UFS RV/0337-I/03

UFSRV/0337-I/031.12.2004

Snowboardausrüstung als Werbungskosten einer Sportlehrerin

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. (früher 2005/14/0001) 2008/15/0074 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 19.3.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0193-I/08 erledigt.

Anmerkungen:
spezieller Sachverhalt, daher Einzelfalllösung und tw. Stattgabeim Gegensatz dazu abweichend RV/4503-W/02

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Pädagogin, 6020 Innsbruck, vom 9. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19. März 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin war im Berufungsjahr u.a. als Sportlehrerin an höheren Schulen nicht selbständig beschäftigt. In der am 9.12.2002 eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ist unter der die Werbungskosten betreffenden Rubrik der Hinweis "Werbungskosten folgen" eingetragen. Am 19.3.2003 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2001 ohne Anerkennung von Werbungskosten erlassen.

Innerhalb der Berufungsfrist brachte die Bw. einen als Berufung gewerteten Schriftsatz ein, in welchem die Werbungskosten "erläutet" werden. Demnach beantragt die Bw. unter anderen nicht mehr strittigen Aufwendungen 25 % AfA für eine Snowboardausrüstung in Höhe von 77,27 €. Dies ergibt sich aus einer mit "Meine Werbungskosten 2002" übertitelten Aufstellung, in welcher die Rubrik "Snowboardausrüstung 60 % Betrieb" angeführt ist. Gleichzeitig bringt die Bw. vor, dass die private Nutzung der Ausrüstung im Jahr 2001/02 bei 0 % und inzwischen bei maximal 20 % liege. Trotzdem veranschlage sie nur 60 % für die betriebliche Nutzung. Aus einer mit der Berufung vorgelegten Bestätigung des B. geht hervor, dass die Bw. dort im Schuljahr 2001/02 das Fach Leibesübungen unterrichtet habe. Da an der Schule dringend SnowboardlehrerInnen benötigt worden wären, sei die Bw. ersucht worden, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Sie habe sich dazu bereit erklärt und sei daraufhin auch bei zwei Wintersportwochen als Snowboardlehrerin eingesetzt worden. Sie habe sich die gesamte Ausrüstung kaufen müssen und sei diesbezüglich von der Schule nicht finanziell unterstützt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.5.2003 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass Sportgeräte dem absoluten und uneingeschränkten Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegen, weil sich diese Wirtschaftsgüter vorzüglich für die Freizeitgestaltung eignen würden. Die Bw. selbst habe ja eingeräumt, dass sich die Privatnutzung von Null auf 20 %, ja offenbar sogar auf 40 % erhöht habe.

Im daraufhin rechtzeitig gestellten Vorlageantrag führt die Bw. weiters aus, dass sie sich zwar ohne Konsequenzen weigern hätte können, die Zusatzqualifikation als Snowboardlehrerin zu absolvieren, dass aber in Hinblick auf die schwierige Beschäftigungssituation für sie als Junglehrerin mit Einjahresverträgen diese wichtige Zusatzausbildung den Ausschlag für eine Anstellung geben könne. Die Anschaffung der Snowboardausrüstung stelle daher eine Maßnahme zur Absicherung des Einkommens dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Auf Grund der zuletzt zitierten Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl Quantschnigg/Schuch,Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu § 16).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 1987, 86/14/0174).

Überdies darf die Abgabenbehörde Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen durch die Erzielung von Einkünften oder durch die private Lebensführung veranlasst sind, nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 93/14/0087, mwA).

Auf Vorhalt des UFS vom 11.10.2004 konnte die Bw. nachweisen, dass sie am XX./XX.2001 eine komplette Snowboardausrüstung neu erworben und gleich im Anschluss daran am Pädagogischen Institut einen Snowboardkurs für Anfänger (vom XX.XX.2001 bis XX.XX.2001) sowie einen Akademielehrgang für Snowboard-BegleiterInnen für Wintersportwochen (vom XX.XX.2001 bis XX.XX.2001) absolviert hat. Völlig nachvollziehbar und glaubwürdig verweist die Bw. darauf, dass sie diesen Sport bisher nie erlernt bzw. ausgeübt hat. Privat ging sie bisher nur Touren bzw. fuhr Alpin-Schi. Vielmehr ergab sich die Notwendigkeit des Erlernens dieser neuen Sportart aufgrund ihrer beruflichen Situation. In der Vorhaltbeantwortung führt die Bw weiters aus: "Ich habe keine Belege dafür, dass ich die Ausrüstung privat nicht nutze, hoffe aber, dass ich durch meine Ausführungen glaubhaft machen konnte, dass ich nie ein privates Interesse am Snowboarden hatte und auch weiterhin nicht habe. Es ist aber hoffentlich verständlich, dass ich vor der Durchführung der Wintersportwoche wenigstens einmal auch privat Snowboarden gehen muss, damit ich nach der Sommerpause wieder das Gefühl für das Gerät bekomme. Aber das sehe ich gewissermaßen ebenfalls beruflich, denn schließlich geht es dabei sowohl um meine eigene als auch um die Sicherheit meiner Schülerinnen in der Wintersportwoche."

Nachdem somit feststeht, dass die Bw. zumindest im Anschaffungsjahr - und nur dieses ist in diesem Berufungsverfahren zu beurteilen - die Snowboardausrüstung ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit - nämlich zur Absolvierung zweier berufsbedingter Kurse - angeschafft und genutzt hat, ist der auf das Jahr 2001 entfallende Abschreibungsbetrag jedenfalls als Werbungskosten anzuerkennen. Selbst wenn die Bw. in den letzten Tagen des Jahres 2001 diese Ausrüstung noch privat genutzt haben sollte, kann davon ausgegangen werden, dass dies zur Vertiefung des bisher Erlernten diente, sodass das Aufteilungsverbot hier nicht Platz greift bzw. schon allein aufgrund der berufsbedingten Kurse die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung gegeben ist. Ob und inwieweit die Bw. in den Folgejahren dieser Sportart auch privat ausübte, ist für die Abzugsfähigkeit der AfA für das Jahr 2001 nicht relevant und wird für jedes Jahr getrennt zu beurteilen sein. Dass die Bw. in ihrer Aufstellung die betriebliche Nutzung der Snowboardausrüstung mit 60 % beziffert, vermag daher nichts an dieser Beurteilung zu ändern, zumal es sich hier offensichtlich um die Werbungskostenaufstellung für 2002 handelt und somit die Nutzung in den Folgejahren betrifft.

Nicht als Webungskosten anerkannt werden können jedoch die Kosten der Snowboardhose, da diese für jegliche Sportausübung im Schnee geeignet und deren Anschaffung daher nicht ausschließlich beruflich bedingt ist bzw. unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 20 EStG fällt.

Gemäß § 7 Abs. 2 EStG ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag nur anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird, ansonsten reduziert sich der Betrag auf die Hälfte. Die neben den übrigen nicht strittigen Werbungskosten im Jahre 2001 zu berücksichtigende AfA errechnet sich aufgrund der vorgelegten Belege daher wie folgt (Beträge in öS):

 

Bruttobetrag

Board Atlantis

3.000,00

Bindung

2.564,00

Schuhe

1.899,00

Montage

100,00

Snowboardausrüstung gesamt

7.563,00

ND 4 Jahre = 25 % Jahres-AfA bzw. 12,5 % Halbjahres-AfA

945 öS

Der Einkommensteuerbescheid 2001 war daher abzuändern und die Werbungskosten entsprechend zu erhöhen. Die Berechnung (zur besseren Vergleichbarkeit mit dem angefochtenen Bescheid auch in Schilling) ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung sind. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98 , ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, am 1. Dezember 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Snowboardausrüstung, Sportlehrerin

Verweise:

VwGH 28.04.1987, 86/14/0174
VwGH 28.10.1997, 93/14/0087

Stichworte