UFS RV/4503-W/02

UFSRV/4503-W/0228.9.2003

Sport- bzw. Turnlehrerin, Werbungskosten, Snowboard, Aufteilungsverbot

 

Anmerkungen:
Zum nicht gewährten Mountainbike eines Sportlehrers siehe VwGH 24.06.1999, 94/15/0196

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Erich Draxler, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist AHS-Turnlehrerin bzw. Sportlehrerin. Strittig ist, ob die Ausgaben für ein Snowboard in Höhe von ATS 3.000,00 Werbungskosten darstellen.

Das Finanzamt gewährte die Werbungskosten nicht und begründete dies wie folgt:

Nach Ansicht des Finanzamtes stellen Sportartikel bzw. Sportgeräte Wirtschaftsgüter dar, die vom Aufteilungsverbot i.S. des § 20 EStG 1988 umfasst sind. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind derartige Aufwendungen auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie wie z.B. bei Turnlehrern mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

Dagegen erhob die Bw. Berufung und begründete diese wie folgt:

§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit b EStG verweise nur auf ein Abzugsverbot von beruflich veranlassten Ausgaben (u.a. Sportartikel), die unangemessen hoch sind.

Die LStR verwiesen auf das Aufteilungsverbot und verneinten grundsätzlich den Werbungskostencharakter von Aufwendungen für Sportgeräte, ausgenommen bei einer nahezu (wohl gemeint) ausschließlichen beruflichen Veranlassung.

In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunfterzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in diesen Fällen ein verlässliches Indiz für eine berufliche im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes sei dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen ließe (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).

Um Schulschikurse führen und leiten zu können, hätte die Bw. zwangsläufig auch eine Snowboard-Ausbildung absolvieren müssen, wofür ebendieses Sportgerät anzuschaffen gewesen sei. Bestünde ein privates Interesse an diesem Sport, hätte sie sich schon längst einschlägig ausgebildet und ein derartiges Sportgerät angeschafft, zumal das Snowboardfahren schon einige Jahre aktuell sei und intensiv betrieben werde. Da also eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung gegeben sei und ein Aufteilungsverbot bestehe, sei der gesamt Aufwand für das Sportgerät abzuziehen. Bei den gleichgelagerten Sprachkursen betone laut Bw. auch die Rz. 363 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 99 das Vorliegen von Werbungskosten, wenn ein konkreter Nutzen für den Beruf gegeben sei.

 

Das Finanzamt erließ einen Vorhalt in dem die Bw. aufgefordert wurde, die Rechnung(en) betreffend Sportgeräte über ATS 7.197,00 vorzulegen, weiters sollte die Bw. den Nachweis vorlegen, dass Snowboardfahren Gegenstand der Skikurse/Sportwochen der Schulen ist, an denen unterrichtet wurde (wird) bzw. dass sie Snowboardgruppen zu führen hatte (hat).

Darüber hinaus sollte die Bw. bekannt geben, ob sie das Snowboard auch privat verwende.

 

Dazu führte die Bw. Folgendes aus:

Eine Bestätigung der Direktion der Schule X über den Nachweis, dass Snowboardfahren Gegenstand von Sportwochen ist, und über die Notwendigkeit von Snowboardkenntnissen der Lehrer, liege bei.

Das Snowboard werde von der Bw. ausschließlich zu beruflichen (schulischen) und zu Übungszwecken verwendet. Eine private Nutzung erfolgte nicht.

In der erwähnten Bestätigung der Schule wird ausgeführt, dass Ski- und Snowboardfahren Gegenstand der Wintersportwochen der Schule ist. Es wurde von der Schule auch bestätigt, dass die Bw. Snowboardgruppen unterrichtet habe und auch in Zukunft unterrichten werde.

 

Aufgrund des diesbezüglichen Vorhalts des UFS schränkte die Bw. die Berufung auf den Aufwand hinsichtlich des Snowboards ein, da die ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Snowboardschuhe, -bindung und -stutzen bereits im Jahr 1999 angeschafft wurden.

 

Der UFS hielt der Bw. Folgendes vor: In der Berufung führe sie aus, dass die Bw. schon längst (offensichtlich vor dem Jahr 2000, dem Berufungsjahr) ein Snowboard angeschafft hätte, wenn sie ein privates Interesse am Snowboardfahren hätte bzw. gehabt hätte. Laut Aktenlage wurden die Snowboard-Plattenbindung, Snowboard-Stutzen sowie Snowboard-Schuhe bereits am 2. Jänner 1999 gekauft. Daraus ist ersichtlich, dass die Bw. diese Sportgegenstände bereits vor Studienende und lange vor dem u.a. Snowboard-Kurs gekauft habe. Der Bw. wurde die Möglichkeit gegeben, allenfalls dazu Stellung zu nehmen.

Laut Aktenlage habe sie das Lehramtsstudium für Sportlehrerin Mitte 1999 beendet. Die Bw. wurde vom UFS aufgefordert, das genaue Datum ihres Studienabschlusses hinsichtlich des Sportlehrerstudiums anzugeben.

Weiters führte der UFS aus, laut Aktenlage habe die Bw. die Snowbaord - Aus- und Fortbildung für AHS (allgemeinbildende Höhere Schulen) im März 2000 absolviert, das Snowbaord sei jedoch erst am 31. 10. 2000 um ATS 3.000,00 gekauft worden. Nochmals wurde die Bw. ausdrücklich aufgefordert nachzuweisen, dass die Aufwendungen bzw. Ausgaben hinsichtlich des Snowbaords (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen bzw. (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst seien.

 

Zum Vorhalt des UFS gab die Bw. folgende Äußerung ab:

Das Sportstudium habe sie im Dezember 1999 mit der Lehramtsprüfung abgeschlossen. Da schon während des Studiums festgestanden sei, dass Snowboardkenntnisse eine unbedingte Voraussetzung für den künftigen Beruf als Sportlehrerin seien, sei schon 1999 eine Snowboardausrüstung angeschafft und auch ein gebrauchtes Snowboard übernommen worden, um bereits vor dem Kurs eine gewisse Fertigkeit in der Ausübung dieser Sportart zu erlangen. Durch intensives Üben und den Gebrauch bei den Kursen sei der Verschleiß sehr hoch gewesen, sodass sie am 31. 12. 2000 ein neues Board anschaffen habe müssen.

Die Teilnahme an dem Snowboardkurs war und die Ausübung dieses Sports im Rahmen der Schulkurse sei für ihre berufliche Tätigkeit notwendig. Die Leitung von Schulkursen sei auch für ihre Einkunftserzielung erforderlich, sodass die Aufwendung für das Snowboard ausschließlich beruflich veranlasst und daher auch voll anzuerkennen seien.

Infolge der häufigen und anstrengenden beruflichen Ausbildung diese Sportart betreffend bestehe bei ihr weder die Veranlassung noch der Wunsch, das Snowbaordfahren auch in ihrer Freizeit auszuüben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (vgl VwSlg 5303 F und 6749 F). Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät, wie in gegenständlichem Fall das Snowboard (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist von der Bw. zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (VwGH 28. 4. 1987, 86/14/0174, ÖStZB 1987, 526).

 

Ein Snowboard ist kein Arbeitsmittel, sondern dient typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung, weil es in der Regel von Personen, die nicht als Turn- bzw. Sportlehrer tätig sind, zur Sportausübung genutzt wird. Bei dieser Sachlage wäre es an der Bw. gelegen gewesen, die (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung des Snowboards durch konkretes Vorbringen darzutun. Die von der Bw. vorgelegte Bestätigung über etwa die Teilnahme an Snowboard Aus- und Fortbildung AHS oder aber die Bestätigung über das Unterrichten an Schulschikursen sagen nichts über das Ausmaß der beruflichen Nutzung des Snowboards aus. Selbst wenn die Bw. ein zweites Snowboard nur für private Zwecke besitzen würde, würde dies nichts ändern. Angemerkt wird, dass von der Bw. nicht behauptet wird ein zweites Snowboard zu besitzen und dies auch aus der Aktenlage nicht hervorgeht.

Denn der Besitz von zwei Snowboards führt ebenfalls noch nicht dazu, dass eines (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Darüber hinaus ist laut Ansicht des UFS zu berücksichtigen, dass Schulschiwochen bzw. allfällige Sportwochen nicht ausschließlich in Form von Snowboardfahren abgehalten werden (VwGH 94/15/0196, 24.6. 1999).

Auch aus der Aussage der Bw., das Snowboard würde für berufliche (schulische) Zwecke und Übungszwecke genutzt, kann für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden. Hinsichtlich dieses nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Schulveranstaltungen stehenden Übens kann laut Ansicht des UFS ein privates Interesse bzw. eine private Veranlassung nicht ausgeschlossen werden. Ein allenfalls entgegenstehender Nachweis wurde von der Bw. nicht erbracht.

Sportgeräte unterliegen dem Aufteilungsverbot, weil derartige Wirtschaftsgüter nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen in die Privatsphäre fallen und nicht unwesentlichen privaten Motiven wie der körperlichen Ertüchtigung und Freizeitgestaltung dienen (VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; 24.6.1999, 94/15/0196).

 

Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den UFS nachzuweisen, dass die Aufwendungen hinsichtlich des Snowboards (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen, wurde von der Bw. dieser Nachweis nicht erbracht.

Die Bw. behauptete lediglich allgemein, dass der Kurs und die Ausübung des Snowbordsports im Rahmen der Schulschikurse für ihre berufliche Tätigkeit erforderlich sei, und deshalb die Aufwendungen für das Snowboard ausschließlich beruflich veranlasst seien. Auch aus der o. a. Bestätigung der Schule geht das zeitliche Ausmaß der beruflichen Verwendung des Snowboards nicht hervor. Es wurden keine Stundenangaben gemacht, bzw. das zeitliche Ausmaß der Verwendung des Snowboards im Rahmen des Schulbetriebs wurde nicht bestätigt. Durch die vorgelegte Bestätigung wurde daher der Nachweis für eine nahezu ausschließlich berufliche Verwendung des Snowboards nicht erbracht.

Auch durch das Vorbringen der Bw., dass sie sich schon längst einschlägig ausgebildet hätte wenn ein privates Interesse vorliegen würde, da der Snowboardsport schon einige Jahre aktuell sei, kann für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden. Laut Ansicht des UFS kann ein privates Interesse an einer Sportausübung nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil einem Freizeit-Trend nicht zeitnah gefolgt wurde. Darüber hinaus ist anzumerken, dass aufgrund des diesbezüglichen Vorhalts des UFS die Diskrepanz aufzuklären, die sich daraus ergibt, dass die Bw. einerseits angibt, sie hätte schon längst (gemeint ist wohl gewesen vor 2000) ein Snowboard angeschafft, wenn sie ein privates Interesse an diesem Sport hätte, und andererseits laut Aktenlage Snowbaord-Sportgegenstände bereits im Jänner 1999 gekauft worden sind, die Bw. nunmehr erst im Vorhaltsverfahren angibt, dass sie bereits vor Studienende mit einem gebrauchten Snowboard gewisse Fertigkeiten in diesem Sport erlangen wollte, zumal diese eine unbedingte Voraussetzung für den künftigen Beruf als Sportlehrerin seien.

Auch aus dem von der Bw. zitierten VwGH - Erkenntnis 97/15/0142 kann insofern nichts gewonnen werden , als in dem genannten Erkenntnis sogar angeführt ist, dass Kosten von Auslandsreisen (laut Sachverhalt im genannten Erkenntnis) nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie ausschließlich durch den Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Zwecks nahezu auszuschließen ist. Wie die Bw. selbst ausführt bietet die Notwendigkeit für den Beruf lediglich ein Indiz für eine allfällige berufliche im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Anzumerken ist, dass von Seiten der Abgabenbehörden aufgrund der Gesetzeslage jedenfalls zu prüfen ist, ob bei Ausgaben für Sportgegenstände, die nach allgemeinem Erfahrungsgut der Lebensführung dienen, eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung vorliegt (VwGH 24.6.1999, 94/15/0196).

Es wäre an der Bw. gelegen gewesen, den Nachweis von Behauptungen, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, zu erbringen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Bw. hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Beweise anzuleiten, besteht nicht (VwGH 24.6.1999, 94/15/0196).

 

Die Abgabenbehörden sind auf Grund des im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzips zur Anwendung der streitgegenständlichen Gesetzesbestimmungen verpflichtet, und auch der UFS hat sich bei seiner Entscheidungsfindung an bestehenden Gesetzen zu orientieren.

Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass die strittigen Ausgaben unter das Abzugsverbot i. S. des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen, zumal die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung für den Kauf des Snowboards trotz ausdrücklicher Aufforderung des UFS nicht nachgewiesen bzw. nicht (zumindest) glaubhaft gemacht wurde. Diesbezügliche Ausgaben sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Bw. erfolgen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch in der RZ 363 der Lohnsteuerrichtlinien (LSTRL)1999, die die Bw. in ihrer Berufung anführt, ausgeführt wird, dass Sprachkurse im Ausland in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören, soweit nicht die nahezu ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist. Die Rz 363 wurde also von der Bw. insofern falsch zitiert, als die Bw. in der Berufung unrichtig angibt, die LSTRL 1999 sagten aus, dass Werbungskosten bei Sprachkursen vorliegen würden, wenn ein konkreter Nutzen für den Beruf gegeben sei.

Von der Bw. wurde der Nachweis nicht erbracht, dass das Snowboard (nahezu) ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet worden ist, weshalb die Aufwendungen für das Snowboard nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 28. August 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Lehrer, Turnlehrer, Sportunterricht, Snowboard, Werbungskosten, Aufteilungsverbot

Verweise:

VwGH 24.06.1999, 94/15/0196

Stichworte