Bescheidaufhebung nach § 299 BAO und § 295a BAO
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 19. April 2004 über die Berufungen des Bw., vertreten durch Werner Steinwendner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld, vertreten durch ADir. Rudolf Lick, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 betreffend die Jahre 1995 bis 1996 und Abweisung eines Antrages gemäß § 295a BAO auf Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1996 bzw. auf Abänderung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 betreffend die Jahre 1995 bis 1996 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
a) Antrag gemäß § 299 BAO
Mit Schreiben an das Finanzamt Lilienfeld (FA) vom 5. Dezember 2003 stellte der Bw. einen Antrag gemäß § 299 BAO iVm § 302 Abs. 2 lit. c BAO und brachte vor:
Der Bw. stelle gemäß § 299 BAO den Antrag auf Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 betreffend die Jahre 1995 und 1996, erlassen von der Abgabenbehörde II. Instanz, Berufungskommission für NÖ, Berufungssenat VIIa, iVm § 302 Abs. 2 lit. c BAO wegen Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Der Bw. beantrage die Gewährung der damals geltend gemachten Vorsteuerbeträge.
Mit der Berufungsentscheidung seien die geltend gemachten Vorsteuerbeträge für den Büroraum nicht anerkannt und dieser als "Arbeitszimmer" klassifiziert worden. Der Bw. begründe diesen Antrag unter Hinweis auf VwGH 19.12.2002, 2001/15/0093. Der VwGH habe mit diesem Erkenntnis auf ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH verzichtet und selbst entschieden, dass mit dieser Gesetzesbestimmung ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vorliege. Der Bw. sei sich bewusst, dass § 299 BAO eine antragsgemäße Aufhebung von Bescheiden durch die Abgabenbehörde I. Instanz nur für ihre eigenen Bescheide zulasse und eine Berufungsentscheidung kein Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz, sondern jener der II. Instanz sei. Die Behörde, die die Berufungsentscheidung erlassen habe, sei jedoch nicht mehr existent, sodass dieser Antrag bei der Abgabenbehörde I. Instanz eingebracht werde.
Eine Aufhebung einer Berufungsentscheidung wegen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union sei im Verfahrensrecht nicht geregelt. Dies stelle einen Abgabepflichtigen, der nach einer negativen Entscheidung durch die Abgabebehörde II. Instanz aufgebe und keine Beschwerde bei einem Höchstgericht einbringe, schlechter als einen Abgabepflichtigen, der bereits nach einer negativen Entscheidung durch die Abgabenbehörde I. Instanz aufgebe und fünf Jahre zuwarte, ob nicht doch ein Höchstgericht oder der EuGH einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erblicke.
Es liege daher ein Verstoß verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vor und der Bw. erblicke zusätzlich einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Informativ halte der Bw. fest, dass er sofort nach Inkrafttreten des § 295a BAO, Bundesgesetzblatt noch nicht veröffentlicht, einen entsprechenden Antrag innerhalb der Jahresfrist auf Grund des oa. Erkenntnisses des VwGH einbringen werde.
b) Bescheid - Berufung
Mit Bescheid vom 24. Dezember 2003 wies das FA den Antrag mit der Begründung ab, der Bw. habe selbst zutreffend ausgeführt, dass es der Abgabenbehörde I. Instanz verwehrt sei, Bescheide der Abgabenbehörde II. Instanz aufzuheben. Mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzung könne daher dem Antrag kein Erfolg beschieden sein.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 22. Jänner 2004 Berufung und wiederholte sein bisheriges Vorbringen.
c) Antrag gemäß § 295a BAO
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 stellte der Bw. beim FA einen Antrag gemäß § 295a BAO und brachte vor:
Der Bw. stelle gemäß § 295a BAO den Antrag auf Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1996 bzw. auf Abänderung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 betreffend die Jahre 1995 und 1996, erlassen von der Abgabenbehörde II. Instanz, Berufungskommission für NÖ, Berufungssenat VIIa. Der Bw. begründe seinen Antrag damit, dass gemäß § 302 Abs. [Ziffer fehlt] lit. c BAO Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vorliege. Der Bw. beantrage die Gewährung der damals geltend gemachten Vorsteuerbeträge für den Bürozubau.
§ 295a BAO sei durch das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, ausgegeben am 19. Dezember 2003, neu geschaffen und der Bw. ersuche um Ermessensübung zu seinen Gunsten. Der Abänderungsantrag werde gestellt, weil ein Ereignis eingetreten sei, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches habe. Dieses Ereignis sei das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002; 2001/15/0093, der Bw. verweise auf seinen Antrag vom 5. Dezember 2003 betreffend § 299 BAO. Die Frist des § 208 Abs. 1 lit. e [gemeint: BAO], BGBl. I Nr. 124/2003, ausgegeben am 19. Dezember 2003, sei gewahrt.
d) Bescheid - Berufung
Mit Bescheid (ebenfalls) vom 24. Dezember 2003 wies das FA den Antrag mit der Begründung ab, gemäß der neuen Bestimmung des § 295a BAO könne ein Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintrete, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruches habe. Unter "Ereignis" verstehe der Gesetzgeber der Bundesabgabenordnung ein "Geschehen", einen Vorgang in der Außenwelt oder einen psychischen Vorgang (unter Hinweis auf Ritz, Kommentar BAO, 2. Auflage, § 308 Tz 8). Kein "Ereignis" sei sohin eine neue rechtliche Beurteilung durch ein Höchstgericht. Dem Antrag des Bw. sei daher mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen der Erfolg zu versagen.
Dagegen erhob der Bw. (ebenfalls) mit Schreiben vom 22. Jänner 2004 Berufung und brachte vor, er sei der Ansicht, dass das im Antrag genannte Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2001/15/0093, ein Ereignis iSd neu geschaffenen § 295a BAO sei. Unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sei der Bw. zur Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall durch die genannte Judikatur keine neue rechtliche Beurteilung durch ein Höchstgericht vorliege. Vielmehr ergebe sich aus dem Judikat, dass durch die Einführung der betreffenden Gesetzesstelle durch das StruktAnpG 1996 bereits damals ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vorgelegen sei, also das Gesetz in dieser Form gar nicht beschlossen hätte werden dürfen.
Zusätzlich ergebe sich, dass die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH durch den VwGH außer Acht gelassen und gleich selbst auf Richtlinienwidrigkeit entschieden worden sei. Nachdem Entscheidungen wegen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union nicht nur auf den Anlassfall wirken, sondern immer auf den Tag der Gesetzwerdung zurückwirken würden, liege sehrwohl ein Ereignis iSd § 295a BAO vor. Unter Bezug auf Ritz, aaO, wäre ein "Sich-Irren" ein Ereignis. In diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber bei Beschlussfassung des StruktAnpG 1996 geirrt habe, weil EU-Recht denkunmöglich umgesetzt worden sei. Ein absichtlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermöge beim besten Willen nicht unterstellt werden.
Weiters beziehe sich der Bw. auf den Artikel von Ritz zu § 295a BAO in SWK Heft 35/36 vom 15.12.2003, S 880ff, wonach § 295a nämlich dann als Verfahrenstitel dienen solle, wenn sich aus Abgabenvorschriften die Rückwirkung eines Ereignisses ergebe. Diese Rückwirkung ergebe sich wie bereits angeführt, dass Änderungen auf Grund der Rechtsprechung wegen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht immer rückwirkend - und nicht nur auf den Anlassfall bezogen - aufzuheben seien (Äquivalenzprinzip).
e) Mündliche Berufungsverhandlung
In der über Antrag des Bw. am 19. April 2004 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter sein bisheriges Vorbringen und verwies ergänzend auch auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/15/0071.
Der Senat hat über die Berufungen erwogen:
1. Antrag gemäß § 299 BAO
Der Bw. begehrte gemäß § 299 BAO die Aufhebung der "Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 betreffend die Jahre 1995 bis 1996".
In der genannten Berufungsentscheidung entschied der zuständige Berufungssenat VIIa der damaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland über eine Berufung des Bw. gegen die Bescheide des FAes betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer 1996 und Einkommensteuer 1995 und 1996 sowie betreffend Umsatzsteuer 1996 und Einkommensteuer 1995 und 1996. Die damalige Berufung des Bw. wurde als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Bescheide blieben unverändert. Die Berufungsentscheidung wurde weder beim VfGH noch beim VwGH angefochten.
Im nunmehr berufungsgegenständlichen Antrag gemäß § 299 BAO bemängelt der Bw. inhaltlich einzig die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers, somit nur die in der Berufungsentscheidung behandelte Berufung betreffend Umsatzsteuer 1996.
§ 299 BAO, auf den der Bw. seinen Antrag stützt, lautet:
"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
Das FA wies im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass gemäß § 299 BAO eine Aufhebung eines Bescheides der Abgabebehörde zweiter Instanz (Berufungsentscheidung) durch das FA (Abgabenbehörde erster Instanz) ausgeschlossen ist. Dem Antrag des Bw. fehlt somit die gesetzliche Grundlage.
Auch das weitere Vorbringen des Bw. ist nicht geeignet, seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Die Abgabenbehörden sind in der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden. Eine behauptete Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes wäre daher vom Bw. mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Der Bw. gibt überdies nicht an, in welchen konkreten "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" er sich verletzt fühlt.
Die Berufung betreffend den Antrag nach § 299 BAO war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Antrag gemäß § 295a BAO
Der Bw. begehrte weiters gemäß § 295a BAO die "Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1996 bzw. auf Abänderung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 betreffend die Jahre 1995 und 1996".
§ 295a BAO in der Fassung Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, ausgegeben am 19. Dezember 2003, lautet:
"§ 295a. Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkungen für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat."
§ 295a BAO trat mangels ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung am Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt, also am 20. Dezember 2003 in Kraft und ist als Verfahrensvorschrift auch dann anzuwenden, wenn der betroffene Bescheid vor In-Kraft-Treten ergangen ist, sowie auch dann, wenn das rückwirkende Ereignis vor In-Kraft-Treten eingetreten ist (Ritz, SWK 35/36/2003, S 880).
Grundsätzlich verändern nach Entstehen des Abgabenanspruches eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und Umfang des Abgabenanspruches. Für den nun - nach Vorbild der deutschen Bestimmung § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - neu geschaffenen § 295a BAO (siehe Materialien zur Regierungsvorlage Abgabenänderungsgesetz 2003, Erläuterungen zur BAO Z 30) gilt, dass sich die Rückwirkung von Ereignissen aus den Abgabenvorschriften ergeben muss. § 295a BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen Bescheiden (Ritz, aaO).
Laut Ritz, aaO, ist als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO jeder rechtlich relevante Vorgang zu verstehen, wie Tatsachen des Lebenssachverhaltes, aber auch rechtliche Vorgänge, wie die Einwirkung auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte (unter Hinweis auf Kommentarmeinungen zur deutschen Vorbildbestimmung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Es ist eine Frage der Auslegung der konkreten Abgabenvorschrift (im vorliegenden Fall das UStG 1994), welchen Ereignissen gemäß § 295a BAO Rückwirkung bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches zukommt.
Beispiel eines rückwirkenden Ereignisses iSd § 295a BAO ist unter Bezugnahme auf die konkrete materielle Abgabenvorschrift die nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuer, deren nachträgliche Berücksichtigung gemäß § 24 Abs. 5 EStG 1988 mit Hilfe des Verfahrenstitels des § 295a BAO erfolgt.
Kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO ist eine Änderung der Rechtsprechung, was auch für Urteile des EuGH gilt (Ritz, aaO, Anm 43 unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO; weiters: Tipke/Kruse, Kommentar AO, § 175 Tz 45).
So führte der BFH im Urteil vom 21.3.1996, XI R 36/95, zur deutschen Vorbildbestimmung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, dass im Hinblick auf ein EuGH-Urteil, demzufolge bei Geldspielgeräten ein bestimmter Teil des Spieleinsatzes nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, eine Änderung bereits rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheide nicht in Betracht kommt (BStBl. 1996 II 399).
Gleiches gilt für die erstmalige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die ebenfalls nur "inter pares" gilt: Eine höchstgerichtliche Entscheidung hat nur Wirkung für den Einzelfall. Eine generelle rückwirkende Anpassung anderer vom Höchstgericht nicht entschiedener Sachverhalte, die andere Abgabepflichtige betreffen, würde die Rechtskraftwirkung aushöhlen und dem im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der Rechtskraft zuwiderlaufen.
Dies zeigt sich auch in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte: So erweiterte der VfGH im Erkenntnis vom 6.12.1990, B 789/89, in verfassungskonformer Interpretation den Katalog der Wiederaufnahmegründe des § 303 BAO in der Weise, dass die Entscheidung einer Vorfrage betreffend eines Steuerzeitraumes im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für die bereits rechtskräftig entschiedenen Folgejahre Anwendung findet (siehe die Darstellung bei Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 303 Tz 22). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um denselben Abgabepflichtigen handelt (Entscheidung inter pares).
Gleiches stellte auch der VwGH im Erkenntnis vom 19.9.2003, 2000/14/0147, fest, wonach unter Hinweis auf VfGH, aaO, die Rechtskraft nicht wegen einer Entscheidung in einem anderen Verfahren durchbrochen werden kann, da zwischen unterschiedlichen Verfahren betreffend verschiedener Abgabepflichtiger kein Zusammenhang hergestellt werden kann.
Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem der Bw. seinen auf § 295a BAO gestützten Antrag mit dem Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2001/15/0093, begründet, in dem der VwGH unter Hinweis auf sein eigenes Erkenntnis vom 24.9.2002, 98/14/0198 aussprach, dass "Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im Zeitpunkt des Beitrittes zur EU) bestehenden Vorsteuerausschlüsse erlaubt, dass aber die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) untersagt ist. Vor der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Einführung der lit. d des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 verweist, konnten Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung), welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden, erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich Umsatzsteuer ausschließlich darauf gestützt, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers bilde und daher die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht erfüllt seien"(Ende Zitat VwGH 19.12.2002, 2001/15/0093).
Diese Rechtsausführungen wurden vom VwGH im weiteren Erkenntnis vom 16.12.2003, 2002/15/0071, bestätigt (zitiert vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung).
Der Bw. stützt somit seinen Antrag auf eine nach Erlassung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 ergangene Rechtsprechung. Diese stellt, da es sich um keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes handelt, kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Die beiden oa. Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.2002, 2001/15/0093, und 16.12.2003, 2002/15/0071, ergingen jeweils gegenüber anderen Abgabepflichtigen als dem Bw. zu anderen nicht berufungsgegenständlichen Sachverhalten.
In ständiger Rechtsprechung stellt der BFH zur deutschen Vorbildbestimmung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO weiters fest, dass der Begriff "rückwirkendes Ereignis" alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge umfasst. Der Vorgang muss sich ereignen, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und im Falle der Änderung eines Steuerbescheides, nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist. Die nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhaltsänderung muss sich darüber hinaus steuerlich in die Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts nunmehr der veränderte Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dabei bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (BFH 13.11.2003, V R 79/01, unter Hinweis auf den oa. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1.; mit weiteren Nachweisen). Gesetzlicher Anwendungsfall ist somit nur ein Ereignis (Änderungen) auf der Sachverhaltsebene, nicht jedoch eine Änderung oder das erstmalige Ergehen einer Rechtsprechung.
Unerheblich ist weiters, dass sich die Rechtsprechung auf das Gemeinschaftsrecht bezieht. Das vom Bw im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht ins Treffen geführte "Äquivalenzprinzip" bedeutet, dass es den Mitgliedsstaaten verboten ist, die Verfahren für auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Anträge auf Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe weniger günstig zu gestalten als für solche, die ausschließlich innerstaatliches Recht betreffen (vgl. RdW 2004/33 betreffend Getränkesteuer). Das vom Bw. angeführte Äquivalenzprinzip hat somit bestenfalls Bedeutung für ein Erstattungsverfahren, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall - auf eine Bescheidänderung nach § 295a BAO.
Aus dem aktuellen Urteil des EuGH vom 13.1.2004, C-453/00 , Kühne & Heitz NV, ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts zu gewinnen, da im österreichische Abgabenrecht ein dem niederländischen Recht entsprechender Verfahrenstitel fehlt: Laut EuGH, aaO, gehört die Rechtssicherheit (Rechtskraft von Entscheidungen) zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, weshalb das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (siehe Urteilstenor Tz 24). Das im Verfahren vor den EuGH zu behandelnde niederländischen Recht enthält demgegenüber eine Gesetzesbestimmung, die es einer Verwaltungsbehörde ermöglich unter bestimmten Vorraussetzung bestands(rechts)kräftige Entscheidungen zurückzunehmen (Urteilstenor Tz 25). Eine solche Bestimmung fehlt jedoch in dem auf den vorliegenden Fall anzuwenden österreichischen Abgabenrecht.
Die Berufung betreffend Antrag gemäß § 295a BAO war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 29. April 2004
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Aufhebung von Berufungsentscheidungen, rückwirkendes Ereignis |