UFS ZRV/0278-Z3K/02

UFSZRV/0278-Z3K/027.1.2004

Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0043 eingebracht. Mit Erk. v. 11.11.2004 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Anmerkungen:
Der Rechtsatz bezieht sich auf eine Verarbeitung vor Inkrafttreten des Tiermehl-Gesetzes (BGBl. I Nr. 143/2000)

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 9. Juli 2001, GZ. aa, betreffend Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bf. beantragte am 13. September 2000 im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 238 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) bei der belangten Behörde die Vernichtung von 820 Packstücken Putenbrust ohne Knochen (Rohmasse 16.759,00 kg) durch Übernahme der Firma S.. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 14.September 2000, Zahl: bb, wurde die beantragte Vernichtung durch Übergabe an die Firma S. unter zollamtlicher Aufsicht gegen Übernahmebestätigung im Grunde des Art. 182 ZK bewilligt. Es wurde auch ausgeführt, dass die Waren nach innerer Beschau im vollen Umfang der Vernichtung zuzuführen seien.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2001, Zahl: cc, wurde der oben angeführte Bescheid vom 14. September 2000 gemäß Art. 8 ZK zurückgenommen. Begründet wurde die Entscheidung damit, eine begünstigende Entscheidung sei zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen und dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt gewesen sei oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und die Entscheidung auf Grund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen. Es wurde weiter ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass es betreffend der 820 Packstücke Putenbrust ohne Knochen zu keiner Vernichtung gekommen sei, sondern die Ware verarbeitet worden sei und wirtschaftlich weiter verwertbare Überreste angefallen seien. Auf Grund dieser Tatsache hätte die begünstigende Entscheidung nicht ergehen dürfen.

Dagegen richtete sich die am 29. Jänner 2001 beim Hauptzollamt Wien eingegangene Berufung vom 26. Februar 2001 (gemeint ist wohl 26. Jänner 2001). In der Berufung wurde ausgeführt, dass in der Vergangenheit bereits viele Male die Vernichtung von tierischen Rohstoffen bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt beantragt worden sei. Gemäß der Verordnung über die Beseitigung von tierischen Abfällen bestehe für alle im Bereich des Bundeslandes Wien anfallenden tierischen Abfälle eine Ablieferungspflicht an die entsprechende Tierkörperverwertungsanstalt. Es bestehe daher keine andere Vernichtungsmöglichkeit für tierische Abfälle, als die Entsorgung bei der nächst gelegenen Tierkörperbeseitigungsanstalt. Auf Grund der großen Menge an verdorbenem Putenfleisch sei die Vernichtung durch die Firma S. direkt bei dieser beantragt und die Ware von ihr mittels Lastkraftwagen abgeholt worden. Die Bf. führte auch aus, dass der eventuelle wirtschaftliche Nutzen des hergestellten Tiermehls als äußerst gering anzusehen sei und auf Grund des Fütterungsverbotes von Tiermehl ein weiteres Entsorgungsproblem gegeben sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2001, Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Vernichtung im Sinne des Art. 4 Nr. 15 Buchstabe d) ZK bedeute, dass die Ware vollständig beseitigt oder völlig entwertet werde und die vernichtete Ware wirtschaftlich nicht mehr erfassbar sei. Im Zuge der Abfertigung sei festgestellt worden, dass die Ware zu Tiermehl weiterverarbeitet worden sei und es sich daher nicht um eine Vernichtung im zollrechtlichen Sinne handle. Die begünstigende Entscheidung sei auf Grund unrichtiger Tatsachen ergangen. Da eine begünstigende Entscheidung nicht ergehen hätte dürfen, sei diese zu Recht zurück genommen worden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 13. Juli 2001. Die Bf. führt aus, dass für tierische Abfälle eine Ablieferungspflicht an eine Tierkörperverwertungsanstalt bestehe und somit keine andere Vernichtungsmöglichkeit gegeben sei. Bei der Vernichtung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt falle Tiermehl an, dieses sei zu entsorgen und dadurch bleibe kein wirtschaftlicher Rest bestehen. Da auf Grund der Verordnung des Bundeslandes Wien eine Ablieferungspflicht bestehe, sei davon auszugehen, dass diese Art der Vernichtung Art. 4 Nr. 15 Buchstabe d) ZK entspreche. Abschließend wird der Antrag auf Refundierung der geleisteten Abgaben gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vernichtung oder Zerstörung gehören zu den zollrechtlichen Bestimmungen nach Art. 4 Nr. 15 ZK. Vernichtung ist die mit menschlichem Willen herbeigeführte, willkürliche Beseitigung oder völlige Entwertung einer Sache. Die vernichtete Ware ist wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erfassbar. Bei der Zerstörung einer Ware wird nur die Beschaffenheit verändert. Selbst bei intensivster Einwirkung bleiben verwertbare Reste oder Abfälle übrig; diese müssen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Im betreffenden Fall hat die Bf. am 13. September 2000 den Antrag auf Vernichtung von 16.759,00 kg Putenbrust ohne Knochen gestellt; diesem wurde mit Bescheid vom 14. September 2000 entsprochen.

Die betreffende Ware wurde am 21. September 2000 unter amtlicher Aufsicht der Firma S. übergeben. Unbestritten im verfahrensgegenständlichen Fall ist die Tatsache, dass die Firma S. aus den übernommenen Waren Tiermehl hergestellt hat. Tiermehl ist ein Produkt, das bei der Verarbeitung (Zerkleinerung, Erhitzung und Sterilisation, Homogenisierung, Trocknung) von tierischen Abfällen anfällt. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzelalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz), BGBl. I Nr. 143/2000, am 1. Jänner 2001 wurde erzeugtes Tiermehl als Futterausgangsstoff verwendet und somit stellte im für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt das gewonnene Tiermehl eine weiter verwertbare Ware dar. Durch die Verarbeitung der 820 Packstücke Putenbrust ohne Knochen zu Tiermehl hat keine Vernichtung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften stattgefunden und zwar unabhängig davon, ob andere Entsorgungsmöglichkeiten bestanden oder nicht. Da zumindest verwertbare Reste oder Abfälle entstanden sind, hat es sich um keine Vernichtung sondern um eine Zerstörung der Ware gehandelt.

Bezüglich der Ausführungen in Berufungs- und Beschwerdeschrift, wonach das Tiermehl auf Grund des Verfütterungsverbotes zu entsorgen gewesen sei, ist festzuhalten, dass - wie bereits angeführt - zum maßgeblichen Zeitpunkt das Tiermehl-Gesetz noch nicht in Kraft getreten war und es daher möglich war, das Tiermehl als Futterausgangsstoff zu verkaufen. Es bedurfte daher keiner Erläuterungen, ob auf Grund des derzeit geltenden Verfütterungsverbotes bei der Verarbeitung von tierischen Abfällen zu Tiermehl eine Vernichtung oder Zerstörung der Ware vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung zurückgenommen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und

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dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und

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sie auf Grund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.

Eine Voraussetzung für die Rücknahme ist das Vorliegen einer begünstigenden Entscheidung. Eine begünstigende Entscheidung ist auch insoweit gegeben, als sie keine höhere Belastung festsetzt (Witte, Zollkodex-Kommentar, Art. 8, Rz. 3). Bei der mit Bescheid vom 14. September 2000 getroffenen Entscheidung, mit der der beantragten Vernichtung zugestimmt wurde, handelt es sich um eine begünstigende Entscheidung.

Die Bf. hat am 13. September 2000 die Vernichtung der verfahrensgegenständlichen Ware beantragt. Nach ständiger Rechtsprechung sind als Tatsachen die mit dem Sachverhalt des Verfahrens zusammenhängende tatsächlichen Umstände gemeint. Es handelt sich bei Tatsachen um Sachverhaltselemente, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (Beispiel: VwGH 17.09.1990, 90/15/0118).

Eine Tatsache ist dann unrichtig, wenn sie nicht der Realität entspricht. Da keine Vernichtung sondern eine Zerstörung der Ware erfolgt ist, entsprach die im Antrag angegebene Tatsache nicht der Realität, sie war somit unrichtig. Die Unrichtigkeit einer Tatsache rechtfertigt neben den weiteren Voraussetzungen eine Rücknahme nur, wenn die Entscheidung bei der richtigen Tatsache nicht hätte ergehen dürfen. Das ist dann der Fall, wenn die unrichtige Tatsache für das Ergehen der Entscheidung kausal gewesen ist und die ergangene Entscheidung unter Berücksichtigung der richtigen Tatsache nicht hätte ergehen dürfen. Hätte die Bf. die Zerstörung der Ware und somit die richtige Tatsache angegeben, hätte die Bewilligung der Vernichtung nicht ergehen dürfen. Die Kausalität zwischen der unrichtigen Tatsache und dem Ergehen der Entscheidung lag somit vor.

Eine weitere Voraussetzung für die Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung ist, dass die Unrichtigkeit der Tatsache dem Antragsteller bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen. Diese Form der Formulierung schließt die leichteste Form der Fahrlässigkeit aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Bf. die richtige Tatsache bekannt sein muss, es reicht, wenn die Bf. die unrichtige Tatsache kannte oder vernünftigerweise hätte kennen müssen. Den Ausführungen der Berufungs- und der Beschwerdeschrift lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass der Bf. die Tatsache der Herstellung von Tiermehl nicht bekannt gewesen sei; vielmehr deuten die Formulierungen darauf hin, dass die Tatsache der Herstellung von Tiermehl bekannt gewesen ist. Die Bf. hat sowohl in der Berufungs- als auch in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebracht, dass "bereits in der Vergangenheit viele Male die Vernichtung von tierischen Rohstoffen bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (Fa. S) beantragt" worden sei. Antragsteller, die im Rahmen ihres Gewerbes nicht nur gelegentlich bestimmte Entscheidungen beantragen, haben in der Regel die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu kennen und müssen überprüfen, ob die von ihnen darzulegenden Tatsachen zutreffen (Witte, Zollkodex-Kommentar, Art. 8, Rz. 11). Der Bf. hätte die unrichtige Tatsache zumindest vernünftigerweise bekannt sein müssen.

Sind die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 ZK gegeben, ist die Entscheidung zwingend zurückzunehmen, ein Ermessen besteht nicht (Witte, Zollkodex-Kommentar, Art. 8, Rz. 13).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rücknahme der begünstigenden Entscheidung (Zustimmung zur Vernichtung) bekämpft. Die Abweisung des Erstattungsantrages, die mit Bescheid vom 22. Jänner 2001, Zahl: dd, erfolgte, war nicht Gegenstand des betreffenden Verfahrens.

Graz, 7. Jänner 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 8 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 182 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1

Schlagworte:

Begünstigende Entscheidung, Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung, Vernichtung, Zerstörung

Stichworte