Pflegeheimkosten für die Schwiegermutter
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 20. November 2001 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist. Er bezieht neben seiner Pension Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Miteigentümer der Liegenschaft 1190 Wien, H-Straße15.
Der Bw. beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 den Abzug von Pflegeheimkosten für seine in Portugal lebende Schwiegermutter in Höhe von 70.331 S (1,025.237 Escudos) als außergewöhnliche Belastung.
Der Einkommensteuererklärung waren Rechnungen des Pflegeheimes über Aufwendungen für fünf Monate in Höhe von insgesamt 1,025.237 Escudos (Monatssatz: 180.000 Escudos, für fünf Monate somit 900.000 Escudos; Tages- und Nachtwindeln, Nachtpflegemittel, Medikamente etc. in Höhe von insgesamt 125.237 Escudos) angeschlossen.
Auf Vorhalt des Finanzamtes legte der Bw. eine schriftliche Erklärung vor, in welcher er anführte, seine Schwiegermutter verfüge - außer ihrer Witwenpension in Höhe von umgerechnet etwa 3.500 S monatlich - über keinerlei Einkommen. Sie besitze keine Pretiosen oder sonstige Vermögenswerte und sei daher praktisch mittellos. Der Bw. legte weiters Kopien der Überweisungsbelege betreffend die geltend gemachten Zahlungen an das Pflegeheim in Höhe von 1,025.237 Escudos vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20. November 2001 blieben die geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung unberücksichtigt, die Kosten seien um die eigenen Bezüge der Schwiegermutter in Höhe von 42.000 S (3.500 S monatlich mal zwölf) zu kürzen. Die danach verbleibenden Aufwendungen überstiegen nicht den in Abzug zu bringenden Selbstbehalt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 Berufung mit der Begründung, nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, seien als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Pflegeheimkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Einnahmen des Pflegebedürftigen zu verrechnen. Eine Verrechnung dürfe nur erfolgen, wenn zwischen Aufwand und Ersatzleistung eine sachliche Verbindung bestehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Witwenpension werde nicht deshalb ausbezahlt, weil Pflegekosten anfallen. Eine Verrechnung dürfe zudem insoweit nicht erfolgen, als es sich um steuerpflichtige Einnahmen handle. Die Witwenpension sei nach österreichischem Recht jedenfalls steuerpflichtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es führte in der Begründung aus, die außergewöhnliche Belastung müsse nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen. Dem Grunde nach sei die Zwangsläufigkeit unbestrittenermaßen gegeben. Unstrittig sei auch, dass es sich bei der Schwiegermutter um eine nahe Angehörige im Sinne des § 25 BAO handle. Der Höhe nach seien die Unterhaltsleistungen des Bw. jedoch nur insoweit zwangsläufig, als nicht eigene Mittel der Pflegebedürftigen zur Verfügung stünden. Um der Schwiegermutter die Unterstützung und Pflege in einem entsprechenden Heim zu ermöglichen, sei es nur notwendig, die über die eigenen Mittel der Pflegebedürftigen hinausgehenden Kosten zu tragen.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus, die Witwenpension in Höhe von 3.500 S pro Monat werde für Essen, Kleidung sowie Medikamente verwendet und stünde somit zur Gegenverrechnung mit dem Pflegeheim nicht zur Verfügung.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Außergewöhnliche Belastung
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an mittellose Angehörige insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Derart berücksichtigungsfähige Zahlungen unterliegen nur dem Selbstbehalt des Verpflichteten.
Zu den Unterhaltsleistungen gehören unter anderem auch Krankheits- und Pflegekosten.
Die Kosten für die Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Pflegeheim wegen Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit können beim Unterhaltsverpflichteten nach § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn die pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen verfügt. Die anfallenden Kosten sind um Eigenleistungen der unterhaltsberechtigten Person aus ihren eigenen Bezügen sowie um öffentliche Zuschüsse zu mindern (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 52).
Bei mehreren Unterhaltsverpflichteten können die Aufwendungen von dem Steuerpflichtigen abgesetzt werden, der sie tatsächlich trägt. Sind die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten derart gelagert, dass er nicht in der Lage ist, die Aufwendungen im vollen Umfang selbst zu tragen, wird nach der Verwaltungspraxis nicht untersucht, ob der Unterhaltsberechtigte selbst oder ein anderer Unterhaltsverpflichteter zivilrechtlich zur teilweisen Kostentragung verpflichtet wäre. Werden an kranke oder pflegebedürftige Personen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen erbracht, ist jedoch nur jener Mehrbetrag, der auf die Übernahme der Krankheits- oder Pflegekosten zurückzuführen ist, als außergewöhnliche Belastung absetzbar (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/ Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 52).
Die im gegenständlichen Fall geltend gemachten Kosten (70.331 S) betreffen nach der Aktenlage den Aufenthalt der Schwiegermutter des Bw. im Pflegeheim für fünf Monate. Es könnten daher allenfalls deren Pensionsbezüge für fünf Monate (insgesamt 17.500 S) - und nicht, wie im angefochtenen Bescheid, für zwölf Monate (insgesamt 42.000 S) - gegenverrechnet werden. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind zudem ein Taschengeld und Nebenkosten (zB für Bekleidung) zu berücksichtigen.
Da die Schwiegermutter des Bw. auf Grund dessen nur sehr bedingt in der Lage gewesen wäre, einen Teil der Pflegeheimkosten zu tragen, sind die betreffenden Aufwendungen in der beantragten Höhe (70.331 S) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Da keine Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vorliegen, hat eine Kürzung um den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von 33.336 S zu erfolgen.
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Auf Grund des geänderten Feststellungsbescheides 2000 der Hausgemeinschaft 1190 Wien, H-Straße15, vom 12. September 2003, sind die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Bw. mit 204.427 S (bisher: 91.752 S) anzusetzen.
Der Einkommensteuerbescheid 2000 war daher dementsprechend abzuändern.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 31. März 2005
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Pflegekosten, Pflegeheimkosten |