Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;
KVG 1934 §2;
UStG 1972 §1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;
KVG 1934 §2;
UStG 1972 §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Fotokopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Mit Schriftsatz vom Oktober 1986 stellte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Gesellschaftsteuerbescheide betreffend Vorgänge der Jahre 1981 bis 1985. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, daß gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO eine Tatsache neu hervorgekommen sei, die im abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht hätte geltend gemacht werden können. Diese neu hervorgekommene Tatsache erblickt die Beschwerdeführerin in der am 12. September 1986 erlassenen Berufungsentscheidung des Berufungssenates II der belangten Behörde betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1985. Der Berufungssenat habe nämlich einen Teil der zuvor der Gesellschaftsteuer unterzogenen Subventionen als Entgelt für von der Beschwerdeführerin erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen gewertet.
Das Finanzamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die vom Berufungssenat getroffene Feststellung, ein Teil der von der Beschwerdeführerin gegebenen Subventionen sei (als Entgelt von dritter Seite - sogenannte "Preisauffüllung") umsatzsteuerpflichtig, nicht als Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO gewertet werden könne. Es handle sich vielmehr um eine umsatzsteuerrechtliche Würdigung, die für den Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) keine Rechtswirkungen entfalte. Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 gehöre zum umsatzsteuerbaren Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewähre. Aus der Entscheidung des für Kapitalverkehrsteuerangelegenheiten nicht zuständigen Berufungssenates gehe hervor, daß es für die umsatzsteuerrechtliche Einstufung einer Leistung ausreichend sei, wenn der Zuschuß allgemein mit der Gesamtleistung des Unternehmers im Zusammenhang stehe. Diese umsatzsteuerrechtliche Betrachtungsweise habe auf das Kapitalverkehrsteuergesetz keine Auswirkungen. Die Erhebung von Umsatzsteuer schließe die Erhebung von Kapitalverkehrsteuern nicht aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob die durch den Berufungssenat II getroffene Berufungsentscheidung der belangten Behörde betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1985 im abgeschlossenen Verfahren betreffend Gesellschaftsteuer für eben diese Jahre eine "neu hervorgekommene Tatsache" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt oder nicht. Die Beschwerdeführerin bejaht diese Frage und argumentiert in ihrer Beschwerde mit der "Tatbestandswirkung" der Entscheidung des Berufungssenates; dieser Bescheid sei in anderen Verfahren und also auch in dem rechtskräftig abgeschlossenen Gesellschaftsteuerverfahren für die Jahre 1981 bis 1985 als Tatbestandsmerkmal zu beachten. Ob eine Tatbestandswirkung vorliege, hänge davon ab, ob die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation einer Leistung als "Entgelt" im Sinne des § 4 UStG 1972 einerseits und die kapitalverkehrsteuerrechtliche Qualifkation als "freiwillige Leistung, die geeignet ist, den Wert der Gesellsschaftsrechte zu erhöhen" im Sinne des § 2 KVG andererseits sich gegenseitig ausschließen. Nun sei zwar richtig, daß die beiden eben genannten Gesetze von verschiedenen Behörden (gemeint: jedenfalls in erster Instanz) vollzogen würden, doch sei nicht denkbar, daß ein Entgelt, dem eine Gegenleistung (der Beschwerdeführerin) zu Grunde liege, gleichzeitig die Eignung habe, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen; denn die Leistung eines Gesellschafters sei entweder geeignet, den Wert seiner Gesellschaftsrechte zu erhöhen ODER sei ein Entgelt für eine bestimmte Leistung. Schlössen sich aber die umsatzsteuerrechtlichen und die kapitalverkehrsteuerrechtlichen Beurteilungen einer Leistung gegenseitig aus, entfalte "der Bescheid" Tatbestandswirkung und sei damit eine "neue Tatsache" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für das kapitalverkehrsteuerrechtliche Verfahren neu hervorgekommen.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Tatsachen im Sinne des § 303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Elemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlaßt - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1988, Zl. 86/16/0192, vom 2. Dezember 1985, Zl. 84/15/0217, und vom 21. Februar 1985, Zlen. 83/16/0027, 0029, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO bzw. im Sinne des § 69 lit. b AVG 1950 dar (vgl. hiezu beispielsweise das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1985 sowie das hg. Erkenntnis vom 30. September 1985, Zl. 85/10/0067).
Soweit die Beschwerdeführerin mit der "Tatbestandswirkung" der Entscheidung des Berufungssenates argumentiert, verkennt sie, daß das KVG bei Umschreibung der für die Gesellschaftsteuerpflicht maßgebenden Tatbestände nicht darauf abstellt, wie der gesellschaftsteuerpflichtige Vorgang umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den rechtskräftigen Gesellschaftsteuerbescheiden für die Jahre 1981 bis 1985 einerseits und der Entscheidung des Berufungssenates in Angelegenheit der Umsatzsteuer für dieselben Jahre deutet auf einen da oder dort gelegenen "Rechtsirrtum" hin, dieser Umstand stellt aber nicht den Wiederaufnahmsgrund des Hervorkommens einer neuen Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Für ein allfälliges Nachsichtsverfahren wird auf folgendes hingewiesen:
Da es sich im vorliegenden Fall um eine vom Gesetz objektiv jedenfalls nicht gewollte Doppelbesteuerung handelt, könnte die Einhebung beider Abgaben in voller Höhe unbillig im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO erscheinen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)