UFS RV/0234-G/02

UFSRV/0234-G/0221.10.2003

Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/14/0054 (früher: 2003/15/0137) eingebracht. Mit Erk. v. 25.6.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0538-G/07 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Fink, Kommerzialrat Wolfgang Sauer und Dr. Hans Hafner im Beisein der Schriftführerin VB Eveline Wünscher am 21. Oktober 2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. D., Steuerberater, G., gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23. Mai 2001, vertreten durch Hofrat Dr. Maximilian Rombold, betreffend Verspätungszuschläge im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Juni, September, Oktober und November 2000 nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Juni 2000 wird mit € 11.302,00 festgesetzt (= 7 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 161.458,77).

Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum September 2000 wird mit € 2.844,00 festgesetzt (= 3 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 94.800,75).

Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 wird mit € 350,00 festgesetzt (= 1 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 35.020,04).

Der Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November 2000 wird mit € 14.691,00 festgesetzt (= 5 % der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 293.822,52).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Da die Bw. die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Juni (S 2,221.721,11), September (S 1,304.486,76), Oktober (S 481.886,26) und November 2000 (S 4,043.086,02) weder am Fälligkeitstag entrichtet, noch spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung eingereicht habe, hat das Finanzamt Verspätungszuschläge in Höhe von jeweils 8 % der mit 30. März 2001 verspätet entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen festgesetzt.

In der Berufung wendet sich die Bw. mit folgender Begründung gegen die grundsätzliche Berechtigung zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen:

Sie sei als Tochtergesellschaft eines deutschen Konzernunternehmens zum Zwecke der Abwicklung eines Großauftrages (Apparatebau) in Österreich, der mit Jänner 2001 abgeschlossen worden sei, gegründet worden. Sie sei der Ansicht gewesen, dass mit der Entrichtung der Umsatzsteuer mit 31. März des Folgejahres, Entrichtung eines allfälligen Säumniszuschlages und Einreichung der Jahressteuererklärungen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Österreich zu erfüllen seien, weshalb die eingetretene Verspätung als entschuldbar im Sinne des § 135 BAO zu qualifizieren sei.

Für den Fall des Vorliegens einer nicht entschuldbaren Verspätung seien die Kriterien für die Ermessensübung nicht ausreichend geprüft worden, zumal die Begründung der angefochtenen Bescheide keine für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen enthielten.

Da die den Verspätungszuschlägen zugrundeliegenden Umsatzsteuervorauszahlungen mit 30. März 2001 überwiesen worden seien, liege das Ausmaß der Fristüberschreitung somit zwischen rund zwei und sieben Monaten. Die Höhe des finanziellen Vorteiles durch die verspätete Entrichtung liege in einem geringen Bereich, da sie nur Guthabensstände am Bankkonto aufweise. Hinsichtlich des bisherigen steuerlichen Verhaltens sei anzumerken, dass die Gesellschaft erst im Juni 2000 unter großem Zeitdruck gegründet worden sei. Sollten die angefochtenen Bescheide mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht ersatzlos aufzuheben sein, wären jedenfalls die dargelegten Umstände bei der Ermessensübung hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlages zu berücksichtigen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung ist vom Finanzamt im Wesentlichen folgendermaßen begründet worden:

Die Verspätung sei deshalb nicht entschuldbar, da es den zuständigen Organen der Bw. durchaus zumutbar gewesen wäre, sich anlässlich der Unternehmensgründung in Österreich an kompetenter Stelle (Finanzamt, Kammer der Wirtschaftstreuhänder) über die einschlägige Rechtslage, die durchaus mit der für die Muttergesellschaft geltenden deutschen Rechtslage vergleichbar sei, zu erkundigen. Bezüglich des in der Berufung ins Treffen geführten geringen finanziellen Vorteils aus der verspäteten Entrichtung sei zu bemerken, dass es bezüglich der Höhe des Verspätungszuschlages auch auf die Höhe des finanziellen Nachteiles für den Abgabengläubiger ankomme. Dies ergebe sich bereits aus dem Normzweck, nämlich den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Entrichtung der Abgaben sicherzustellen. Da die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni bis September 2000 am 14. Mai 2001 und damit mit erheblicher, in allen Fällen einige Monate betragender Verspätung eingereicht worden seien, vermöge das Finanzamt in der mit jeweils in Höhe von 8 % der Umsatzsteuervorauszahlung festgesetzten Verspätungszuschläge keinerlei Mängel hinsichtlich der Ermessensübung zu erblicken.

Im Vorlageantrag hat die Bw. ergänzend Folgendes ausgeführt:

Die Berücksichtigung der Höhe des finanziellen Nachteiles für den Abgabengläubiger könne bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlages nicht berücksichtigt werden, da dies in den Ermessensrichtlinien (AÖF 1981/183) nicht vorgesehen sei. Diesfalls würde ein eingetretener Vermögensvorteil/-nachteil in doppelter Höhe sanktioniert werden. Zudem müsste bei einer allfälligen Berücksichtigung des finanziellen Nachteiles des Abgabengläubigers von Finanzierungskosten in Höhe von rund 2 % per anno (YEN-Fremdwährungskredit) ausgegangen werden.

Weiters könne ihres Erachtens kein wesentlicher Verwaltungsmehraufwand in die Höhe des Verspätungszuschlages eingerechnet werden, da auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingemahnt worden seien.

Hinsichtlich der sonstigen Kriterien für die Ermessensübung (wiederholte oder erstmalige Säumnis, Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten) sei ihres Erachtens die erstmalige, ausnahmsweise Säumnis sowie in weiterer Folge die Erfüllung sämtlicher abgabenrechtlicher Pflichten bei der Ermessensübung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Aus dem beigeschlossenen Berechnungsblatt mit der Darstellung des Ausmaßes der Fristüberschreitung (Anzahl der Tage für Zinsenberechnung) ergebe sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe von 2,00 % durch die verspätete Zahlung der Umsatzsteuerbeträge am 30. März 2001 ein finanzieller Vorteil von S 57.546,00. Dieser werde durch den ebenfalls verhängten und bereits entrichteten Säumniszuschlag bei weitem aufgewogen.

Sie beantrage daher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide, allenfalls aber hinsichtlich der Höhe die Ermessensübung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der bevollmächtigte Vertreter der Bw. ergänzend Folgendes ausgeführt:

Im Gegensatz zur Rechtslage in Österreich werde in Deutschland die verspätete Umsatzsteuerentrichtung lediglich verzinst. Schließlich hätten auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate Juli, August und Dezember 2000, die jeweils ein Guthaben ergeben hätten, bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge entsprechend berücksichtigt werden müssen.

Der Vertreter des Finanzamtes hat festgestellt, dass die Ermessensübung nicht begründet werden konnte, da die Bescheide ohne Zutun eines behördlichen Organes vollautomatisch erlassen worden seien. Die Frage, ob dieser Mangel im Verfahren saniert werden könne, sei klärungsbedürftig.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Die dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen liegende Festsetzung von Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.

Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Rz 4 und 10 zu § 135 in Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999 und VwGH 14.3.1986, 84/17/0135).

Im Lichte dieser Rechtslage konnte aus nachstehenden Erwägungen dem Berufungsbegehren nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein:

Da im vorliegenden Fall die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Juni 2000 nicht am 16. August 2000, September 2000 nicht am 15. November 2000, Oktober 2000 nicht am 15. Dezember 2000 und November 2000 nicht am 15. Jänner 2001, sondern erst am 30. März 2001 entrichtet und bis zu den vorhin genannten Fälligkeitstagen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden sind, ist infolge Verletzung der sich aus § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BM Finanzen, betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, ergebenden Verpflichtung, wonach für den Fall, dass die Vorauszahlung nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wird, eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist, die grundsätzliche Berechtigung zur Auferlegung von Verspätungszuschlägen nach Maßgabe des § 135 BAO jedenfalls gegeben.

Bezüglich der von der Bw. hinsichtlich der Entschuldbarkeit der Verspätung in der Berufung ins Treffen geführten vermeintlichen Rechtsansicht bezüglich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen in Österreich, hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass es ihr anlässlich der Unternehmensgründung in Österreich durchaus zumutbar gewesen wäre, sich an kompetenter Stelle (Finanzamt oder Kammer der Wirtschaftstreuhänder) über die einschlägige Rechtslage zu informieren. Eine entschuldbare Gesetzesunkenntnis oder objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen liegen nämlich nur dann vor, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten, und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind. Bei Zweifeln über die Gesetzeslage und die Richtigkeit einer rechtlichen Beurteilung ist von einer Verpflichtung, sich fachkundig informieren und beraten zu lassen, auszugehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, Wien 1994, 1530 und die dort zitierte Judikatur). Somit kann im vorliegenden Fall eine entschuldbare Rechtsunkenntnis keinesfalls angenommen werden, da sich die Bw. vor allem anlässlich der steuerlichen Erfassung auch über die Verpflichtungen und Obliegenheiten, die sich daraus ergeben, hätte informieren müssen. Diese Unterlassung, noch dazu, wo die Bw. als Tochtergesellschaft eines deutschen Konzernunternehmens in Österreich einen Großauftrag abzuwickeln hatte, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die angesichts der vorliegenden Umstände - Tochtergesellschaft eines Konzernunternehmens wird im Ausland tätig - jedenfalls als Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Denn gerade angesichts der Komplexität des Abgabenrechtes auch in Deutschland kann nicht von einer Identität der Rechtsvorschriften in Österreich ausgegangen werden.

Bezüglich des - in eventu vorgetragenen - Einwandes der Bw., wonach die Kriterien für die Ermessensübung nicht ausreichend geprüft worden seien, ist Folgendes festzustellen:

Da den angefochtenen Bescheiden ein völlig unterschiedliches Ausmaß der Fristüberschreitung und Umsatzsteuerzahllasten in unterschiedlicher Höhe zugrundeliegen, ist im Rahmen der Ermessensübung bezüglich der Höhe der auferlegten Verspätungszuschläge jedenfalls eine differenzierte Betrachtungsweise geboten.

Bezüglich der im Rahmen der Ermessensübung hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Verspätungszuschlages zu beachtenden Ermessenskriterien ist hinsichtlich des Verschuldensgrades und der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteiles Folgendes auszuführen:

Durch Unterlassung der der Bw. anlässlich der Aufnahme ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich obliegenden Informationspflicht über die bestehenden steuerlichen Verpflichtungen, ist, wie oben ausgeführt, jedenfalls von einer Fahrlässigkeit auszugehen.

Der von der Bw. auf Basis eines Zinssatzes in Höhe von 2,00 % errechnete Zinsvorteil allein vermag keinesfalls das gesamte Spektrum des finanziellen Vorteiles, der durch die verspätete Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen erzielt worden ist, abzudecken. Denn es ist daneben jedenfalls auch der Liquiditätsvorteil und der Wettbewerbsvorteil gegenüber pflichtgemäß pünktlich erklärenden Abgabepflichtigen bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 2, 1534).

Bezüglich des Einwandes, es könne kein wesentlicher Verwaltungsmehraufwand in die Höhe des Verspätungszuschlages eingerechnet werden, da die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingemahnt worden seien, ist auf den Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages hinzuweisen, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin zu erblicken ist, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll. Hätte der Gesetzgeber die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages bloß dann ermöglichen wollen, wenn eine Störung des "Veranlagungsgeschäftes" eintritt, so hätte er einem solchen Anliegen wohl durch eine entsprechende Formulierung Rechnung getragen (vgl. VwGH 17.5.1999, 98/17/0265).

Zur Einbeziehung des Säumniszuschlages in die Erwägungen bezüglich der Höhe des durch die verspätete Entrichtung resultierenden finanziellen Vorteiles für die Bw. ist lediglich festzustellen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Literaturmeinung (vgl. VwGH 27.9.2000, 96/14/0174 und die dort zitierte Literatur) die Verhängung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO bei Festsetzung des Verspätungszuschlages nicht zu berücksichtigen ist.

Dem in der mündlichen Berufungsverhandlung ohne nähere Begründung vorgetragenen Begehren, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate Juli, August und Dezember 2000, die jeweils Guthaben ergeben hätten, müssten auch in die Erwägungen einbezogen werden, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Da die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung unter Bedachtnahme auf die eingangs zitierten umsatzsteuerlichen Bestimmungen für jeden Voranmeldungszeitraum gesondert zu beurteilen ist, ist auch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 135 BAO für jeden Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen. Nachdem der Verspätungszuschlag bei Selbstberechnungsabgaben gemäß § 135 BAO vom selbst berechneten Betrag zu bemessen ist, kann im Rahmen der Verspätungszuschlagsfestsetzung nicht das Guthaben eines anderen Voranmeldungszeitraumes im Wege einer Kompensation einbezogen werden.

Zu den Bedenken des Vertreters der Amtspartei, ob der Begründungsmangel, der den angefochtenen Bescheiden anhafte, im Verfahren saniert werden könne, ist Folgendes festzustellen:

Eine fehlerfrei begründete Sachentscheidung der im Rechtsmittelweg angerufenen Berufungsbehörde (Abgabenbehörde zweiter Instanz) behebt den Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz, weil, wie aus § 289 Abs. 2 zu folgern ist, die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz tritt. Ein Fehler im Begründungsbereich des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz wird damit bedeutungslos, wenn er durch die Begründung der Rechtsmittelentscheidung beseitigt wird (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 1, 973).

Mit Rücksicht auf das das abgabenbehördliche Rechtsmittelverfahren beherrschende Gebot der prinzipiell meritorischen Entscheidung über ein Rechtsmittel geht auch das Recht und die Pflicht zur Ermessensübung auf die Berufungsbehörde über. Im Rechtsmittelverfahren hat somit die Rechtsmittelbehörde die Ermessensentscheidung im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung zu treffen, von sich aus inhaltlich zu gestalten und zu vertreten (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 1, 213).

Somit erweisen sich die diesbezüglichen Bedenken des Vertreters der Amtspartei als unbegründet und der erkennende Senat ist jedenfalls berechtigt im Rahmen der Berufungsentscheidung das im § 135 BAO eingeräumte Ermessen eigenverantwortlich zu üben.

Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Juni 2000

Angesichts der Tatsache, dass die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 2,221.721,11 erst 7 1/2 Monate nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet worden ist, erweist sich die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 8 % mit Rücksicht auf die Höhe der Abgabe, bezüglich der die Pflicht zur Einreichung der Abgabenerklärung verletzt wurde (vgl. Stoll, aaO, 1534) und das Ausmaß der Fristüberschreitung zwar grundsätzlich berechtigt. Unter Bedachtnahme auf die Erstmaligkeit der Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung erscheint jedoch eine Verminderung des Verspätungszuschlages auf 7 % angezeigt. Bezüglich der für die Höhe des Verspätungszuschlages auch maßgeblichen Kriterien wie Verschuldensgrad und die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteiles wird auf die einleitenden, für alle angefochtenen Bescheide geltenden Ausführungen verwiesen. Somit ergibt sich ein Verspätungszuschlag in Höhe von S 155.520,00 = € 11.302,00 (7 % von S 2,221.721,11).

Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum September 2000

Im Verhältnis zum Voranmeldungszeitraum Juni 2000 hinsichtlich des Ausmaßes der Fristüberschreitung - 60 % - und der Höhe der Abgabe, bezüglich der die Pflicht zur Einreichung der Abgabenerklärung verletzt wurde - 59 % - würde sich ein Verspätungszuschlag von 2,48 % ergeben. Da bezüglich des Voranmeldungszeitraumes September 2000 aber bereits von einer wiederholten Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung auszugehen ist, erweist sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine Festsetzung mit 3 % als gesetzeskonform. Bezüglich der für die Höhe des Verspätungszuschlages auch maßgeblichen Kriterien wie Verschuldensgrad und die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteiles wird auf die einleitenden, für alle angefochtenen Bescheide geltenden Ausführungen verwiesen. Somit ergibt sich ein Verspätungszuschlag in Höhe von S 39.135,00 = € 2.844,00 (3 % von S 1,304.486,76).

Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000

Im Verhältnis zum Voranmeldungszeitraum Juni 2000 hinsichtlich des Ausmaßes der Fristüberschreitung - 47 % - und der Höhe der Abgabe, bezüglich der die Pflicht zur Einreichung der Abgabenerklärung verletzt wurde - 22 % - würde sich ein Verspätungszuschlag von 0,72 % ergeben. Da bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2000 aber bereits von einer wiederholten Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung auszugehen ist, erweist sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine Festsetzung mit 1 % als gesetzeskonform. Bezüglich der für die Höhe des Verspätungszuschlages auch maßgeblichen Kriterien wie Verschuldensgrad und die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteiles wird auf die einleitenden, für alle angefochtenen Bescheide geltenden Ausführungen verwiesen. Somit ergibt sich ein Verspätungszuschlag in Höhe von S 4.819,00 = € 350,00 (1 % von S 481.886,26).

Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November 2000

Im Verhältnis zum Voranmeldungszeitraum Juni 2000 hinsichtlich des Ausmaßes der Fristüberschreitung - 33 % - und der Höhe der Abgabe, bezüglich der die Pflicht zur Einreichung der Abgabenerklärung verletzt wurde - um 82 % höher - würde sich ein Verspätungszuschlag von 4,2 % ergeben. Da bezüglich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2000 aber bereits von einer wiederholten Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung auszugehen ist, erweist sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates eine Festsetzung mit 5 % als gesetzeskonform. Bezüglich der für die Höhe des Verspätungszuschlages auch maßgeblichen Kriterien wie Verschuldensgrad und die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteiles wird auf die einleitenden, für alle angefochtenen Bescheide geltenden Ausführungen verwiesen. Somit ergibt sich ein Verspätungszuschlag in Höhe von S 202.154,00 = € 14.691,00 (5 % von S 4,043.086,02).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, 21. Oktober 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Umsatzsteuervoranmeldung, Ermessenskriterien, Gesetzesunkenntnis, Entschuldbarkeit, mehrere Voranmeldungszeiträume, differenzierte Beurteilung, Prozentsatz

Verweise:

VwGH 14.03.1986, 84/17/0135
VwGH 17.05.1999, 98/17/0265
VwGH 27.09.2000, 96/14/0174

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