Zollschuld nach Art. 204 ZK im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0267 eingebracht. Mit Erk. v. 18.10.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0332-Z1W/07 erledigt.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des P.H., vertreten durch Spedition, vom 16. Oktober 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 17. September 2002, Zl. 900/7282/2002, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236 ZK entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, die mit Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 27. November 2000 vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von € 3.169,92 werden erstattet.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. August 2001 wies das Hauptzollamt Feldkirch den Antrag des Bf. auf Erstattung der Eingangsabgaben gemäß Art. 236 ZK betreffend die Mitteilung des Abgabenbetrages für den Verwendungsschein Nr. xxx mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet sich der Bf. gegen die Annahme von grober Fahrlässigkeit bzw. offensichtlich organisatorischer Mängel in der innerbetrieblichen Ablauforganisation und begründet dies mit einem einmaligen Ausnahmezustand.
Das Hauptzollamt Feldkirch wies vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führt der Bf. den Sachverhalt hinsichtlich der Einfuhr des digitalen Röntgensystems aus und bringt vor, dass der Verwendungsschein in der Importzollabteilung der Spedition verblieben ist.
Seitens des Warenempfängers sei die Sendung am 21. März 2000 zur Abholung angemeldet worden und an diesem Tage auch der Verwendungsschein an den diensthabenden Exportsachbearbeiter weitergegeben worden.
Der zuständige Exportsachbearbeiter habe durch einen Unfall einer seiner Familienangehörigen seinen Arbeitsplatz blitzartig verlassen müssen und es in der Aufregung verabsäumt, seine Vertretung über die Existenz des in Rede stehenden Verwendungsscheines zu informieren.
Durch die Anlieferung mit hunderten anderen Exportpaketen sei die Tatsache, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung um eine Ware zur vorübergehenden Verwendung handelte übersehen worden und erfolgte die Anmeldung der Ware als Ausfuhr aus dem freien Verkehr.
Bei diesem Fehler handle es sich durch die beschriebene Ausnahmesituation daher um einen entschuldbaren Arbeitsfehler, welcher nicht als Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, geschweige denn als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden dürfe.
Der Bf. brachte weiters für seinen Standpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Heilung der Zollschuld nach Art 859 ZK-DVO vor und beantragte die Erstattung des mitgeteilten Abgabenbetrages.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Am 6. März 2000 wurde beim Zollamt Linz, Zweigstelle Flughafen für die den Bf. vertretende Spedition als Anmelder und für den Bf. als Empfänger und Bewilligungsinhaber ein digitales Röntgengerät samt Zubehör im Wert von DM 28.970.- in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben überführt. Als Verwendungszweck wurde die Durchführung von Versuchen, Untersuchungen oder Vorführungen bestimmt. Als Ende der Verwendungsfrist wurde antragsgemäß der 10. September 2000 festgesetzt.
Die Wiederausfuhr des verfahrensgegenständlichen Röntgengerätes erfolgte am 21. März 2000 durch Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Code 1000) mittels mündlicher Anmeldung zur WE-Nr. yyy, da der Wert laut Proforma Rechnung lediglich auf USD 500.- lautete und somit unter der statistischen Wertschwelle lag. Zum im Akt erliegenden Cargo Manifest, TR.Nr. W 646 798 5122 wurde vom Bf. ein bezughabender Frachrbrief zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland vorgelegt (Frachtbriefkontrollnummer W 646 798 5122).
Der Abgabenbescheid begründet die Vorschreibung der Abgaben damit, dass die nicht formgerechte Wiederausfuhr als grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht und grobe Fahrlässigkeit eine Heilung der gemäß Art. 204 Zollkodex (ZK) entstandenen Zollschuld gemäß Art. 859 Zollkodex Durchführungsverordnung (ZK-DVO) nicht zulasse.
Für die Beendigung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ist eine formelle schriftliche Wiederausfuhranmeldung mit der Codierung 3153-0 erforderlich
Gegen diesen Abgabenbescheid richtet sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erstattung der Zollschuld gemäß Art. 236 ZK.
Gemäß Art. 236 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Abgabenbetrages auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
Gemäß Art. 204 Absatz 1 ZK entsteht eine Zollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.
Gemäß Art. 859 ZK-DVO gelten folgende Verfehlungen im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern
Es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Ware zu bereinigen:
im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten.
Durch die erfolgte Gestellung der Ware kann angenommen werden, dass es sich nicht um einen Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen.
Aktenkundig und wie bereits oben ausgeführt, als erwiesen anzunehmen ist die fristgerechte Wiederausfuhr des verfahrensgegenständlichen Röntgengerätes.
Die Wiederausfuhr des sich in vorübergehender Verwendung befindlichen Röntgengerätes durch den in der Beschwerde genannten Exportsachbearbeiter, welcher vom Verwendungsschein keine Kenntnis hatte, mittels formloser Ausfuhr aus dem freien Verkehr, kann nach der Aktenlage nicht als eine die Heilung der Zollschuld ausschließende grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Der Vorwurf organisatorischer Mängel in der innerbetrieblichen Ablauforganisation gründet sich auf den verfahrensgegenständlichen Anlassfall, ist jedoch durch kein weiteres Ermittlungsergebnis gedeckt. Aus einer Fehlleistung, den von der belangten Behörde gezogenen Schluss zu ziehen erscheint unzulässig.
Arbeitsfehler, wie im vorliegenden Fall sind entschuldbar. Arbeitsfehler sind solche Fehler, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht immer vermieden werden können. (Witte Randzahl 41 zu Art. 204)
Auch die übrigen vom Hauptzollamt Feldkirch ins Treffen geführten Gründe, die im Übrigen nach der erfolgten Wiederausfuhr liegen vermögen nach Ansicht des erkennenden Senates eine grobe Fahrlässigkeit nicht begründen.
Da die Voraussetzungen des Art. 859 ZK-DVO erfüllt sind war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. Oktober 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | Zollschuld nach Art. 204 ZK, vorübergehende Verwendung, Ausfuhr aus dem zollrechtlich freien Verkehr, Nichtentstehung einer Zollschuld |