UFS RV/0400-F/02

UFSRV/0400-F/0223.1.2004

Begünstigte Besteuerung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 im Zusammenhang mit einer Auszahlung aus einer schweizerischen Pensionskasse

 

Entscheidungstext

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert.

Die Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. war im Streitjahr vom 1. Jänner bis zum 31. Juli bei der CT AG in D und außerdem vom 30. Juli 2001 bis zum 20. August bei der Fa. RAH in S beschäftigt. Anhand der vorgelegten Austritts-Abrechnung der Genfer Versicherungen ist ersichtlich, dass die Bw. am 31. Juli 2001 aus der betrieblichen Pensionskasse (2. Säule) ausgetreten ist. Die Austrittsleistung betrug 30.437,00 sFr. Die Bw. beantragte, die Pensionskassenabfindung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 iVm § 124b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Darüber hinaus begehrte sie, die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 zur Anwendung zu bringen.

Das Finanzamt hat die Auszahlung der Genfer Versicherungen als Pensionsabfindung im Sinne von § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 iVm § 124b Z 53 EStG 1988 (nur) zu einem Drittel steuerfrei belassen.

In der gegen den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheid vom 3. Oktober 2002 erhobenen Berufung vom 10. Oktober 2002 begehrte die steuerliche Vertreterin der Bw., die Pensionsabfindung (zusätzlich) insoweit gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit 6% zu versteuern als sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteige, und brachte dazu Folgendes vor: Die Besteuerung von Pensionsabfindungen habe mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eine Änderung erfahren (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988). Die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 sei im Wortlaut gleich geblieben und sei daher auch unverändert für die Veranlagungszeiträume nach 2000 anzuwenden. Der Umstand, dass § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der ab dem Veranlagungsjahr 2001 anzuwendenden Fassung keinen Bezug mehr auf Abs. 6 leg. cit nehme, ändere am Inhalt des Abs. 6 leg. cit. nichts. Pensionsabfindungen, die wie gegenständlich aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Auszahlung gelangt seien, seien nach wie vor in dem in § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Ausmaß begünstigt zu besteuern.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2002 als unbegründet ab. Begründend führte es aus, dass Pensionsabfindungen ab 1. Jänner 2001 nicht mehr gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt versteuert werden könnten, da diese keine beendigungskausalen Bezüge darstellten.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 begehrte die steuerliche Vertreterin der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass es nicht um die fiktive Frage gehe, wie Pensionsabfindungen zu besteuern seien, die während des aufrechten Dienstverhältnisses oder während des Pensionsbezuges zur Auszahlung gelangten, sondern es gehe um die Besteuerung einer Pensionsabfindung, die tatsächlich anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. November 2001, GZ 2001/14/0130, die Auffassung vertreten, dass Pensionsablösen, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Pensionsanspruches geleistet würden, gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die gegenständliche Auszahlung aus der Pensionskasse gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt besteuert werden kann.

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist; sie müssen für die Beendigung typisch sein (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 3 zu § 67 Abs. 6 EStG 1988, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die berufliche bzw. betriebliche Vorsorge in der Schweiz ist weitgehend gesetzlich geregelt. Gemäß dem Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden für jeden Versicherten jährliche Altersgutschriften vorgenommen, die dem Aufbau des Altersguthabens dienen. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Männer) bzw. des 62. Lebensjahres (Frauen) wird eine Altersrente ausgerichtet. Auf Wunsch des Versicherten wird, sofern das Reglement der Pensionskasse dies vorsieht, das Altersguthaben als Kapital ausbezahlt. Neben der Altersvorsorge erbringt die berufliche Vorsorge auch Leistungen für die Risiken "Tod" und "Invalidität". Das obgenannte Gesetz sieht auch volle Freizügigkeit beim Dienstaustritt vor. Das Altersguthaben wird auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen, oder, falls dies nicht möglich ist, in eine Freizügigkeitspolice oder in ein Freizügigkeitskonto eingebracht. Eine Barauszahlung ist bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, bei endgültigem Verlassen der Schweiz oder bei Geringfügigkeit (die Freizügigkeitsleistung beträgt weniger als einen Jahresbetrag der versicherten Person) möglich. Das Freizügigkeitsguthaben kann maximal fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bezogen werden. Die seit dem 1. Jänner 1995 in Kraft stehende Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge schafft die Möglichkeit, Vorsorgegelder oder auch nur Vorsorgeansprüche aus dem gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum zu verwenden. Die Pensionskassenansprüche können auch als Sicherheit für Hypothekargläubiger eingesetzt werden, indem die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen oder ein Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung verpfändet werden. Im Falle der Pfandverwertung wirkt diese wie ein Vorbezug. Das Vorsorgeguthaben kann bis zum 50. Lebensjahr bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung in bar bezogen oder verpfändet werden. Ab dem 50. Lebensjahr kann das Vorsorgeguthaben nur bis zu einem bestimmten Betrag vorbezogen oder verpfändet werden (vgl. dazu http://www.swisslife.ch/home/de/company/kmu/information/basics/three.html

https://entry.credit-suisse.ch/csfs/p/rb/de/vorsorge/2_saeule/index.jsp ).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Pensionskassenauszahlung während des aufrechten Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses und zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Dementsprechend kann die Pensionskassenauszahlung bei aufrechtem Dienstverhältnis bei Bedarf früher gewährt werden. Die Pensionskassenauszahlung kann zB bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres bei aufrechtem Dienstverhältnis in gleicher Höhe erfolgen, wie bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen des 50. Lebensjahres. Ebenso ist es aber möglich das Pensionskassenguthaben erst nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu beziehen. Die Pensionskassenauszahlung steht somit also grundsätzlich unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses zu (vgl. dazu auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 688).

Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass auch das in Streit stehende, anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Pensionskassenguthaben nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst anzusehen ist. Der Anspruch auf das Pensionskassenguthaben entsteht unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses. Da Pensionskassenauszahlungen nicht nur in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart werden können (die Pensionskassen sind verpflichtet, ihre Reglemente unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu gestalten), kann nicht davon gesprochen werden, dass Pensionskassenauszahlungen typischerweise nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen. Gegenständlich stünde die Pensionskassenauszahlung der Bw. unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses zu.

Zum Vorbringen der steuerlichen Vertreterin, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. November 2001, GZ 2001/14/0130, die Auffassung vertreten, dass Pensionsablösen, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Pensionsanspruches geleistet werden, gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern seien, ist zum Einen zu sagen, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gesetzeslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen ist (bei Vorliegen einer Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF vor BGBl. I 2000/142 war § 67 Abs. 6 leg. cit. zwingend anzuwenden). Zum Anderen ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis nicht konkret mit der Frage beschäftigt hat, ob eine Pensionsablöse den Tatbestand des § 67 Abs. 6 leg. cit. erfüllt oder nicht. Er hat sich vielmehr mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine mit dem Hälftesteuersatz begünstigt zu versteuernde Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 angenommen werden kann oder nicht. In der Begründung des Erkenntnisses wurde dazu ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides, nämlich dass Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann vorliegen, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden geeignet war, den Spruch des angefochtenen Bescheides zu tragen.

Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die strittige Pensionskassenauszahlung als Pensionsabfindung im Sinne von § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 iVm § 124b Z 53 EStG 1988 (nur) zu einem Drittel steuerfrei zu belassen ist und § 67 Abs. 6 leg. cit. nicht (zusätzlich) zur Anwendung gelangt; diese Vorgehensweise des Finanzamtes entspricht im Übrigen auch der ständigen Verwaltungspraxis.

Es war daher - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, 23. Jänner 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Grenzgänger, Pensionsabfindung, schweizerische Pensionskasse, sonstiger Bezug, Beendigung des Dienstverhältnisses, unmittelbarer Zusammenhang

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