UFS RV/1004-W/04

UFSRV/1004-W/0430.6.2004

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Lohnsteuererstattungsantrages

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0121 eingebracht. Mit Erk. v. 26.8.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin, 8101 Gratkorn, Andreas - Leykam - Platz 2/2/19, vom 16. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 13. Februar 2004 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für 1997 vom 29. Dezember 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Lohnsteuererstattungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO vom 29. Dezember 2003 für das Kalenderjahr 1997 wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Die Antragstellerin stand vom 1. Juni 1994 bis 31 August 2000 in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis an der Universität Graz. Im Zeitraum 25. 12. 1996 bis 30. 4.1998 hat sie durch einen Irrtum der auszahlenden Stelle Leistungen in der Höhe von ATS 285.195,40 empfangen, die die Antragstellerin durch eine Zahlung von ATS 120.000,00 am 27. 5. 1998 und durch Einbehaltung der Abfertigung durch die Dienstgeberin im Jahre 2000 teilweise ersetzt hat................

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. 5. 2001, GZ 419.184/5-VII/B/3/01 wurde erneut festgestellt, dass die Antragstellerin während ihres Dienstverhältnisses zum Bund im Zeitraum vom 25. 12. 1996 bis 30. 4. 1998 Leistungen (Übergenüsse) in der Höhe von ATS 285.195,40 zu Unrecht empfangen habe. Die Antragstellerin wurde verpflichtet, den derzeit noch aushaftenden Betrag in der Höhe von ATS 67.973,10 gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 dem Bund zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin erneut Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, ferner den Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt. Mit Beschluss des Verwaltunqsqerichtshofes vom 14. 9. 2001, ZI. AW 2001/12/0012-4 wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit der Wirkung stattgegeben, dass der Antragstellerin die Rechtsstellung zukommt, die diese vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. 9. 2003, ZI. 2001/12/0137-8 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.2003 ist der Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. 5. 2001, GZ 419.184/5-VII/B/3/01 daher gegenüber der Antragstellerin wirksam geworden und ist diese zur Rückzahlung des Übergenusses (nunmehr im noch aushaftenden 8etrag von ATS 67.973, 10) verpflichtet. Durch die Erhebung der Beschwerde gegen den 8escheid des 8undesministeriums für 8ildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. 8. 1999, GZ 240.992/5-I/B-3-99 und den 8escheid des 8undesministeriums für 8ildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. 5. 2001, GZ 419.184/5-VII/B/3/01 im Zusammenhang mit dem 8eschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. 9. 2001, ZI. AW 01/12/0012-4 wurde die Frist des § 240 Abs. 3 8AO bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. 9. 2003, ZI. 2001/12/0137-8 hinausgeschoben und ist der vorliegende Antrag daher rechtzeitig.

Im Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. 5. 2001 werden die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) aufgeschlüsselt. Dabei wurde die Lohnsteuer als rückverrechenbarer Abzug nur für das Jahr 1998 ausgewiesen, nicht aber für das Jahr 1997...........

Für die im Jahre 1997 gezahlte Lohnsteuer ist eine Rückzahlung oder ein Ausgleich weder gemäß § 240 Abs. 1 BAO noch im Wege des Jahresausgleiches noch im Wege der Veranlagung erfolgt.

Es wird daher gemäß § 240 Abs. 3 BAO gestellt der Antrag, den für das Jahr 1997 zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuerbetrag der Antragstellerin zurückzuzahlen."

Gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 13. Februar 2004 wurde am 16. März 2004 fristgerecht berufen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 240 Abs. 3 erster Satz BAO in ihrer in ihrer für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1997 im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen.

Die Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1997 wurde durch die Abfuhrpflichtige, das ist die Arbeitgeberin der Bw., unbestrittener Maßen im Kalenderjahr 1997 einbehalten. Auf Grund des zuvor zitierten eindeutigen Gesetzeswortlautes begann die Antragsfrist im Sinne des § 240 Abs. 3 leg. cit. mit 1. Jänner 1998 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Bei der in dieser Gesetzesbestimmung normierten Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die mangels ausdrücklicher anders lautender Bestimmung nicht veränderbar ist (§ 110 Abs. 1 BAO). Bei dieser Frist handelt es sich um keine Verjährungsfrist, daher kommt auch eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß § 238 Abs. 2 und 3 nicht in Betracht. Dass Teile des Übergenusses erst 2003 zurück zu zahlen sind, ist irrelevant.

Damit steht aber fest, dass das Finanzamt den Antrag - wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung - zu Recht mit Bescheid - richtiger Weise wegen Fristversäumnis - zurückwies.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 30. Juni 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Lohnsteuererstattung, verspäteter Antrag, Zurückweisung

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