UFS ZRV/0001-Z2L/05

UFSZRV/0001-Z2L/058.2.2005

Sicherstellungsauftrag

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des GS, wh. in Z,, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Graben 27-28, vom 27. März 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 21. Februar 2003, Zl. 100/45127/2001-138, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Hauptzollamt Wien ordnete am 26.8.2002 zu Zl.100/45127/2001-123 in einen an den nunmehrigen Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf.) GS gerichteten (und diesem am 28.8.2002 zugestellten) Bescheid gem. § 232 BAO (= Sicherstellungsauftrag) zur Sicherung von (anhand des in den Zollstrafverfahren zu Zln. 100/90.551/2000-Str.IV/Kw, 100/90630/2001-Str.III/Ke, ermittelten Sachverhaltes errechneten) Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 75.720.269,26, davon € 17.096.656,03 an Zoll, € 17.427.098,75 an Einfuhrumsatzsteuer und € 41.196.514,48 an Tabaksteuer, die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bescheidadressaten an, und zwar mit der Begründung, dass die Einbringung dieser gem. Art.203 Zollkodex entstandenen Abgabenschuld auf Grund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet sei und demnach die im § 232 BAO normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Achim Maurer, Wien, am 26.9.2002 fristgerecht gem. Art. 243 Abs.1 und 2 lit.a), 245 Zollkodex i.V.m. § 85a Abs.1 Zi.1 ZollR-DG den Rechtsbehelf der Berufung, in der er mit im wesentlichen nachstehender Begründung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages begehrte: Es werde als Berufungsgrund unrichtige Gesetzesanwendung geltend gemacht. Es sei gegen ihn zwar Strafanzeige erstattet worden, weil er in Verdacht stehe, als Mitglied einer Bande Zigaretten aus Ungarn in das Gebiet der Gemeinschaft geschmuggelt und dadurch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen bandenmäßigen Schmuggels und in Tateinheit das Finanzdelikt des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen zu haben, diese Strafanzeige richte sich aber gegen zahlreiche Personen und es sei ihm eine Beteiligung an diesen Straftaten, die er zudem stets in Abrede gestellt habe, keineswegs mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, sodass derzeit keineswegs abgeschätzt werden könne, ob ihn hinsichtlich der verkürzten Abgabenansprüche der Republik Österreich überhaupt irgendeine Haftung treffe. Ein die Abgabenpflicht ihm gegenüber auslösender Tatbestand liege demnach nicht vor, sodass bei richtiger Würdigung der bisherigen Erhebungsergebnisse vom Sicherstellungsauftrag Abstand zu nehmen gewesen wäre.

Diese Berufung wies das Hauptzollamt Wien in seiner Berufungsvorentscheidung vom 21.2.2003, Zl.100/45127/2001-138, in der es außerdem die im (erstinstanzlichen) Sicherstellungsauftrag bezifferten Abgabenansprüche um € 7.377.000,96 auf insgesamt € 83.097.256,42 "berichtigte", gem. § 85b Abs.2 ZollR-DG als unbegründet ab, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Nach den finanzstrafbehördlichen Ermittlungen bestehe kein Zweifel, dass der Bf in Österreich als einer der Haupttäter einer international operierenden Schmuggelbande die in diesem Verfahren festgestellten Zigarettenlager unter Mitwirkung weiterer Personen angemietet und verwaltet habe, wobei er durch die geständige Verantwortung weiterer Täter schwer belastet werde. Daraus ergebe sich, dass er die verfahrensgegenständlichen, vorschriftswidrig in das Zollgebiet gelangten Zigaretten in Besitz gehabt habe. Durch diese Inbesitznahme sei für den Bf gem. Art.202 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenschuld entstanden. Zur Frage, ob eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben gegeben sei, werde auf die übereinstimmende Auffassung von Lehre und Rechtssprechung hingewiesen, wonach eine solche jedenfalls dann vorliege, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschlossen werden müsse, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Im vorliegenden Fall sei schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld eine Gefährdung der Einbringung gegeben und hätten demnach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages vorgelegen, sodass der angefochtenen Bescheid zu Recht ergangen sei.

Gegen diese (am 27.2.2003 dem Vertreter des Bf zugestellte) Berufungsvorentscheidung richtet sich die am 27.3.2003 (und damit rechtzeitig) eingebrachte Beschwerde i.S.d. § 85c Abs.1 ZollR-DG, in der als Beschwerdegrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dies folgendermaßen begründet wurde:

Es sei die Argumentation der Zollbehörde in deren Berufungsvorentscheidung insofern unzutreffend, als das auf Grund des von der Finanzstrafbehörde ermittelten Sachverhaltes beim Landesgericht Eisenstadt anhängige Finanzstrafverfahren gegen den Bf bis dato nicht abgeschlossen sei. Auch habe er bisher die ihm vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde zur Last gelegten Taten anlässlich seiner Vernehmungen stets konsequent bestritten und dabei schlüssig erklärt, warum er fallweise in Kontakt mit GM und anderen in ein Finanzstrafverfahren verwickelten Personen gestanden sei. Insbesondere weise er darauf hin, dass PB bei dessen Einvernahme am 11.5.2001 vor dem Hauptzollamt Wien angegeben habe, mit GM zusammengearbeitet zu haben, und überdies weite Teile der von GM zuvor getätigten Aussagen als unrichtig bezeichnet. PB habe weiters bestritten, dass ein Zigarettenschmuggel stattgefunden habe und sei auch bei weiteren Vernehmungen dabei geblieben. Der Bf sei jedenfalls von von PB weder des Schmuggels noch des Besitzes von Schmuggelgut bezichtigt worden. So habe PB insbesondere am 30.5.2001 auch angegeben, dass der Bf weder mit der Anmietung der Halle in W noch mit den übrigen Hallen etwas zu tun gehabt habe, wie auch, dass die Hubstapler für die Verladung der Ware von GM besorgt worden seien. Den Ermittlungsergebnissen könne demnach weder entnommen werden, dass der Bf selbst einfuhrpflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht habe noch könne mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er derartige Waren erworben oder in Besitz gehabt habe, zumal die übrigen Personen, gegen die ermittelt worden sei, ihn kaum belasten würden, wie insbesondere PB , der angegeben habe, dass die Lagerhallen nicht vom Bf, sondern von GM in dessen Namen angemietet worden seien. Bei richtiger Würdigung des ermittelten Sachverhaltes hätte die Behörde sohin zur Auffassung gelangen müssen, dass der Bf keineswegs in Besitz geschmuggelter Zigaretten gewesen sei, sodass eine Eingangsabgabenschuld ihm gegenüber nicht entstanden sei. Im übrigen seien auch die Berechnungen des Hauptzollamtes Wien nicht nachvollziehbar, zumal in den einzelnen Bescheiden immer wieder verschiedene Abgabenbeträge als offen ausgewiesen würden. Außerdem fehle eine nachvollziehbare Begründung sowohl dafür, dass eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben gegeben sei, als auch dafür, dass ein rascher Zugriff notwendig (gewesen) sei, zumal die Höhe der Abgabenschuld allein nicht als einziges Kriterium hiefür herangezogen werden könne; richtig sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass ein Betrag von € 83.097.256,42 nicht leistbar sei: Daran würde allerdings auch ein rascher Zugriff nichts ändern, weil der Bf eben über kein Vermögen in annähernd dieser Höhe verfüge.

(Zu dieser Sachlage ist ergänzend festzuhalten, dass lt. Aktenlage das Hauptzollamt Wien in zwei jeweils auf den Zollschuldentstehungstatbestand des Art.202 Abs.1 lit.a) u.Abs.3 Zollkodex i.V.m. § 2 Abas.1 ZollR-DG gegründeten, an den Bf gerichteten Abgabenbescheiden vom 17.1.2003, Zln.100/45127/146/2002 u.100/45127/155/2002, dem genannten Bescheidadressaten unter Stützung auf denselben Sachverhalt, der auch dem in Rede stehenden Sicherstellungsauftrag zugrunde lag, zum einen Eingangsabgabenschuldigkeiten von insgesamt € 71.351.406,47, wobei gem. Art.213 Zollkodex hinsichtlich dieses Betrages das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses mit LM, GM und PB festgestellt wurde, und zum anderen Eingangsabgabenschuldigkeiten von insgesamt € 11.745.849,95, wobei hinsichtlich dieses Betrages ein Gesamtschuldverhältnis mit GM und PB sowie hinsichtlich eines Teilbetrages von € 3.299.284,06 mit MZ festgestellt wurde, gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex zur Entrichtung vorgeschrieben hat. Diese Abgabenvorschreibungen sind sodann in Form von am 13.1.2004 zu den Zln. 100/45127/2001-180, 181 gem. § 85b ZollR-DG ergangenen Berufungsvorentscheidungen in Rechtskraft erwachsen.

Weiters ist am 10.9.2003 zu Zl.12 Hv 106/02w gegen den Bf ein Urteil des Landesgerichts Eisenstadt erlassen worden, in dem der Genannte der Beteiligung am in Rede stehenden Zigarettenschmuggel für schuldig erkannt wurde.)

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 2 Abs.1 ZollR-DG sind bei der Erhebung von Eingangsabgaben die Bestimmungen der BAO anzuwenden, soweit nicht Bestimmungen des Zollrechts der Gemeinschaften entgegenstehen.

Das Zollrecht der Gemeinschaften enthält keine Regelungen, die der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO entgegenstehen.

Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Das Ziel des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Abgabengläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgebend ist (vgl. Reeger/Stoll, Abgabenexekution, 189).

Der Sicherstellungsauftrag des Hauptzollamtes Wien vom 26.8.2002 enthält, wenn auch in sehr kurzer Fassung, alle nach § 232 Abs.2 BAO erforderlichen Angaben (voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden). Weiters wurden in der sich darauf beziehenden Berufungsvorentscheidung vom 21.2.2003 die Verdachtsgründe näher dargestellt und festgehalten, dass schon auf Grund der Höhe der Abgaben von € 83.097.256,42 eine Gefährdung der Einbringung dieser Abgaben gegeben ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mittlerweile zum einen mit den beiden Bescheiden vom 17.1.2003 gegenüber dem Bf. die Zollschuld nach Art.202 Zollkodex in der Höhe von € 71.351.406,47 und € 11.745.849,95 geltend gemacht wurde und zum anderen am 10.9.2003 gegen den Bf. ein Urteil des Landesgerichts Eisenstadt ergangen ist, in dem der Genannte unter Zugrundelegung desselben Sachverhaltes wie in den erwähnten Abgabenbescheiden der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach §§ 11,35 Abs.1 lit.a), 38 Abs.1 lit.a) und b) FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs.1 lit.b) FinStrG für schuldig erkannt wurde.

Zum Erfordernis, die Einkommens-und Vermögensverhältnisse sowohl des Bf. (als in Anspruch genommener Abgabenschuldner) als auch der übrigen Gesamtschuldner zu ermitteln und darzustellen, wird auf den Akteninhalt verwiesen. In den Verwaltungsakten befinden sich nämlich Protokolle über die Vernehmungen des Bf. sowie der übrigen beteiligten Personen und Angaben zu deren Einkommens-und Vermögensverhältnisse. Darnach hat das Hauptzollamt Wien im Zuge der Einvernahmen des Bf. sowie der übrigen der im oberwähntem (gerichtsanhängigen) Schmuggelfall Verdächtigen diese jedenfalls auch dazu befragt und die Ergebnisse dieser Befragungen niederschriftlich festgehalten, wobei die erwähnten Personen durch ihre Unterschrift deren Richtigkeit bestätigten. Die Zollbehörde verfügte also über ausreichende Daten der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie der weiteren potentiellen Gesamtschuldner. Dazu sei bemerkt, dass deren Einkommen und Vermögen auch nicht annährend ausreichen konnte, den außergewöhnlichen und enormen Abgabenbetrag von ca. € 83 Millionen jemals entrichten zu können.

Im übrigen hat der Bf. in seiner Berufung auch gar nichts gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit vorgebracht, sondern in seiner Beschwerde vom 27.3.2003 in diesem Zusammenhang lediglich die Ansicht vertreten, die Höhe der Abgabenschuld könne allein nicht als einziges Kriterium herangezogen werden; es sei aber richtig, dass ein Betrag dieser Größenordnung nicht leistbar sei.

Das Hauptzollamt Wien konnte daher bei einer (im Sicherstellungsauftrag bzw. in der Berufungsvorentscheidung errechneten und in den am 17.1.2003 schließlich festgesetzten) Abgabenschuld von über € 83 Millionen und einer Geschäftsentnahme durch den Bf. von monatlich ca. € 1.500.- mit Recht davon ausgehen, dass schon die Höhe dieser Abgabenschuld allein ausreicht, um von einer Einbringungsgefahr ausgehen zu können. Zudem wurde in der Beschwerde vom 27.3.2003 vom Bf. selbst eingestanden, dass er über kein Vermögen in annährend dieser Höhe verfüge.

Bei dieser Sachlage, insbesondere im Hinblick auf die im Beschwerdefall geschuldeten exorbitant hohen Abgabenbeträge, war es sohin keineswegs erforderlich, weitere Ermittlungen zur (genaueren) Feststellung der Einkommens-und Vermögenverhältnisse des Bf und der übrigen Gesamtschuldner, wie insbesondere deren (nochmalige) Befragung und gegebenenfalls die Einholung von Finanzamtsauskünften, anzustellen, zumal auch der Bf. im gesamten bisherigen Verfahren weder das Vorliegen einer Einbringungsgefährdung bestritt noch Tatsachenbehauptungen aufstellte, die derartige (ergänzende) Ermittlungen erfordert hätten. Im übrigen hatte gerade der in Rede stehende Sicherstellungsauftrag den Zweck, die Einbringung von anlässlich eines größeren Schmuggels von Zigaretten- und somit um solche außerhalb des üblichen Wirtschaftsverkehrs- entstandenen Abgaben zu sichern (VwGH v.11.11.2004, 2004/16/0065).

Aus diesen Erwägungen hat sich die den Sicherstellungsauftrag vom 26.8.2002 seinem Inhalt nach bestätigende Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 21.2.2003 sohin als rechtens erwiesen und war demnach die gegen diese erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Linz, am 8. Februar 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Schlagworte:

Sicherstellungsauftrag, Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe, Ermittlung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen und der übrigen Gesamtschuldner, Zweck eines Sicherstellungsauftrages

Verweise:

VwGH 11.11.2004, 2004/16/0065
Reeger/Stoll, Abgabenexekution, 189

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