UFS RV/0208-L/02

UFSRV/0208-L/029.12.2004

Schenkung eines Geldbetrages für die Anschaffung einer Eigentumswohnung, wobei der geschenkte Betrag rund 12 % der Gesamtkosten ausmacht

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl. Ing. MW, geb. 9. November 1970, L, vom 29. Oktober 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 3. Oktober 1997 betreffend Schenkungssteuer 1997 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit einer von FW und ihrem Sohn, Dipl. Ing. MW, dem Bw, am 3. September 1997 unterfertigten Erklärung bestätigten diese, dass FW ihrem Sohn einen Betrag von 230.000,00 S geschenkt habe.

In der beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärung wurde die Frage unter Punkt 5. "Ist der Zuwendung eine Zweckbestimmung oder Auflage beigefügt? Welche?" mit "zum Kauf einer Eigentumswohnung" beantwortet.

Mit Bescheid vom 3. Oktober 1997 wurde dem Berufungswerber daraufhin Schenkungssteuer in Höhe von 5.000,00 S vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass der Betrag von 230.000,00 S für den Erwerb einer geförderten Eigentumswohnung verwendet werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 1998 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zuwendungen zur Anschaffung eines bestimmten Grundstückes könnten grundsätzlich eine mittelbare Grundstücksschenkung darstellen. Im vorliegenden Fall sei ein Betrag von 230.000,00 S zugewendet worden, welcher in Anbetracht des vorläufigen Gesamtkaufpreises von 2,685.686,00 S als unbedeutend anzusehen sei und nur rund 8 % des Gesamtkaufpreises ausmache. Es handle sich somit nur um einen Beitrag zur Anschaffung eines Grundstückes, nicht jedoch um die mittelbare Zuwendung eines Grundstückanteiles, sodass die Schenkungssteuervorschreibung rechtmäßig erfolgt sei.

Mit einer als Vorlageantrag zu wertenden "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" brachte der Bw vor, er habe am 28. Oktober 1997 von seiner Mutter darüber hinaus einen weiteren Betrag von 200.000,00 S zugewendet bekommen. Diese Schenkung sei dem Finanzamt unter der Erf.Nr. X angezeigt worden.

Der Aktenlage zu dieser Erfassungsnummer ist zu entnehmen, dass FW ihrem Sohn am 28. Oktober 1997 einen Betrag von 200.000,00 S zum Erwerb einer geförderten Eigentumswohnung geschenkt hatte und in der entsprechenden Abgabenerklärung eine Versteuerung mit dem Einheitswert beantragt worden war.

Dem der Rechtsmittelbehörde vorliegenden Anwartschaftsvertrag vom 16. Jänner 1996 ist u.a. der Erwerb einer Eigentumswohnung auf der Liegenschaft EZ 3268, Parzelle Nr. 178/2, Grundbuch K, zum vorläufigen Gesamtkaufpreis von 2,685.686,00 S durch den Bw zu entnehmen. Die Grund- und Nebenkosten in Höhe von 500.172,00 S waren laut Anwartschaftsvertrag zur Gänze am 13. Februar 1996, der Baukostenbeitrag mit einem Betrag von 158.380,00 S ebenfalls am 13. Februar 1996 und mit einem Betrag von 158.379,00 S am 30. Juni 1996 fällig. Eine Sicherheitsreserve in Höhe von 21.117,00 S sowie eine 2% Rücklage in Höhe von 52.661,00 S waren zwei Monate vor dem Bezug der Wohnung fällig.

Die Summe der Eigenmittel betrug daher laut Anwartschaftsvertrag 890.709,00 S, wogegen - bei Zutreffen der Förderungsvoraussetzungen - ein Betrag von 1,189.604,00 S mit Hilfe eines Landesdarlehens und ein Restbetrag von 605.373,00 S durch ein Hypothekardarlehen finanziert werden sollte.

Einer diesem Anwartschaftsvertrag beigefügten Liste ist allerdings zu entnehmen, dass der Bw ein Darlehen des Landes Oberösterreich in Höhe von 1,189.604,00 S beanspruchen, den restlichen Betrag von 1,496.082,00 S aber aus Eigenmittel finanzieren werde.

Aus dem Bewertungsakt EW-AZ Y ist ersichtlich, dass das gegenständliche Grundstück als Mietwohngrundstück bewertet ist.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 erging ein Feststellungsbescheid mit Wirkung ab 1. Jänner 2004, in welchem der dem Bw zugewiesene Anteil am Einheitswert mit 18.782,19 € beziffert ist.

Mit Vorhalt vom 4. August 2004 ersuchte die Referentin den Bw, zu nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen:

Laut vorliegenden Schenkungsanzeigen bekamen Sie von Ihrer Mutter am 3. September 1997 einen Betrag von 230.000,00 S und am 28. Oktober 1997 einen Betrag von 200.000,00 S für den Erwerb einer Eigentumswohnung geschenkt.

Sie werden gebeten, durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen, dass bzw. wann diese Beträge Ihnen von Ihrer Mutter zugewendet worden sind und dass diese tatsächlich für diesen Ankauf verwendet worden sind.

Trifft es zu, dass der auf Ihre Wohnung entfallende Teil des Einheitswertes 18.782,19 € beträgt?

Dieser Vorhalt wurde mit Rsb-Brief zugestellt und vom Bw nachweislich am 5. August 2004 übernommen. Eine Stellungnahme zum o.a. Ergänzungsersuchen ist bis dato nicht eingelangt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, seit 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen ist.

Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Hat die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärungen, so hat sie Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält.

Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht, so hat die Abgabenbehörde - gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Ermittlungen - in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.

Das bedeutet, dass die Abgabenbehörde, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Als Schenkung gilt jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG).

Zivilrechtlich ist Gegenstand einer Schenkung diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt werden soll. Der Gegenstand einer Schenkung richtet sich danach, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein soll und worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber tatsächlich und rechtlich verfügen kann.

Wird eine Schenkung in der Weise ausgeführt, dass der Geschenkgeber für die Anschaffung einer genau bezeichneten Sache den dafür erforderlichen Kaufpreis in Form von Geld zur Verfügung stellt (mittelbare Schenkung), so ist die Sache und nicht die Geldzuwendung als zugewendet anzusehen. Maßgeblich für die Annahme einer mittelbaren Schenkung ist dabei, dass der Beschenkte keine Dispositionsmöglichkeit über das Geld hat. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist somit nicht die Schenkungsabrede, sondern die Zuwendung selbst entscheidend (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 14a zu § 3).

Wendet der Schenker dem Beschenkten nur einen Teil einer bestimmten Sache (eines bestimmten Grundstücks) zu, so gilt der Teil des Grundstücks als zugewendet, der dem Verhältnis des zugewendeten Geldbetrages zum Gesamtkaufpreis entspricht.

Trägt der Schenker nur einen unbedeutenden Teil des im Übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel davon auszugehen, dass der Schenker lediglich einen Geldzuschuss zu einem vom Beschenkten in vollem Umfang für eigene Rechnung erworbenen Grundstück geleistet hat.

Als "unbedeutender Teil" des Kaufpreises wird in der Regel ein Anteil von etwa 10 % des Gesamtkaufpreises anzusehen sein (vgl. Kapp/Ebeling, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Kommentar, Anh. 20).

Im Berufungsfall erklärte die Mutter des Bws mit Schreiben vom 3. September 1997, ihrem Sohn einen Betrag von 230.000,00 S geschenkt zu haben.

In der mit 16. September 1997 datierten Abgabenerklärung erklärte sie, ihrem Sohn den o.a. Betrag für den Kauf einer Eigentumswohnung zugewendet zu haben.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 brachte der Bw gegen den Schenkungssteuerbescheid vom 3. Oktober 1997 Berufung ein. Mit gleichem Datum erklärte die Mutter des Bws, ihrem Sohn einen weiteren Betrag von 200.000,00 S für den Erwerb einer geförderten Eigentumswohnung zugewendet zu haben.

Im vorliegenden Berufungsfall waren, wie bereits dargelegt, Grund- und Baukosten im Gesamtausmaß von 816.931,00 S bis zum 13. Februar bzw. 30. Juni 1996 zu entrichten. Ein Zusammenhang zwischen diesen Kosten und den Schenkungen vom September und Oktober 1997 war daher schon auf Grund der zeitlichen Diskrepanz nicht möglich.

Wann bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die restlichen Eigenmittel in Höhe von 679.151,00 S zu entrichten waren, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Da der Bw den an ihn gerichteten Ergänzungsvorhalt unbeantwortet gelassen und den geforderten Nachweis zu seinen Gunsten, welcher die Erfüllung der Auflage, nämlich die Schenkung eines Bargeldbetrages von insgesamt 430.000,00 S zum Zwecke des Erwerbes einer Eigentumswohnung, dokumentiert hätte, nicht erbracht hat, konnte auf Grund der gegebenen Aktenlage der behauptete Zusammenhang zwischen den Schenkungen vom 3. September und 28. Oktober 1997 und den Zahlungen für den Erwerb der Eigentumswohnung nicht hergestellt werden.

Auf Grund obiger Ausführungen war daher eine die Schenkungsabrede stützende tatsächliche Ausführung der Schenkung, welche ausgeschlossen hätte, dass zum Zeitpunkt der Geldschenkung eine konkrete Verwendung des Geldes nicht ins Auge gefasst war und die Zuwendung lediglich mit dem Wunsch, ein Grundstück zu erwerben, verbunden war, nicht erweislich.

Es war daher von der Schenkung eines Geldbetrages und nicht von der Schenkung einer (anteiligen) Eigentumswohnung auszugehen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Linz, am 9. Dezember 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

mittelbare Schenkung, Eigentumswohnung, Schenkung eines Teilbetrages, freie Beweiswürdigung

Verweise:

VwGH, 92/16/0142
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 14a zu §3
Kapp/Ebeling, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Kommentar, Anh. 20

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