UFS RV/0463-W/05

UFSRV/0463-W/0522.4.2005

Antrag auf Neufestsetzung einer Pfändungsgebühr

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 3. November 2004 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 28. Oktober 2004 betreffend Pfändungsgebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Neufestsetzung der Pfändungsgebühr 2000 und des Barauslagenersatzes 2000 vom 21. Juni 2004 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Am 21. Juni 2004 brachte der Bw. einen Antrag auf Neufestsetzung der Pfändungsgebühr 2000 und des Barauslagenersatzes 2000 mit Null ein und begründete den Antrag damit, dass nunmehr feststehe, dass die Vollstreckungshandlung objektiv ungeeignet gewesen sei, da sich der Vollstreckungsbeamte in der Anschrift geirrt und Frau E.K. gepfändet habe. Die Kosten dürften gemäß der Entscheidung des VwGH vom 13.9.1994, 94/14/0059 nicht zur Vorschreibung gelangen.

Am 28. Oktober 2004 wies die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag mit der Begründung, die Berufungsfrist sei bereits am 1. März 2000 abgelaufen, zurück.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. November 2004. Der Bw. beantragt darin die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides, da Aktenwidrigkeit vorliege, der Antrag vom 21. Juni 2004 sei nicht als Berufung zu verstehen gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2005 beharrte die Abgabenbehörde erster Instanz auf ihrer Rechtsansicht der Antrag stelle eine Berufung dar und führte aus, dass zur Festsetzung der Pfändungsgebühren und der Barauslagen ein Bescheid zu erlassen gewesen sei, der nur durch das Rechtsmittel der Berufung anfechtbar gewesen sei. Wenn der Antrag auch nicht als Berufung bezeichnet gewesen sei, sei er dem Inhalt nach dennoch als Berufung zu werten.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, der wortident, mit Datum 14. März 2004 versehen, am 14. März 2005 und 15. März 2005 eingebracht wurde.

Zur Begründung wird auf den Erstantrag vom 21. Juni 2004 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Antrag im Sinne von § 293 BAO zu verstehen sei. Nachdem nunmehr feststehe, dass Frau E.K. gepfändet worden sei und ihr auch der Versteigerungserlös zugesprochen worden sei, seien ihr auch die Kosten des Verfahrens anzulasten. Die Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 1.835.140,00 könne weder für ihn noch für Frau E.K. gelten, da diese zum Zeitpunkt der Pfändung nur einen Rückstand von S 9.796,00 gehabt habe. Die Kosten seien daher zu berichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

§ 293 BAO schafft die Möglichkeit, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen, ermöglicht aber nicht den Bescheidadressaten auszutauschen.

Dem Bw. als Bescheidadressat des verfahrensgegenständlichen Pfändungsbescheides stand daher zunächst das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid zu, wobei die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht ausgeführt hat, dass im Falle der Annahme es läge eine Berufung vor, diese verspätet eingebracht worden wäre.

Folgt man dem in der Berufung eindeutig geäußerten Parteienwillen, dass keine Berufungserhebung intendiert gewesen sei, so stellt sich in der Folge die Frage, ob der Antrag nicht als Wiederaufnahmsantrag zu werten ist. Diese naheliegende Überlegung, trifft jedoch auf den Bw. nicht zu. Wie seine bisherige Verfahrenseinlassung in Vorverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat gezeigt hat, sind ihm die Anspruchsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sehr wohl bekannt und legt er großen Wert darauf, dass seine Eingaben wortgetreu behandelt werden.

Er hat dazu dezidiert in seiner Einvernahme vom 22. April 2005 im Rechtsmittelverfahren RV/0347-W/04 ausgesagt: " Wenn die Drei- Monatsfrist für die beantragte Wiederaufnahme vorbei ist, kann ich keinen Wiederaufnahmsantrag mehr stellen. Aus diesem Grund mache ich dann einen Antrag auf Neufestsetzung. In der BAO gibt es neben der Wiederaufnahme auch nach §§ 293, 293 a, 293b, 295 und 299 die Möglichkeit, Berichtigungen von Bescheiden vorzunehmen. Die Neufestsetzungsanträge sehe ich gestützt auf die §§ 293, 295 und 299. Dies gilt für sämtliche von mir beantragten Neufestsetzungen".

Mit dieser Aussage stellt der Bw. unmissverständlich klar, dass er keinen Wiederaufnahmsantrag eingebracht hat, sondern einen, seiner Rechtsansicht nach auf § 293 BAO basierenden, tatsächlich jedoch - wie oben ausgeführt wurde- nicht in der Rechtsordnung vorgesehenen Antrag auf Neufestsetzung.

Die Berufung war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 22. April 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Antrag auf Neufestsetzung einer Pfändungsgebühr

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