UFS RV/0268-G/05

UFSRV/0268-G/0528.6.2005

Nachträgliche und rückwirkende Mietzinserhöhung sowie Abtretung eines Fruchtgenussrechts als verdeckte Ausschüttung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0090 eingebracht.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Straße 6, vom 6. März 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz, vertreten durch Dr. Norbert Schemnitzky, vom 12. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 entschieden:

Der Berufung teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit eines allfällig mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. März 2005, 2003/15/100 ua., die diesbezüglichen Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates vom 29. August 2003 und vom 17. November 2003, beide RV/0138-G/03, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Beschwerdepunkt zum Streitpunkt 1).

Im fortgesetzten Berufungsverfahren sind weiterhin sind folgende Streitpunkte zu beurteilen:

1. Abtretung Fruchtgenussrecht

Strittig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die "Abtretung des Fruchtgenussrechtes" teilweise Mietvorauszahlungen und darüber hinaus verdeckte Ausschüttungen der Bw (so das Finanzamt) oder zur Gänze bei der Bw aufwandswirksame (und bei Dr. Werner Morokutti nicht steuerpflichtige) Ablösezahlungen (so die Bw) sind.

2. Abschreibung Gebäudeadaptierungen

Strittig ist, ob Adaptierungen am geleasten Betriebsgebäude über die Mindestdauer des Leasingvertrages, also über 15 Jahre (so die Bw.), oder "dem jeweiligen Nutzungsausmaß entsprechend" "unter Zugrundelegung der vorgelegten Baupläne" unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.

3. Abschreibung Heizungs- und Sanitärinstallationen

Strittig ist, ob ein Teil der Kosten von Heizungs- und Sanitärinstallationen im geleasten Betriebsgebäude im Betrag von 59.594 S über die Mindestdauer des Leasingvertrages, also über 15 Jahre (so die Bw.) oder unter Anwendung eines AfA-Mischsatzes von 3,5 % (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.

4. Abschreibung Werkzeugkosten

Strittig ist, ob Kosten für von der A-AG angefertigte Werkzeuge für die Erzeugung von elektrischen Antriebsmotoren im Betrag von jeweils 1,350.300 S (1998) und - nach unstrittigem Abzug von 402.000 S wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung - 948.300 S (1999) über 3 Jahre (so die Bw.) oder über 5 Jahre (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.

5. Abschreibung Entwicklungskosten für Werkzeuge

Strittig ist, ob Entwicklungskosten für Werkzeuge der A-AG im Betrag von 388.500 S (1998), 200.000 S (1999) und 227.500 S (2000) sofort abzugsfähig (so die Bw.) oder über 5 Jahre (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.

6. Abschreibung Gravureinsatzkosten

Strittig ist, ob Kosten für die Gravureinsätze im Betrag von 254.000 S (1998) als bloße Reparaturkosten sofort abzugsfähig (so die Bw.) oder über 5 Jahre verteilt (so das Finanzamt) abzuschreiben sind.

Zum Sachverhalt des Streitpunktes 1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0267-G/05, verwiesen.

Zum Sachverhalt der Streitpunkte 2 und 3 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0136-G/03, verwiesen.

Zum Sachverhalt der Streitpunkte 4 bis 6 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03, verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Abtretung Fruchtgenussrecht

Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide sind abzuändern. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2005, RV/0267-G/05, wird verwiesen.

2. Abschreibung Gebäudeadaptierungen

Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0136-G/03, wird verwiesen.

3. Abschreibung Heizungs- und Sanitärinstallationen

Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0136-G/03, wird verwiesen.

4. Abschreibung Werkzeugkosten

Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03, wird verwiesen.

5. Abschreibung Entwicklungskosten für Werkzeuge

Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03, wird verwiesen.

6. Abschreibung Gravureinsatzkosten

Der Berufung wird diesbezüglich Folge gegeben. Auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 29. August 2003, RV/0138-G/03, wird verwiesen.

Somit ergeben sich gegenüber den aufgehobenen Berufungsentscheidungen keine Änderungen der steuerlichen Auswirkungen.

Beilage: 3 Berechnungsblätter

Graz, am 28. Juni 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1090 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981

Schlagworte:

Abtretung, Fruchtgenussrecht, Mietzinserhöhung, Erhöhung, Mietzins

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