UFS RV/0010-F/03

UFSRV/0010-F/0311.4.2005

Sicherstellungsauftrag, Lottogewinn

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0063 eingebracht. Mit Erk. v. 2.9.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, vom 20. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 25. Jänner 2002 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2002 hat das Finanzamt Feldkirch im Zuge einer Betriebsprüfung dem Berufungsführer einen detaillierten Vorhalt hinsichtlich der ungeklärten Mittelherkunft im Zeitraum 1989 bis 1999 in Höhe von 18.000.000,00 S vorgehalten. Unter anderem wurde dem Berufungsführer folgendes vorgehalten:

Mit 22.10.1998 wurden vom Konto Darlehen (Kto.Nr. 2080) ein Betrag von A TS 6.300.000,00 über das Kapitalkonto (KtoNr. 2010) ausgebucht. Über Vorhalt der Betriebsprüfung wurde in der Niederschrift vom 14.9.2000 vom Berufungsführer, im Beisein seiner Ehegattin folgendes angegeben:

Meine Ehegattin hat im Jahr 1994 einen Lottogewinn im Lotto der Bundesrepublik Deutschland im Ausmaß DM 880.000 erzielt. Diesen Lottogewinn hat sie mir bis zum Jahr 1997 geheim gehalten. Sie hat den Lottogewinn auf 4 Sparbücher verteilt gehabt und Beträge in Form von Darlehen dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. Wobei als Darlehensgeber nicht meine Gattin aufgetreten, sondern der Buchhalter Herr C, eine IAG aus Liechtenstein und KAG in Liechtenstein und eine Fa. "S", eigentlich der Name unseres Hundes, aufgetreten ist. Als wir uns 1997 entschlossen haben ein neues Finnengebäude zu errichten, hat sich meine Gattin entschlossen mich über den Lottogewinn aufzuklären.

Frage:

Können Sie den Zufluss des Lottogewinnes belegen?

Antwort:

Meine Ehegattin hat die Sparbücher nach Auflösung durch die Bank vernichten lassen, sodass diese nicht mehr existent sind. Der Lottogewinn war in der Ziehung vom 14.5.1994.

Frage:

Laut Darlehenskonto 2080 sind bereits schon in den Jahren 1993 bzw. Anfang 1994 Buchungen der Fa. IAG bzw. Zahlungsflüsse verzeichnet?

Antwort:

Diese Buchungen sind auf meine Erbschaft seitens meines Vaters zurückzuführen, diese Umstände wurden bereits in einer Betriebsprüfung geklärt.

Frage:

Welche Geschäftsbeziehungen hatten Sie zur Fa. IAG?

Antwort:

Die Verbindung zur Fa. IAG hat Herr C geknüpft. Über diese Fa. habe ich bezogen gestickte Abzeichen und Alkotester also Waren aus Fernost, geliefert haben wir Kataloge.

Der Berufungsführer wurde aufgefordert, Kontoauszüge der betroffenen Sparbücher nachzureichen. Seitens der Raiba F, Zweigstelle G wurde (lediglich) bestätigt, dass drei anonyme Sparbücher in den Jahren 1994 bis 1997 bestanden haben.

Die Bankerhebung bei der Raiba F hat ergeben, dass aus den Geldbewegungen auf diesen Sparbüchern der Zufluss des behaupteten Lottogewinnes und die weitere Zuführung der Geldmittel dem Betriebsvermögen des Berufungsführers über Einlagen und Darlehen nicht nachvollzogen werden kann.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2001, eingereicht durch den Rechtsanwalt Dr. [...], wurde erklärt, dass der behauptete Lottogewinn mittels Überbringer-Scheck an Frau GD in Wien am 21.7.1994 weitergeleitet worden ist (DM 886.000,00), bzw. dass im gleichen Zug die Ehegattin des Berufungsführers wiederum einen Scheck in Höhe von DM 86.000,00 von Frau GD erhalten hat. Der Betriebsprüfung wurde eine Bestätigung von Frau GD datiert mit 21.7.1994 vorgelegt, die bestätigt, dass Frau GD einen Scheck über DM 886.000,00 erhalten habe. Ebenfalls wurde der Betriebsprüfung ein Schreiben vorgelegt in dem die Ehegattin des Berufungsführers den Erhalt eines Barschecks mit DM 86.000,00 bestätigt. Die Übergabe der Schecks sei in München erfolgt. Vorgelegt wurden der BP von Frau GD angeblich ausgestellte Saldenbestätigungen zum 3.12.1994 und 31.12.1995. Weiters wurde erklärt, dass die Gelder von Frau GD veranlagt wurden und dann im April 1997 aufgekündigt wurden. Es sei von Frau GD ein Scheck von $ 300.000 ausgestellt und zwar auf den Namen von Herrn C und bei der Volksbank F eingelöst und dem Wertpapierkonto des Herrn C gutgeschrieben worden. Mit dem Betrag wurde nach den Angaben im Schriftsatz das Kontokorrentkonto der Firma des Berufungsführers bei der Volksbank abgedeckt.

Laut Feststellungen der Betriebsprüfung wurden aus der Einlösung des Schecks ATS 3.507.307,20 am 12.5.1997 gutgeschrieben und ein Betrag von ATS 3.584.000,00 bar abgehoben.

Angegeben wurde auch, dass Geldmittel aus der Erbschaft des Berufungsführers stammen und dem Betrieb zugeführt wurden, und dass ein Nachweis darüber schon in den Akten des Finanzamtes Feldkirch vorhanden sein soll. Aus den Steuerakten des Berufungsführers gehen solche Nachweise nicht hervor.

Von der Betriebsprüfung wurde um Vorlage von Nachweisen über die Erbschaft und schlüssige Belege über die Geldmittelzuführung an den Betrieb gebeten.

In der Stellungnahme vom 18. Februar 2002 brachte der Berufungsführer darauf hin vor, dass er auf den Schriftsatz vom 19.03.2001, eingereicht von seinem Rechtsanwalt Dr. [...] verweise. Der Abgabenpflichtige erinnere sich daran, dass sämtliche Unterlagen, insbesondere das Schreiben der Steiermärkischen Sparkasse vom 12.12.2000 bereits dem Finanzamt übergeben worden seien. Außerdem seien bei den Aufstellungen der Geldmittelzuführung vom Finanzamt Rückzahlungen von rund ATS 1,5 Mio nicht berücksichtigt worden. Zudem seien in den Jahren 1994 bis 1999 rund ATS 3 Mio als Privatentnahmen gebucht worden. Auch aus diesen Privatentnahmen seien dem Betrieb in diesen Jahren wieder Gelder zur Verfügung gestellt worden.

Im Vorhalt der Betriebsprüfung vom 24. Jänner 2002 wurde dem Berufungsführer ua folgendes vorgehalten:

Am 6.5.1997 wurden ATS 400.000,00 und am 12.5.1997 ATS 3.100.000,00 bar auf das betriebliche Konto Volksbank F einbezahlt, die Gegenbuchung erfolgte auf dem Kapitalkonto (Unter-Kapital 1150) und der Bezeichnung Einlage Lottogewinn.

Der Abgabepflichtige führte in der Vorhaltsbeantwortung aus, dass es ihm im Moment nicht möglich sei, dazu Stellung zu nehmen, da sich alle Belege hiezu beim Finanzamt Feldkirch befänden.

Weiters wurden bei der im Zuge der Betriebsprüfung durchgeführten Bankerhebung bei der I Bilanzen des Berufungsführers vorgefunden, die erheblich von den beim Finanzamt eingereichten Bilanzen abweichen.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 2002 hat das Finanzamt Feldkirch gemäß § 232 BAO einen Sicherstellungsauftrag in das Vermögen des Berufungsführers erlassen. Die Sicherstellung wurde hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1999 in Höhe von 406.968,00 € sowie Einkommensteuer 1992-1999 in Höhe von 654.056,00 € sowie Verfahrenskosten in Höhe von 31.831,00 € angeordnet. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass bisher von der Betriebsprüfung die Feststellungen getroffen worden seien, dass bisher im Ausmaß von 18.000.000,00 S Vermögenswerte über einen längeren Zeitraum in Form von Darlehen und Einlagen aus bisher ungeklärten Herkunftsquellen dem Betriebsvermögen des Berufungsführers zugeführt worden seien. Eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben sei zu befürchten, weil einerseits die Herkunft von Vermögen verschleiert worden sei, andererseits die Bücher und Aufzeichnungen schwerwiegende materielle und formelle Mängel aufwiesen. Die Vermögensverschleierungen seien insbesondere unter Einschaltung von liechtensteinischen Sitzgesellschaften vorgenommen worden. Dies lasse Vermögensverlagerungen ins Ausland begründet annehmen. Es seien auch mit guten Gründen Erschwerungen und Gefährdungen der Abgabeneinbringung zu befürchten, wenn jemand der trotz bedeutender wirtschaftlicher Transaktionen und erwerbswirtschaftlicher Betätigungen um seine steuerlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nicht bemüht sei.

In der Berufung vom 18. Februar 2002 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er im Rahmen des bei ihm anhängigen Betriebsprüfungsverfahrens mit Schreiben vom 24. Jänner 2002 aufgefordert worden sei, zu verschiedenen Zweifelsfragen bzw aufzuklärenden Sachverhalten Stellung zu nehmen. Es sei in diesem Schreiben der Verdacht geäußert worden, dass in den letzten Jahren Gelder in der Größenordnung von 18.000.000,00 S aus ungeklärten Herkunftsquellen dem Betriebsvermögen des Berufungsführers zugeführt worden seien. Bei den entsprechenden Ausführungen der Betriebsprüfung handle es sich um reine Spekulationen und werde auf die Stellungnahmen des Berufungsführers mit keinem Wort eingegangen. So werde etwa nach wie vor die in dieser Angelegenheit entscheidungswesentliche Tatsache des Lottogewinnes einfach nicht zur Kenntnis genommen. Obwohl entsprechende Anträge mehrfach durch den Berufungsführer und auch seine Gattin gestellt worden seien, habe es das Finanzamt unterlassen, im Zuge der Amtshilfe über die deutschen Behörden, Erhebungen bei der deutschen Lottostelle anzustellen. Die Gattin des Berufungsführers erhalte trotz mehrfacher Versuche keine Auskünfte. Im Zuge der Amtshilfe wären diese durch das Finanzamt jederzeit zu beschaffen. Damit würde der Verdacht der Vermögensverschleierung, insbesondere unter Einschaltung von liechtensteinischen Sitzgesellschaften in sich zusammenbrechen und wären ohne Substrat. Zu den anderen Vorgängen habe der Berufungsführer in der Stellungnahme vom 18. Februar 2002 ausführlich Stellung genommen. Es könne keine Rede davon sein, dass er trotz bedeutender wirtschaftlicher Transaktionen nicht um seine steuerlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten bemüht sei. Vielmehr habe der Berufungsführer über alle ihm gestellten Fragen unverzüglich erschöpfend Auskunft gegeben. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2002 im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen: Nach den ausführlichen Feststellungen der Betriebsprüfung, die dem Berufungsführer mit Schreiben vom 24. Jänner 2001 übermittelt worden seien, bestehe der begründete Verdacht, dass in den Jahren 1989 bis 1999 dem Betrieb beträchtliche Geldmittel, deren Herkunft nicht zweifelsfrei geklärt habe werden können, dem Betrieb zugeführt worden seien. Insbesondere seien beträchtliche Beträge als Darlehen des Buchhalters bzw als Darlehen von liechtensteinischen Sitzgesellschaften bezeichnet und Barbeträge dem Betrieb zugeführt, die jedoch angeblich aus einem ausländischen Lottogewinn stammten. Trotz der erhöhten Mitwirkungspflicht, Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht, welche die Partei bei Sachverhaltselementen die ihre Wurzeln im Ausland haben, trifft, sei der Lottogewinn bisher nicht nachgewiesen worden. Weiters seien Geldmittelzuflüsse als Geschäftsvorfälle vorgetäuscht worden, denen nach Angaben der Geschäftspartner keine Geschäftsbeziehung zu Grunde gelegen sei. Die Bücher und Aufzeichnungen wiesen schwerwiegende materielle und formelle Mängel auf, so dass der Verdacht der Abgabenhinterziehung gegeben sei. Eine Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung sei zu befürchten, da die Bilanz zum 21. Dezember 2000 ein Unterkapital ausweise. Das Betriebsgebäude sei ausschließlich mit Fremdmitteln finanziert worden und sei folglich mit Veräußerungsverboten zu Gunsten des Landes und Pfandrechten im Ausmaß von 1.176.690,00 € belastet.

Mit Beschluss vom 3. April 2002 wurde über das Vermögen des Berufungsführers der Konkurs eröffnet.

Durch den Vorlageantrag vom 17. April 2002 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle normiert, dass der Sicherstellungsauftrag u.a. die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sowie die Gründe zu enthalten hat, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt.

Die Abgabenansprüche hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 bis 1999 haben zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages bereits bestanden.

Gemäß § 207 Abs 2 zweiter Satz beträgt bei hinterzogenen Abgaben die Verjährungsfrist zehn Jahre. Aus den am 24. Jänner 2002 vorgehaltenen Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes Feldkirch besteht der Verdacht, dass der Berufungsführer in den Jahren 1989 bis 1999 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Inanspruchnahme fingierter Darlehen, das Ausweisen von nicht stattgefundenen umsatzsteuerfreien Umsätzen und die Nichterfassung von Erlösen von insgesamt 18.000.000,00 S eine Verkürzung der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1999 bewirkt hat. Die Abgabenansprüche Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1999 sind daher noch nicht verjährt.

Wenn in der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht wird, dass die Tatsache des Lottogewinnes einfach nicht zur Kenntnis genommen worden sei, so ist der Berufungsführer darauf hinzuweisen, dass es ihm nicht gelungen ist, den Lottogewinn durch Bankunterlagen oder eine Bestätigung der Lottogesellschaft, die den Gewinn ausbezahlt hat, nachzuweisen. Die Behauptung, dass der Ehegattin des Berufungsführers - der angeblichen Lottogewinnerin - trotz mehrfacher Anfragen, von der Lottogesellschaft keine Auskünfte erteilt worden seien, hält der UFS für eine Schutzbehauptung. Zudem wurde zu Beginn des Betriebsprüfungsverfahrens niederschriftlich angegeben, dass die Beträge resultierend aus dem Lottogewinn zuerst auf den von der Ehegattin des Berufungsführers genannten Sparbüchern angelegt worden seien und von dort als Darlehen dem Betriebsvermögen zugekommen seien. Nachdem Ermittlungen des Finanzamtes ergeben haben, dass keine Sparbücher in dieser Höhe zur Verfügung standen, wurde behauptet, dass der Lottogewinn Frau GD zur Veranlagung übergeben worden sei. Die Zuführung der Geldmittel aus dem Lottogewinn als Darlehen des Herrn C erfolgte nach den Angaben der Ehegattin des Berufungsführers, weil sie ihrem Ehemann den Lottogewinn habe verheimlichen wollen. Der Scheck von Frau GD sei zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, als der Berufungsführer schon über den Lottogewinn informiert worden sei. Die Schreiben der Frau GD vom 21.7.1994 bzw 31.12.1994 und zwar "Bestätigung" (über den Erhalt des Schecks), die "Quittung-Auszahlung" und "Saldenbestätigung per 31.2.1994" enthalten eine Firmenbuchnummer die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vergeben worden war. Weiters ist auf diesen Schreiben eine Telefonnummer angegeben, die nach den Angaben der Telekom erst im März 2000 vergeben wurde. Der UFS bezweifelt daher die Echtheit und Richtigkeit der vom Berufungsführer vorgelegten Bestätigungen der Frau GD. Zudem besteht bei Sachverhalten die im Ausland ihre Wurzeln haben, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht. Dieser wurde im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Zudem hat der Berufungsführer im Schreiben vom 15. März 2001 ausgeführt, dass die Lottogesellschaft erklärt habe, dass die Gewinne zum Schutz der einzelnen Gewinner anonym ausbezahlt werden. Ein Amtshilfeersuchen kann daher gar nicht dazu führen, dass die Lottogesellschaft den Namen der Gewinnerin bekannt gibt, da die Auszahlung ja wie vom Berufungsführer behauptet anonym erfolgt ist. Dem Antrag im Amtshilfeweg abzuklären, ob die Ehegattin einen großen Lottogewinn gemacht hat, konnte daher nicht entsprochen werden. Zudem ist aus dem gesamten in sich widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringen erkennbar, dass der Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt wurde und ihm bereits aus diesem Grund nicht nachzukommen gewesen wäre. Weiters wird der Berufungsführer darauf aufmerksam gemacht, dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid im Sinn des § 183 Abs. 4 BAO ist, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2000, 96/15/0217, mwN). Das gesamte Vorbringen zum angeblichen Lottogewinn ist in sich widersrüchlich und unglaubwürdig. Auf Grund dieser Widersprüche und offenkundigen Unwahrheiten geht der UFS davon aus, dass die Ehegattin des Berufungsführers den behaupten hohen Lottogewinn nicht gemacht hat.

Die Bilanz zum 31.12.2000 weist ein negatives Eigenkapital aus. Die Betriebsliegenschaft war zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages mit einem Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Vorarlberg, sowie mit Pfandrechten in Höhe von 1.176.690,00 belastet. Der Maschinenpark war großteils geleast. Sonstige Vermögenswerte wurden vom Berufungsführer gegenüber dem Finanzamt nicht angegeben. Auf Grund der Überschuldung des Berufungsführers war eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben, was nachträglich durch die Konkurseröffnung am 3. April 2002 bestätigt wurde. Zudem hat der Berufungsführer die Herkunft von Betriebsmitteln in Höhe von 18.000.000,00 S durch die Einschaltung von Liechtensteinischen Sitzgesellschaften zu verschleiern versucht. Sein Verhalten war geradezu darauf gerichtet die Einbringung der hinterzogenen Abgaben zu verhindern.

Da es trotz einem umfangreichen Vorhalte- und Ermittlungsverfahren durch das Finanzamt nicht gelungen ist, die Herkunft von Betriebsmitteln in Höhe von 18.000.000,00 S zu klären, sowie die schwerwiegenden formellen und materiellen Mängel der Bücher und Aufzeichnungen (auf die dem Berufungsführer vorgehaltenen Feststellungen der BP wird verwiesen) geht der UFS davon aus, dass in den Jahren 1992 bis 1999 Abgabenansprüche in der Höhe wie sie im angefochtenen Bescheid geltend gemacht wurden, entstanden sind. Die geltend gemachten Abgabenansprüche beruhen auf einer Schätzung die auf den dem Berufungsführer vorgehaltenen Feststellungen der Betriebsprüfung beruht. Die Richtigkeit der Schätzung wurde nicht bestritten. Der UFS geht daher von der Richtigkeit der Schätzung aus. Im Übrigen wird auf die Berufungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am 11. April 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Sicherstellungsauftrag, Lottogewinn

Stichworte