500 S (2000) sofort abzugsfähig (so die Bw.) oder über 5 Jahre (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.
6. Abschreibung Gravureinsatzkosten
Strittig ist, ob Kosten für die Gravureinsätze im Betrag von 254.000 S (1998) als bloße Reparaturkosten sofort abzugsfähig (so die Bw.) oder über 5 Jahre verteilt (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.
Zum Sachverhalt des Streitpunktes 1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0267-G/05, verwiesen.
Zum Sachverhalt der Streitpunkte 2 und 3 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0136-G/03, verwiesen.
Zum Sachverhalt der Streitpunkte 4 bis 6 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03, verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Abtretung Fruchtgenussrecht
Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide sind abzuändern. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2005, RV/0267-G/05, wird verwiesen.
2. Abschreibung Gebäudeadaptierungen
Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0136-G/03, wird verwiesen.
3. Abschreibung Heizungs- und Sanitärinstallationen
Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0136-G/03, wird verwiesen.
4. Abschreibung Werkzeugkosten
Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03, wird verwiesen.
5. Abschreibung Entwicklungskosten für Werkzeuge
Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03, wird verwiesen.
6. Abschreibung Gravureinsatzkosten
Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03, wird verwiesen.
Somit ergeben sich gegenüber den aufgehobenen Berufungsentscheidungen keine Änderungen der steuerlichen Auswirkungen.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Graz, am 28. Juni 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Abtretung, Fruchtgenussrecht, Mietzinserhöhung, Erhöhung, Mietzins |