UFS RV/0282-L/02

UFSRV/0282-L/023.8.2004

Beginn der Verjährungsfrist bei Erwerben von Todes wegen; neue Rechtslage auf Grund des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Doblhoffgasse 7/12, vom 8. April 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 13. März 1998 betreffend Erbschaftssteuer (ErfNr.: 001-002) entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Dem Finanzamt wurde im Februar 1990 eine Todfallsaufnahme vom 2. Oktober 1989 über die am 17. September 1989 in Linz verstorbene Mag. Ilse F. übermittelt. Von der A. Österreichische Versicherung AG langte am 12. Oktober 1989 eine Mitteilung über die Fälligkeit einer Versicherungssumme ein. Am 23. Februar 1990 wurde vom öffentlichen Notar Dr. D. ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis betreffend die Verlassenschaftssache nach der am 17. September 1989 verstorbenen Mag. Ilse F. dem Finanzamt übermittelt. Mit der Einantwortungsurkunde vom 19. Februar 1990 wurde der Nachlass dem erbl. Witwer, Herrn Mag. Heinrich F. zu einem Drittel und der erbl. Tochter, Frau Mag. Karin P. zu zwei Drittel eingeantwortet. Am 10. Mai 1990 langte beim Finanzamt eine Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ein. Schließlich langte am 13. Juni 1990 eine Mitteilung des Notars über die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens ein.

Herr Mag. Heinrich F. ist am 21. Oktober 1993 in Wien verstorben. Der Frau Mag. Karin P. wurde der gesamte Nachlass des Mag. Heinrich F. mit der Einantwortungsurkunde vom 7. August 1996 zur Gänze eingeantwortet.

Am 28. Oktober 1997 wurde dem Prüfer ADir. Da. ein Prüfungs- und Nachschauauftrag betreffend die Berufungswerberin ausgestellt. Gegenstand des Prüfungsauftrages war der Erwerb von Todes wegen nach Mag. Heinrich F.. Der Prüfungsauftrag wurde am 18. November 1997 dem Steuerberater der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Die Prüfung begann am 18. November 1997, 8.30 Uhr in den Räumlichkeiten des Steuerberaters.

Auf Grund von Feststellungen im Zuge der Prüfung wurden gegenüber der Berufungswerberin die angefochtenen Bescheide erlassen. Mit dem Bescheid zu ErfNr.: 001 wurde der Berufungswerberin Erbschaftsteuer in Höhe von 307.714,00 S für den Erwerb von Todes wegen von Mag. Ilse F. vorgeschrieben. Mit dem Bescheid zu ErfNr.: 002 wurde der Berufungswerberin als Rechtsnachfolgerin des am 21. Oktober 1993 verstorbenen Mag. Heinrich F. Erbschaftsteuer in Höhe von 124.611,00 S für den Erwerb von Todes wegen von Mag. Ilse F. vorgeschrieben. Den Bescheiden wurden Ausfertigungen der Niederschrift vom 13. Februar 1998 über die Nachschau beigelegt.

In den gegenständlichen Berufungen vom 8. April 1998 wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die angefochtenen Bescheide mit einem Begründungsmangel behaftet seien und bereits Verjährung eingetreten sei.

In den Berufungsvorentscheidungen vom 15. Juli 1998 wurde zum Einwand der fehlenden Bescheidbegründung auf die Niederschrift vom 13. Februar 1998 verwiesen. Zur Verjährungsproblematik wurde auf die Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO hingewiesen und angeführt, dass nur bei einer vollständigen Anzeige des Erwerbsvorganges die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Es sei eine unvollständige Anzeige hinsichtlich des Einzelunternehmens gemacht und hinsichtlich des Abgabenguthabens (ESt 1989) eine Anzeige unterlassen worden.

Die Berufungswerberin brachte am 3. August 1998 Vorlageanträge ein, in denen sie ihre Berufungseinwendungen im Wesentlichen wiederholte.

Die Berufungen wurden am 11. August 1998 der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat jedoch die Berufung nicht erledigt, sodass auf Grund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl I 2002/97, mit 1. Jänner 2003 die Entscheidungskompetenz an den neu errichteten unabhängigen Finanzsenat überging. Die Berufungen wurden ursprünglich einem Referenten zugeteilt, der jedoch im Zuge eines internen Belastungsausgleiches im Juli 2004 die Zustimmung zur Abtretung der Berufungsfälle gegeben hat. Die Präsidentin hat die Zustimmung zur rückwirkenden Änderung der Bestellung gemäß § 270 Abs. 4 BAO am 22. Juli 2004 erteilt. Anschließend wurde Herr Mag.F. als Referent bestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I 124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden Umstände."

§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003 lautet: "Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt."

Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges an sich. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft. Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22. 9. 1989, 87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B. Berufungsverfahren (vgl. Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003)

Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig ist, dass das Finanzamt bereits im Jahr 1990 von dem der Besteuerung zu Grunde gelegten Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat. Strittig ist lediglich, ob dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Anzeige übermittelt wurde. Seitens des Finanzamtes wurde insbesondere in der Berufungsvorentscheidung nicht behauptet, dass es sich bei der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer um eine hinterzogene Abgabe handelt, sondern es wurde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO Bezug genommen. Nach der neuen Rechtslage, die für das gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl. Ritz, aaO), ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine Voraussetzung mehr. Da die Abgabenbehörde bereits im Jahr 1990 Kenntnis vom Erwerbsvorgang erlangt hat und während der fünfjährigen Verjährungsfrist, die am 1. Jänner 1991 begonnen hat, keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig sind, ist die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1995 eingetreten. Die nach dem Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt gesetzten Maßnahmen waren auf den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss.

Der Einwand der Berufungswerberin ist daher unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in Kraft ist, berechtigt und die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben.

Linz, am 3. August 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verjährung, Beginn der Verjährungsfrist, Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges, ordnungsgemäße Anzeige, Anwendbarkeit der Neufassung

Verweise:

Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003
VwGH 22.09.1989, 87/17/0271

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