UFS RV/0284-L/05

UFSRV/0284-L/0523.6.2005

Ablebensversicherung; abzugsfähige Verbindlichkeiten

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 23. August 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit 5.545,72 €.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, sowie Frau W und Herr O sind gesetzliche Erben nach dem am 7.4.2003 verstorbenen Herrn SO und gaben je zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab. Im Abhandlungsprotokoll vom 28.4.2004, GZ 6 A 76/2003 s des öffentlichen Notars Dr. H ist unter anderem ausgeführt (auszugsweise): "Nach Erörterung der Aktenlage und Belehrung durch den Gerichtskommissär über die Bestimmungen des § 14 WEG erklärt die erbl. Witwe (= Berufungswerberin) den Eigentumsübergang des erbl. halben Mindestanteiles nämlich 86/5464-tel Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 19 an der Liegenschaft EZ xx GB xx anzunehmen. Von den Parteien wird einvernehmlich festgehalten, dass es sich bei der oben beschriebenen Wohnung um die Ehewohnung handelt und diese dem dringenden Wohnbedürfnis der erbl. Witwe dient. (......). Es erfolgt der Pflichtteilsausweis unter Berücksichtigung der Ersatzansprüche gemäß § 24 WEG und Erhöhung des Pflichtteils. Gemäß § 14 WEG 2002 hat der überlebende Partner - unter Berücksichtigung des übrigen Nachlasses - den jenen Betrag zu bezahlen, der den Pflichtteilsansprüchen der übrigen Pflichtteilsberechtigten entspricht. Festgehalten wird, dass die erbl. Witwe Lebensversicherungserlöse in Höhe von xx € und der erbl. Sohn in Höhe von xx € erhalten hat. Die Ersatzansprüche der erbl. Kinder gemäß § 14 Abs. 3 WEG werden unter Berücksichtigung der Vorempfänge und der Lebensversicherungsleistung an die erbl. Witwe errechnet wie folgt: (......). Der rechnerische Pflichtteilsanspruch der erbl. Tochter und des erbl., Sohnes betragen je 33.355,87 €. Die Parteien schließen sohin folgendes Erb- und Pflichtteilsübereinkommen: 1. .... 2. Die erbl. Tochter aus 1. Ehe erklärt, mit dem Erhalt des Betrages von 18.000,00 € in ihren Erb- und Pflichtteilsansprüchen ........ , wenn der mj. erbl. Sohn zusätzlich zu seinem Ergänzungsanspruch in Höhe von ..., sohin den Gesamtbetrag von 9.911,24 € erhält."

Das Finanzamt setzte die Erbschaftssteuer von 1/3 des Erbanfalles (unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß §§ 14 und 15 ErbStG) zuzüglich der Versicherungserlöse in Höhe der von den Versicherungsanstalten mitgeteilten Beträge fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die Bw. sei vom Notar aufgefordert worden, die von den Lebensversicherungen erhaltenen Zahlungen bekannt zu geben, da diese unter den Pflichtteilsberechtigten aufzuteilen seien (§ 785 ABGB). Die Anspruchssummen der erbl. Tochter und des erbl. Sohnes hätten sich von jeweils 12.784,87 € auf jeweils 33.355,87 € erhöht bzw. die aus den Lebensversicherungssummen erhaltenen Zahlungen hätten sich dementsprechend verringert. Das Finanzamt entschied mit Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass es der Bw. den Erwerb des Hälfteanteiles der Liegenschaft zurechnete und die an die pflichtteilsberechtigten Kinder ausbezahlten Pflichtteilsergänzungsansprüche laut Protokoll vom 28.4.2004 vom Anfall abzog und die Steuer dementsprechend berechnete. Im Antrag gemäß § 276 BAO wird das Berufungsbegehren im Wesentlichen wiederholt und ergänzt: Laut Protokoll vom 28.4.2004 betrage der Ersatzanspruch der erbl. Kinder jeweils 33.355,87 €. Von diesem Betrag seien bereits erhaltene Zahlungen von 8.065,75 € und 30.734,75 € in Abzug gebracht, daher betrage der Zahlungsbetrag im Erb- und Pflichtteilsübereinkommen nur mehr 18.000,00 € und 9.911,24 €. Außerdem werde der Freibetrag gemäß § 14 Abs. 3 ErbStG in Höhe von 7.300,00 € geltend gemacht, weil die Zuwendung einer Bezugsberechtigung aus einen Lebensversicherungsvertrag als Schenkung zu werten sei. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Berufungswerberin am 21.6.2005 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert; die Berufungswerberin hielt ihr Berufungsbegehren aufrecht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 dieses Gesetzes gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall. Haben nun mehrere Personen einen Erbrechtstitel, so erben sie nach den Grundsätzen des Zivilrechtes ideelle Anteile am Nachlassvermögen. Was die Übernahme der Miteigentumsanteile an der Ehewohnung betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die diesbezüglich maßgebliche Bestimmung des § 14 Abs. 2 und 3 Wohnungseigentumsgesetz (BGBl I, 2002/70 lautet: (2) Der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß Abs. 1 Z 1 erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs. 2 LBG) des Mindestanteils zu bezahlen. Eine einvernehmliche Bestimmung der Höhe dieser Zahlungspflicht ist nur zulässig, wenn kein Inventar zu errichten ist. (3) Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Der überlebende Partner hat jedoch den anderen Pflichtteilsberechtigten jenen Betrag zu bezahlen, der den Pflichtteilsansprüchen der anderen in Bezug auf den halben Verkehrswert im Sinne des Abs. 2 - unter Berücksichtigung auch des übrigen Nachlasses - entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieses Betrags nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben; auch kann es die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums bewilligen. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer hat diese zivilrechtliche Anordnung zur Folge, dass der Berechtigte (hier: die Berufungswerberin) den Mindestanteil (die Hälfte) unmittelbar vom Erblasser erwirbt und dementsprechend zu versteuern hat. Die an die Miterben (Pflichtteilsberechtigten) tatsächlich auszuzahlenden Beträge sind dementsprechend in Abzug zu bringen. Was die Höhe der abzugsfähigen Beträge betrifft, ist auf die Regelungen des ABGB (§§ 784 ff) zu verweisen. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, welche Erwerbe (z.B. Vorausempfänge) in die Berechnung des Pflichtteiles einzubeziehen sind und - unter Einbeziehung des Wertes der "Wohnung" - an die Pflichtteilsberechtigten zu zahlen sind. Daher ist das Vorbringen, die rechnerisch ermittelten Pflichtteilsansprüche wären als abzugsfähig anzusetzen, nicht gerechtfertigt, weil die errechnete Pflichtteilshöhe nicht mit dem zu zahlenden Betrag übereinstimmen muss. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter diese Verträge fallen unter anderem Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz ist bei einer Kapitalversicherung im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder an Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist. Auf Grund des § 166 Abs. 2 VersVG erwirbt ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Daraus ergibt sich, dass der Versicherungsfall und damit eine Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erst eintritt, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Nur wenn die Bezeichnung des Begünstigten (gegenüber dem Versicherer) unwiderruflich erfolgt und alle Ansprüche aus dem Vertrag an den Begünstigten abgetreten werden, entstehen für den letzteren schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers Rechte, die bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen eine Schenkungssteuerpflicht entstehen lassen. In einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer selbst als bezugsberechtigt bezeichnet ist und im Fall seines Ablebens eine dritte Person bezugsberechtigt ist, liegt ein Erwerb von Todes wegen vor und unterliegt dementsprechend der Erbschaftssteuer. Aus diesen Überlegungen ist auch auf den Hinweis in Rummel, Kommentar zum ABGB, § 785, nichts zu gewinnen, weil, wie ausgeführt, eine unwiderrufliche Zuwendung des Bezugsrechtes nicht gegeben ist. Von einer Schenkung unter Lebenden ist daher - wie vorliegend - nicht auszugehen. Der Freibetrag nach § 14 Abs. 3 ErbStG steht daher nicht zu. Zur Berechnung der Erbschaftssteuer wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Linz, am 23. Juni 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 14 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002

Schlagworte:

Ablebensversicherung, abzugsfähige Verbindlichkeiten

Stichworte