UFS RV/0402-I/04

UFSRV/0402-I/049.11.2004

Besteuerung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom 9. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 8. April 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Über das Vermögen seiner Arbeitgeberin, der X-Bau GmbH in W, wurde am 12.11.2002 das Konkursverfahren eröffnet. Für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis zum 22.10.2002 erhielt der Berufungswerber Insolvenzausfallgeld (laut Lohnzettel der IAF Service GmbH im Betrag von 32.072,30 €), das ihm im Jahr 2003 ausbezahlt wurde.

Mit Bescheid vom 8. April 2004 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung 2002 durch, wobei die von der X-Bau GmbH ausbezahlten Löhne zugrunde gelegt und auf einen Jahresbetrag umgerechnet wurden.

Mit der gegen den angeführten Bescheid gerichteten Berufung vom 9.5.2004 wurde beantragt, "die im Jahr 2003 zugeflossenen Einkünfte aus Insolvenz-Ausfallsgeld ... im Kalenderjahr 2002 zu berücksichtigen". Die Fälligkeit der entsprechenden Lohnzahlungen sei bereits in diesem Jahr, nämlich mit Konkurseröffnung, eingetreten. Das im Jahr 2003 ausbezahlte Insolvenzausfallgeld gehöre daher wirtschaftlich zum Jahr 2002.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, das Insolvenzausfallgeld sei nach Maßgabe des Zuflusses der Besteuerung zu unterziehen.

Im Vorlageantrag vom 5.8.2004 brachte der Berufungswerber ergänzend vor, es widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, "wenn Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre ... dazu führen, dass Arbeitnehmer mit gleichem Einkommen unterschiedlich besteuert werden, wenn durch die verspätete Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes es zu einer Einkommensteuerprogressionsverschiebung durch Kumulierung in einem anderen Kalenderjahr kommt".

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 in der für das Berufungsjahr gültigen Fassung BGBl I 2000/142 lautet:

"Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3,6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern."

Ausständige Bezüge, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigungen sowie Schadenersätze nach § 25 KO wurden bis einschließlich 2000 mit dem Belastungsprozentsatz nach § 67 Abs. 8 EStG versteuert. Dieser Prozentsatz entsprach in etwa der tarifmäßigen Lohnsteuer des letzten Kalenderjahres und sollte einen Progressionsstau durch zusammengeballte Auszahlung von Bezügen in einem Kalenderjahr vermeiden. Derart besteuerte Bezüge waren mit diesem fixen Satz endgültig besteuert und wurden bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung außer Ansatz gelassen. Das zuständige Finanzamt meldete die mit dem Belastungsprozentsatz ermittelte Steuer als Forderung an und erhielt bei Verteilung der Masse die jeweilige Konkursquote. Wann also die tatsächliche Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes erfolgte bzw. wann der Fonds die Abrechnung durchführte, war für die Besteuerung unerheblich.

Ab 1. Jänner 2001 wurde die Besteuerung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren neu geregelt. Von den oben angeführten Bezügen sind die Bezüge gemäß § 62 Z 3 (Pflichtbeiträge), Z 4 (bestimmte vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge) und Z 5 (Wohnbauförderungsbeitrag) abzuziehen. Vom Restbetrag ist ein Fünftel als Abgeltung für steuerfreie und sonstige Bezüge steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist vorläufig mit 15 % zu versteuern. Der IESG-Fonds hat einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. Die mit der vorläufigen Lohnsteuer von 15 % erfassten Bezüge sind in die Veranlagung einzubeziehen, wobei die 15%ige Lohnsteuer anzurechnen ist. Das steuerfreie Fünftel bleibt erhalten. Die endgültige Versteuerung erfolgt somit erst im Jahr der Auszahlung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Festgehalten sei, dass die AN-Veranlagung für 2003 noch nicht erfolgt ist.

Dem bekämpften Bescheid haftet somit die eingewendete Unrichtigkeit nicht an. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 9. November 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Nachzahlungen im Insolvenzverfahren, Zeitpunkt der Besteuerung

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