UFS RV/0916-W/05

UFSRV/0916-W/0524.6.2005

Pflegeheimkosten für die Mutter

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (= Bw.) bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 vom 16. Jänner 2005 (OZ 1 f./2004) beantragte der Bw. Sonderausgaben, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden, in Höhe von € 4.634,00, Kirchenbeiträge in Höhe von € 84,00 und außergewöhnliche Belastungen wegen Zahlung eines Kostenbeitrages für ein Pflegeheim in Höhe von € 1.860,00.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 2. März 2005 (OZ 5 ff./2004) erging erklärungsgemäß, die außergewöhnlichen Belastungen wurden jedoch um den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 in gleicher Höhe vermindert. Begründend führte das Finanzamt im Erstbescheid aus, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht hätten berücksichtigt werden können, weil sie den Selbstbehalt in Höhe von € 2.454,69 nicht überstiegen hätten.

Mit Schreiben vom 18. März 2005 (OZ 9/2004) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 Berufung und führte aus, dass bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 die außergewöhnlichen Belastungen wegen Abzug des Selbstbehaltes nicht berücksichtigt worden seien. Da sich seine Mutter im Pflegeheim befinde und die Pflegestufe 2 zuerkannt bekommen habe, ersuche er um diesbezügliche Berichtigung und Neuberechnung seines Jahresausgleiches.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2005 (OZ 11/2004) als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Würden die Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim durch eine unterhaltsverpflichtete Person (z. B. Ehegatte, Kinder) geleistet, weil das Einkommen (einschließlich Pflegegeld) der pflegebedürftigen Person nicht ausreiche, könnten diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Übernehme ein Alleinverdiener die Kosten des Pflege- oder Altersheimes für seinen behinderten (Ehe-)Partner, so habe die Berücksichtigung ohne Selbstbehalt zu erfolgen. Würden solche Aufwendungen ganz oder zum Teil von Unterhaltspflichtigen (z. B. von Kindern) getragen, so sei eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes gegeben. Daher werde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde die als Vorlageantrag zu wertende Berufung vom 9. Mai 2005 (OZ 12/2004) eingebracht. Im Wesentlichen wiederholte der Bw. die Berufungsausführungen und verwies zur Untermauerung seines Standpunktes auf die beigelegten Kopien des Steuerbuches des BMF, Seite 52 und 53.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 wurde der Bw. ersucht, folgende Unterlagen nachzureichen:

- Kopie des Schreibens, mit welchem ihm die Bezahlung von € 1.860,00 für den Pflegeheimaufenthalt seiner Mutter vorgeschrieben worden sei; - Kopie des Zahlscheines, mit dem die € 1.860,00 überwiesen worden seien.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 legte der Bw. ha. folgende Unterlagen vor:

- Kopie des Bescheides der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juni 2002, mit dem er verpflichtet wurde, für die Unterbringung seiner Mutter € 155,00 p. M. zu leisten; - Kopien der monatlichen Überweisungsbelege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Mutter des Bw. im Seniorenheim St. C. untergebracht ist und ihr Sozialhilfe in Höhe von € 1.431,34 p. M. geleistet wird. Der Bw. ist aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht zu einem Kostenersatz in Höhe von 12% der Bemessungsgrundlage von € 1.291,32 (= € 155,00 p. M.) verpflichtet.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an (mittellose) Angehörige insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt im Sinne des Abs. 4 aufgrund eigener Einkünfte der unterhaltsberechtigten Mutter ist nicht zu berücksichtigen. Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten.

Die Kosten für die Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Pflegeheim wegen Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit können beim Unterhaltsverpflichteten nach § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn die pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen verfügt. Die anfallenden Kosten sind um Eigenleistungen der unterhaltsberechtigten Person aus ihren eigenen Bezügen sowie um öffentliche Zuschüsse zu mindern (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, Anm. 52 zu § 34). Werden an kranke oder pflegebedürftige Personen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen erbracht, ist nur jener Mehrbetrag, der auf die Übernahme der Krankheits- oder Pflegekosten zurückzuführen ist, als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Im Fall der beantragten Pflegeheimkosten für die Mutter des Bw. sind die betreffenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Da aber keine Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vorliegen, hat - wie im Erstbescheid angeführt - eine Kürzung um den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von € 2.454,69 zu erfolgen.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, 24. Juni 2005

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pflegeheimkosten

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