UFS RV/1095-W/03

UFSRV/1095-W/0329.4.2005

Verluste aus Fremdwährungskrediten sind keine Werbungskosten

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, vertreten durch B, vom 5. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 30. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird festgesetzt mit -561,03 €(Gutschrift), das entspricht -7.720,00 S.

Die Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Berufungswerberin (Bw.) über die Jahre 1998 bis 2000 wurden von dieser bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Teil der von der Bw. als Zinsaufwendungen bezeichneten abgesetzten Beträge nicht als Werbungskosten anerkannt, da in diese auf Kapitalrückzahlungen entfielen.

Hinsichtlich des Jahres 2000 machte die Bw. Zinsaufwendungen in Höhe von S 612.498,00 geltend, von denen aber nach der Berechnung der Betriebsprüfung S 436.896,00 auf Kapitalrückzahlungen und nur S 234.243,- auf Zinsaufwendungen entfielen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dementsprechend mit S 202.654,00 ermittelt.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und setzte nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit € 3.127,11 fest.

Dagegen erhob die Bw. Berufung und führte aus, dass die von der Betriebsprüfung angeführte Begründung grundsätzlich richtig sei, die von der Betriebsprüfung vorgenommenen betragsmäßigen Abänderungen hätten sich aber auf Ableitungen aus theoretischen Tilgungsplänen gestützt. Nunmehr sei es der Bw. möglich, die tatsächlich angefallenen Kreditkosten mit Bankauszügen zu belegen. Für das Jahr 2000 werde der Abzug von S 277.163,12 an Zinsen und Spesen und von S 266.937,79 an realisierten Kursverlusten beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2003 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt, indem die von der Bw. als Werbungskosten beantragten Zinsen und Spesen in Höhe von S 277.163,12 anerkannt wurden. Der Abzug von realisierten Kursverlusten in Höhe von S 266.937,79 wurde jedoch mit der Begründung, dass Kursgewinne oder Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen nicht unter § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fielen und daher im Rahmen der Einkünfteermittlung nach § 28 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen seien, verwehrt.

Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung und führte aus, dass. Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Vermögensstamm bereits auf Grund des allgemeinen Werbungskostenbegriffs abzugsfähig seien und nicht erst auf Grund der ausdrücklichen Aufzählung in § 16 Abs. 1 Z 1 EStG (Rz 27 zu § 16 Doralt, EStG Loseblatt-Ausgabe).

Schuldzinsen seien das Entgelt für die Überlassung des Kapitals; dazu gehörten auch Zinsen, Verzugszinsen, Bereitstellungszinsen oder das Damnum (Rz 50 a.a.O.).

Würden nicht Schuldzinsen vereinbart, sondern eine Wertsicherung, dann seien die auf die Wertsicherungsbeträge entfallenden Tilgungsbeträge nach dem Gesetzeswortlaut als Werbungskosten zwar nicht erfasst; sie hätten allerdings ihre unmittelbare Ursache ebenso wie Zinsen in der Finanzierung des Wirtschaftsgutes und seien daher wie Zinsen zu behandeln (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, Zorn in Hofstätter/Reichl, § 16 Abs. 1 Z 1 Tz 5).

An gleicher Stelle kommentiere Doralt noch in der dritten Auflage, ebenfalls zu Rz 51 zu § 16: "Werden nicht Schuldzinsen vereinbart, sondern eine Wertsicherung, dann sind die auf die Wertsicherungsbeträge entfallenden Tilgungsbeträge nach dem Gesetzeswortlaut als Werbungskosten nicht erfasst; andererseits erhöhen sie auch nicht die Anschaffungskosten. Wertsicherungsbeträge wären danach im außerbetrieblichen Bereich überhaupt nicht steuerwirksam".

Abzugsfähig seien auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten wie Kreditprovisionen, Kreditgebühren und Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein Darlehen oder einen Kredit (Rz 52 zu § 16)

Das gleich wie unter Wertsicherung ausgeführt, müsse aber auch für Kosten aus der Konvertierung von Fremdwährungsbeträgen gelten. Fremdwährungskredite (insbesondere Schweizer Franken und Japanischer Yen) würden wegen der besonders niedrigen Zinsenbelastung aufgenommen. Etwaige Kursverluste würden aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen bewusst in Kauf genommen- und zwar solange Zinsenbelastung und Kursverlust zusammen nicht höher seien, als die Zinsenbelastung für eine vergleichbare Kreditaufnahme in Euro. Veranschaulicht werde dies am Beispiel einer konkreten Kreditaufnahme (hypothekarisch besichert) in Schweizer Franken im April 2001. Zum Bewertungsstichtag 20. Mai 2003 ergebe sich ein buchmäßiger Wechselkursverlust von 1,69% bei einem aktuellen Zinssatz von 1,380%. Die durchschnittliche Zinsenbelastung für den zweijährigen Beobachtungszeitraum errechne sich mit weniger als 2% - Gesamtkreditkosten daher durchschnittlich rd. 2,8% p.a.. Hypothekarisch besicherte Eurokredite hätten im Vergleichszeitraum rd. 4,5% p.a. gekostet.

Es sei daher überhaupt nicht einzusehen, dass Kosten einer wirtschaftlich zu begründenden Finanzierungsform teilweise die steuerliche Anerkennung versagt werde. Dies auch nur bei außerbetrieblichen Einkunftsarten, gestützt auf eine überholte Rechtsprechung.

Es werde daher beantragt Aufwendungen aus Konvertierungskosten in Höhe von S 266.937,79 als Werbungskosten anzuerkennen.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Bw. vermietet ein Geschäftslokal in der Wiener Innenstadt. Das Geschäftslokal wurde von der Bw. im Jahr 1989 erworben. Die Finanzierung des Erwerbes erfolgte zunächst durch ein Hypothekardarlehens bei der X-Bank. Im Jahr 1999 ersetzte die Bw. dieses durch einen in Schweizer Franken (CHF) oder in Schilling (ATS) ausnützbaren Investitions-Kredit (im folgenden Fremdwährungskredit) bei der Y-Bank über einen Betrag von S 4.500.000,-.

Aufgrund der Bestimmungen dieses Kreditvertrages hat die Bw. hat die Kreditrückführung in 60 vierteljährlichen Kapitalraten, letzte Rate fällig am 1.4.2014, in jener (Fremd)währung zu erfolgen, in der der Kredit ausgenützt wird. Weiters sind Zinsperioden mit dreimonatiger Laufzeit vorgesehen, deren Zinssatz jeweils für jede Zinsperiode im Vorhinein festgelegt wird. Bei Fälligkeit der Kapitalraten bzw. der Zinsen erfolgt jeweils eine Belastung des Zahlungsverkehrskontos der Bw. mit dem sich aus dem aktuellen Devisen-Brief-Kurs ergebenden ATS-Gegenwert. Bis spätestens am dritten Geschäftstag vor Beginn einer neuen Zinsperiode kann die Bw. die gewünschte Währung mitteilen. Unterbleibt eine Mitteilung, so wird die neue Zinsperiode mit der bisher gewählten Währung fortgesetzt. Weiters hält der Vertrag fest, dass die Bw. von der Bank über eventuelle Risken, die im Zusammenhang mit einer Kreditinanspruchnahme in Fremdwährung entstehen könnten, ausreichend informiert worden ist und alle Risken (insbesonders auch das Devisenkursrisiko) ausschließlich von der Bw. zu tragen sind.

Im berufungsgegenständlichen Jahr 2000 lag der Kurs des Schweizer-Franken, der den Zinsen- und Kapitalrückzahlungen der Bw. zugrunde gelegt wurde, jeweils über dem Kurs zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens am 3. Mai 1999. Dadurch musste die Bw. für diese Zahlungen dementsprechend höhere ATS Beträge aufwenden, um die entsprechende Zahlung in Schweizer Franken leisten zu können. Diese Mehraufwendungen werden in der von der Bw. vorgelegten Aufstellung jeweils als Kursdifferenz ausgewiesen.

Für die letzte Zinsperiode des Jahres 2000 wechselte die Bw. vom Schweizer Franken in ATS. Das noch offene Kapital betrug zu diesem Zeitpunkt 485.066.66 Schweizer Franken bei einem Kurs von 9,04033901. Der Kurs im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Darlehensvaluta am 3. Mai 1999 betrug demgegenüber 8,50308616. Bezogen auf das noch offene Kapital ergibt sich daraus in ATS ein aus der Kursdifferenz resultierender Betrag von S 260.167,04.

Im folgenden sind die Vorgänge des Jahres 2000 in einer Tabelle zusammengefasst:

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) der Einkommensteuer. Einkünfte im Sinne des Abs. 3 leg.cit. sind gemäß Abs. 4 Z 2 leg.cit. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16).

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. .............

2. ..........

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung des Kapitals. Dazu gehören nach Lehre und Rechtsprechung auch Zinseszinsen, Verzugszinsen, Bereitstellungszinsen oder das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten wie Kreditprovisionen, Kreditgebühren und Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein Darlehen oder einen Kredit (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Loseblattausgabe Tz 50 und 52 zu § 16).

Soweit ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht, sind Schuldzinsen auch bei dieser Einkunftsart den Werbungsksoten zuzuordnen. Demnach sind Darlehenszinsen, die auf Kredite entfallen, die zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Großreparaturen, Wohnungszusammenlegung, Dachgeschossausbau usw. aufgenommen wurden, ebenso abzugsfähig wie Zinsen, die für ein Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung der Einkunftsquelle selbst zu leisten sind. Dagegen mangelt den zur Abstattung der Schuld geleisteten Beträgen - also der Kapitalstilgung - die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten (siehe Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 5 zu § 16 Abs.1 Z 1 ).

Die Mehraufwendungen, die der Bw.bei der Tilgung des Fremdwährungskredites infolge der ungünstigen Wechselkursentwicklung entstanden sind, stellen jedoch auch bei weitester Auslegung des Begriffes Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen auschließlich der Tilgung des Kredites.

Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlustes sind auch nicht mit einer Wertsicherungsklausel zu vergleichen. Während letztere das Risiko das Darlehensgebers abdeckt, einen Geldwertverlust hinnehmen zu müssen, stellen die Mehraufwendungen infolge des Kursverlustes kein zusätzliches Entgelt für den Darlehensgeber dar, weil dieser kein Kursrisiko trägt, dass auf diese Weise abgedeckt würde.

Auch nach der herrschenden Lehre in Österreich sind Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen weder als Werbungkosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungkosten; sie stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Loseblattausgabe Tz 51 zu § 16 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 9.11.1993(IX R 81/90) BStBl. 1994 II S. 289).

Die Frage, ob Schuldzinsen bereits aufgrund des algemeinen Werbungskostenbegriffes abzugsfähig sind oder nicht, ist gegenständlich nicht relevant, da es sich bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit Kursverlusten eindeutig um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Vermögenstammes handelt und die Kursschwankungen in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit den aus dem Vermögenstamm erzielten oder erzielbaren Einnahmen stehen.

Soweit die Bw. ausführt, dass die Aufnahme eines Fremdwährungskredites wirtschaftlich begründet sei (insgesamt niedrigere Gesamtbelastung) und allein deswegen nicht einzusehen sei, warum dieser Finanzierungsform im außerbetrieblichen Bereich teilweise die steuerliche Anerkennung versagt werde, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Die Aufnahme eines Fremdwährungskredites ist gleichzeitig eine Währungsspekulation, weil durch die Wechselkursschwankungen sich der ATS-Gegenwert der Finanzierung verändert. Das heißt aber, dass es ebenso wie einen Kursverlust auch einen Kursgewinn geben kann, und sich das aushaftende Kapital dadurch verringer kann. Diese Wertänderungen des Vermögenstammes sind, unabhängig in welche Richtung sie gehen, im außerbetrieblichen Bereich aber nur im Rahmen von sonstigen Einkünften im Sinne des § 30 EStG 1988 steuerlich relevant.

Im Übrigen erfolgte nach den nunmehr von der Bw. vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Verlustes aus der Konvertierung von Schweizer Franken in ATS im Jahr 2000 noch gar keine Zahlung, sodass hinsichtlich dieses Betrages in Höhe von S 260.157, 05 alleine schon deshalb aufgrund der Bestimmung des § 19 Abs. 2 EStG 1988 eine Berücksichtigung als Werbungskosten im Jahr 2000 ausscheidet.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 29. April 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fremdwährungskredit, Fremdwährungsdarlehen, Werbungskosten, Kursverluste

Verweise:

VwGH 13.05.1986, 83/14/0089

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