UFS RV/0607-W/04

UFSRV/0607-W/0415.12.2004

Beantragte Kosten von "Familienheimfahrten" als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0011 eingebracht. Mit Erk. v. 22.11.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. , vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Pölten vom 24. September 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw., jugoslawischer Staatsangehöriger, ist seit dem 8. Juni 1990 in Österreich als wohnhaft gemeldet und seither im Inland als Bauarbeiter beschäftigt. Am 10. Juni 1993 verehelichte er sich. Seine Ehegattin lebt mit zwei in den Jahren 1995 und 1996 geborenen Kindern in Serbien am Familienwohnsitz und betreibt dort eine Landwirtschaft des Bw., die laut (späterer) Parteienaussage im Wesentlichen der Eigenversorgung dient. Eigene Einkünfte erzielt die Ehegattin laut Aktenlage nicht.

Strittig ist, ob dem Bw. Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zustehen oder nicht. Er beantragte derartige Kosten (rückwirkend) für den Zeitraum ab dem Jahr 1998. Diese wurden im Rahmen des Berufungsbegehrens vorerst mit dem höchstmöglichen Pendlerpauschale, dem im § 16 Abs.1 Z.6 lit c. EStG 1988 ausgewiesenen Betrag (S 28.800 bzw. € 2.100), zum Abzug beantragt. Dieses Begehren wurde mit Eingabe vom 15. November 2004 (ho. Vorhaltsbeantwortung) auf € 1.400, (S 19.264,42) für 24 Fahrten à € 60 p. a. als anzunehmende tatsächliche Kosten der Familienheimfahrten reduziert.

Das Finanzamt erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen. Dies deshalb, da der Bw. einen Vorhalt, in dem um Bekanntgabe des jährlichen Ertrages aus der Landwirtschaft in Serbien sowie um eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen zur Erlangung eines "ordentlichen Wohnsitzes" in Österreich seit dem Jahr 1990 ersucht wurde, nicht beantwortete.

Das Begehren auf Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten wurde sodann erst in den Vorlageanträgen begründet wie folgt:

Aus einem jüngst erlassenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2001/14/0121 vom 27. Mai 2003) sei zu entnehmen, dass durchaus auch private Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung beachtlich seien. Eine Mitübersiedlung der ganzen Familie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, da im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen. Dies entspräche der Rechtsauffassung des BMF, worauf im Berufungsschreiben verwiesen wurde. Der Bw. führte in weiterer Folge aus, dass aufgrund der derzeit bestehenden fremdenrechtlichen Bestimmungen im Falle einer geplanten Familienzusammenführung nach Österreich wegen der geringen Quotenplätze mitunter mit vieljährigen bis zu jahrzehntelangen Wartezeiten zu rechnen sei.

Vor diesem Hintergrund bzw. vor diesen rechtlichen und faktischen Hindernissen betreffend die Erlangung von Niederlassungsbewilligungen für die Ehegattin und die mj. Kinder sei es dem Bw. und seiner Familie, die als jugoslawische Staatsbürger Fremde im Sinne des Aufenthaltsgesetzes 1992 und des Fremdengesetzes 1997 seien und daher für ihren dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet je eine quotenpflichtige Aufenthalts - bzw. Niederlassungsbewilligung benötigten, die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht zumutbar, zumal Grundbesitz in Jugoslawien vorliegt.

Die Kosten der doppelten Haushaltsführung in Form der regelmäßig erfolgten Familienheimfahrten seien daher als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Weiters stellte der Bw. (wiederholend) den Antrag auf Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen zugunsten der beiden mj. Kinder in Serbien als außergewöhnliche Belastung im Ausmaß von je € 50 pro Kind und Monat ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Allerdings entsprach das Finanzamt bereits in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom 24. September 2003, die nach amtswegigen Verfahrenswiederaufnahmen erlassen wurden, diesem Begehren.

Dem Bw. wurde ho. ein Vorhalt übermittelt, in dem u. a. darauf hingewiesen wurde, dass laut ständiger Verwaltungsübung einem Alleinstehenden die Kosten von monatlichen Fahrten zur Wohnung im Heimatort im Regelfalle über einen Zeitraum von einem halben Jahr als Werbungskosten zugebilligt würden, da nach dieser Zeitspanne erkennbar sei, ob eine Wohnsitzverlegung angestrebt werde oder nicht. Es erscheine nicht als rechtens, dass - wie diesfalls offenbar angestrebt werde - bei auf Dauer angelegtem Aufenthalt im Inland, wenn auch nur im Rahmen einer bescheidenen Firmenunterkunft, Familienheimfahrtskosten auf unbeschränkte Zeit abzugsfähig seien.

Der Bw. verwies in der Vorhaltsbeantwortung wiederum auf die bereits o. a. fremdenrechtlichen Restriktionen, die es als unzumutbar erscheinen ließen, einen Familienzuzug nach Österreich durchzuführen. Überdies stelle sich infolge des Einkommensgefälles zu Serbien eine Wohnsitzverlegung als vollkommen unwirtschaftlich dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vom Bw. wurde während der ganzen Phase des Verwaltungsverfahrens nicht dargelegt, weshalb er als Alleinstehender, somit bereits im Jahre 1990, sich nicht um einen entsprechenden Wohnsitz im Inland bemühte. Allerdings ist wohl klar, dass wirtschaftliche, soziologische, kulturelle u. ä. Gründe hiefür ausschlaggebend waren. Für Alleinstehende ist nämlich, wie bereits im ho. obzitierten Vorhalt dargelegt wurde - eine halbjährige Befristung für Wohnungssuche im Allgemeinen als ausreichend zu erachten (vgl. Doralt EStG4, Verweis von § 16, Tz. 220 "Familienheimfahrten" zu § 4 Tz. 353 mwN). Auch wenn infolge des Ausländerstatus gewisse Schwierigkeiten bei der Wohnungsbeschaffung einkalkuliert werden, sodass eine Verlängerung dieser Zeitspanne angenommen wird, ergeben sich bis zur Verehelichung nicht vertretbare drei Jahre. Es ist somit davon auszugehen, dass spätestens im Jahre 1991 vom Bw. schlüssig bekundet wurde, kein Interesse an einer Aufgabe seines Wohnsitzes in Serbien zu haben.

Hieraus ergibt sich, dass Kosten für Familienheimfahrten im strittigen Zeitraum keinesfalls abzugsfähig sein können, da ein Konnex mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. bereits seit (spätestens) 1991 nicht mehr besteht. Es liegen typische nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 vor.

Zur weiteren Information wird darauf verwiesen, wenn, wie diesfalls, der Abgabepflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deshalb beibehalten hat, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat oder dort die Kinder die Schule besuchen, die damit verbundenen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung (somit auch Kosten der Familienheimfahrten) privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig sind (Doralt, a. a. O., Tz. 355 zu § 4). Nur dann, wenn, wie in dem vom Bw. zitierten Erkenntnis GZ 2001/14/0121 die Unterbleibung der Verlegung des Familienwohnsitzes aus besonderen Gründen der Privatsphäre (wie Pflegebürftigkeit eines Angehörigen) unzumutbar erscheint, wären die Kosten der Beibehaltung eines zweiten Wohnsitzes, somit auch die der Familienheimfahrten, berechtigt gewesen.

Dem Begehren auf Berücksichtigung von Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 konnte daher nicht Folge geleistet werden, was bedeutet, dass spruchgemäß zu entscheiden war.

Im Übrigen bestehen ho. keine Bedenken an der Berücksichtigung der als außergewöhnliche Belastung beantragten und anerkannten Unterhaltskosten zugunsten der Kinder des Bw. im geschätzten Ausmaß von je € 50 pro Monat als halbe Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende haushaltszugehörige Kinder, da es den Intentionen des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis B 2366/00 entspricht. Da der Bw. nicht beschwert war, wurde die Geltendmachung der Anerkennung dieser außergewöhnlichen Belastung nicht als Berufungspunkt gewertet.

Wien, am 15. Dezember 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Familienheimfahrten ins Ausland, Alleinstehender, spätere Verehelichung kein Grund für anzuerkennende Familienheimfahrten, Aufwendungen der Lebensführung

Verweise:

VwGH 27.05.2003, 2001/14/0121

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