UFS RV/0978-W/03

UFSRV/0978-W/0325.9.2003

Haftung bei Anfechtung durch den Masseverwalter

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0125 eingebracht. Mit Erk. v. 30.3.2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Herbert Biesenberger und KomzlR Gottfried Hochhauser im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger am 25. September 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch GfB Treuhand Gesellschaft für Betriebswirtschaft Wien StB- u.WP GmbH,, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden, vertreten durch Oberrätin Dr. Ulrike Mifek, vom 13. Jänner 2003 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 20.679,11 anstatt bisher € 92.310,09 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 13. Jänner 2003 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 92.310,09 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Es liege keine schuldhafte Verletzung der auferlegten Pflichten durch den Bw. vor. Die Abgabepflichtige habe im Bereich der ihr vorliegenden Mittel immer quotenmäßig eine gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger herbeigeführt. Im Zuge dessen habe sie unter anderem quotenmäßig auch die Abgabenbehörde befriedigt. Der Bw. bringe im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes zu bezahlender Abgabenschulden zur Verfügung stehenden Anteils liquider Mittel bei. Hierbei teile der Bw. ausdrücklich mit, dass diese Grundlagen in Form der monatlichen laufenden Buchhaltung eingesehen werden könnten.

Aus der Konkurseröffnung alleine ergebe sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, daher sei nicht von einer zwingenden Uneinbringlichkeit auszugehen. Die finanzierende Bank sei die Bank B. gewesen. Der Bw. habe persönliche Bürgschaften unterschrieben. Einen Forderungszessionskredit habe es nicht gegeben.

Der Bw. beantrage, in die als Beweismittel angeführte Buchhaltung der Abgabepflichtigen, die laufend geführt worden sei und aus der ersichtlich sei, dass eine Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger aus den liquiden Mitteln erfolgt sei, Einsicht zu nehmen, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des gesamten Berufungssenates.

Auf Vorhalt vom 14. Februar 2003 übermittelte der Bw. eine Zusammenstellung, woraus ersichtlich sei, welche Gläubiger in welchem Ausmaß im Zeitraum vom November 2000 bis zur Ausgleichseröffnung am 23. April 2001 befriedigt worden seien. Hiezu sei festgehalten, dass die gegenständliche Liste nur bis einschließlich Februar 2001 geführt worden sei, da es nicht möglich sei, die letzten 2 Monate zu führen, da keine Buchhaltung für diese 2 Monate vorhanden sei. Auf Befragen des Masseverwalters habe dieser mitgeteilt, dass er in diesen 2 Monaten auch keine Buchhaltung geführt habe. Auf Grund dessen werde aber festgestellt, dass die Abgabepflichtige im Sinne der freien Beweiswürdigung gleichartig vorgegangen sei, und somit die Monate November bis Februar mit den darauf folgenden Monaten zu vergleichen seien.

Aus der Gegenüberstellung der Verpflichtungen ergebe sich, dass die Abgabepflichtige die Lieferanten, das Finanzamt, die Krankenkasse sowie die Banken jeweils quotenmäßig befriedigt habe, wobei ausdrücklich festzuhalten sei, dass sich aus der Liste ergebe, dass sogar eine Überzahlung zu Gunsten des Finanzamtes (im Vergleich mit den Lieferanten und der Krankenkasse) erfolgt wäre. Dies sei durch die Darstellung "Überzahlung" aus beiliegender Liste ersichtlich.

Die Nettogehälter seien nur bis einschließlich Dezember 2000 zur Auszahlung gelangt, danach sei keinerlei Auszahlung mehr erfolgt. Die Übernahme dieser Beträge sei bereits im Sinne des IESG vom Fond erfolgt und von diesem ausbezahlt worden. Trotzdem sei die monatliche Meldung der Lohnabgaben weiterhin auch entsprechend den bisherigen Handlungsweisen durchgeführt worden, wobei festzuhalten sei, dass dies trotz Nichtauszahlung der Nettogehälter erfolgt sei. Aus dem gegenständlichen Haftungsbescheid sei - was ausdrücklich bemängelt werde - nicht ersichtlich, welchen Zeitraum im Jahr 2000 die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betroffen habe. Deshalb könne hier keine nähere Stellungnahme abgegeben werden.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 habe eine Nachzahlung von S 119.360,00 erbracht. Die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen seien von der langjährigen Buchhalterin - Frau H - gemacht worden. Es sei - und wäre dieser auch damals gewesen - unverständlich, weshalb es zu einer solchen Nachforderung in der oben genannten Höhe gekommen sei. Es werde hiermit ausdrücklich Frau H per Adresse E-Straße 97-99, O, als Zeugin namhaft gemacht, wobei zum Beweisthema angeführt werde, dass Frau H dazu befragt werden möge, wie und warum entsprechende Abweichungen zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung möglich seien. Die Jahressteuererklärung sei von Dkfm. B bzw. deren Sachbearbeiterin erstellt worden. Das Honorar zur Erstellung dieser Steuererklärungen sei nicht bezahlt worden. Auskünfte seien dem Bw. deshalb derzeit nicht erhaltbar, weshalb die Um- und Nachbuchungsliste nachvollzogen worden sei. Aus dieser Um- und Nachbuchungsliste ergebe sich ebenfalls kein Anhaltspunkt, dass die Um- und Nachbuchungen anlässlich der Bilanzerstellung 1999 zu Umsatzsteuernachzahlungen geführt hätten. Der Bw. stelle deshalb den Antrag, dass von Amts wegen bei der Firma B-GmbH,

N-Straße 20, WN, eine entsprechende Erhebung gemacht werden sollte, warum die Umsatzsteuernachbelastung 1999 sich ergeben habe. Aus den vorgenannten Ausführungen teile der Bw. mit, dass keine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/1999 gegeben sei. Dies umso mehr, als danach Zahlungen geleistet worden wären, die von Seiten der Abgabenbehörde mit dem offenen Saldo gegenverrechnet worden seien. Diese Zahlungen seien auf den offenen Umsatzsteuerbetrag auf Grund des Fälligkeitsdatums anzurechnen. Die Jahreserklärung wirke des Weiteren ebenfalls als entsprechende Selbstanzeige im Sinne des § 29 Finanzstrafgesetzes.

Mit Eingabe vom 16. April 2003 brachte der Bw. ergänzend vor, dass er in der Zwischenzeit Kontoblätter vom Vorsteuerberater erhalten habe, woraus ersichtlich sei, dass die Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 1999 Forderungsnachbuchungen gegenüber der G-GmbH für den Zeitraum 8 bis 12/1999 betroffen habe. Dazu sei festzuhalten, dass die sich daraus ergebende Umsatzsteuer unrichtig in die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 aufgenommen worden sei, da die G-GmbH im Mai 2000 in Konkurs gegangen sei. Auf Grund dieses Konkurses sei es nicht möglich gewesen, die Forderungen der M-GmbH gegenüber der G-GmbH einzutreiben und wäre deshalb auf Grund der Kenntnis bei Erstellung des Jahresabschlusses 1999 die Möglichkeit gegeben gewesen, die Forderung wiederum als Schadensfall abzuschreiben und damit die Umsatzsteuer wiederum zu berichtigen.

Somit sei festzuhalten, dass die im Umsatzsteuerbescheid 1999 ausgewiesene Umsatzsteuer im Betrag von S 130.000,00 auf diese Forderung zurückzuführen und der Umsatzsteuernachzahlungsbetrag um diesen Betrag zu verkürzen sei. Der eingebuchte Umsatz aus zwei Buchungssätzen betreffe einerseits S 400.000,00 netto, somit eine Umsatzsteuer von S 80.000,00, und andererseits einen Umsatz von S 250.000,00 netto, somit eine Umsatzsteuer von S 50.000,00, in Gesamtsumme somit S 130.000,00.

Das Finanzamt schränkte die Haftung mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 auf € 87.024,17 ein.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. im Wesentlichen ergänzend aus, dass es ihm aus der erstellten Liste nicht ersichtlich sei, dass einige Lieferanten zur Gänze befriedigt worden seien. Diesbezüglich liege ein Begründungsmangel vor, da der Bw. nicht die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen der Berufungsvorentscheidung nachzuvollziehen, warum die Abgabenbehörde diesbezüglich der Meinung und Ansicht sei, dass die Darstellung unrichtig sei. Die Abgabenbehörde habe im Rahmen ihrer Berufungsvorentscheidung darzulegen, welche Lieferanten in welchem Ausmaß zur Gänze befriedigt worden seien. Sie habe dies aus diesen Gründen durchzuführen, da es dem Haftungspflichtigen und auch einer eventuellen Oberbehörde samt dem Verwaltungsgerichtshof denkbar und möglich sein müsse, die Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde nachzuvollziehen und diesbezüglich die Besteuerungsgrundlagen eindeutig und zweifelsfrei feststellen zu können.

Hinsichtlich der Lohnzahlungen sei darauf zu verweisen, dass der IESG Zahlungen geleistet habe. Nunmehr sei von Seiten der Abgabenbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, dass im Beobachtungszeitraum tatsächlich Lohnzahlungen im Rahmen einer Gläubigerbevorzugung anteilig bezahlt worden seien. Daraus sei von Seiten der Abgabenbehörde dann der Quotenschaden abzuleiten, wenn ein solcher überhaupt vorliege, was bestritten werde.

Betreffend die Umsatzsteuer 1999 sei ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und gleichzeitig eine berichtigte Steuererklärung abgegeben worden, woraus sich laut Eingabe vom 16. Juni 2003 eine Einschränkung des ursprünglichen Haftungsbetrages von € 87.024,17 um € 9,447,47 auf € 77.576,70 ergebe.

In der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte der Bw., die gegenständliche Berufung abzuweisen und führte ergänzend zum bisherigen schriftlichen Berufungsvorbringen aus, dass aus dem gegenständlichen Haftungsbescheid eine genaue Zuordnung bzw. Überprüfung der jeweiligen Abgabenarten und Zeiträume nicht möglich sei, da beispielsweise für Umsatzsteuer ein Zeitraum 1999 bis 3/2001 und für Lohnabgaben ein Zeitraum 2000 bis 4/2001 genannt worden sei. Es sei auf Grund des bisherigen Verfahrens nicht ersichtlich, welche Monate in welcher Höhe von der Haftung betroffen seien. Dies insbesondere auf Grund der Berufungsvorentscheidung, in der ja der Haftungsbetrag reduziert worden wäre. Hinsichtlich der Lohnabgaben für das Jahr 2001 sei auszuführen, dass im Dezember 2000 zum letzten Mal Löhne ausbezahlt worden seien und daher im Jahr 2001 kein Zufluss an die Mitarbeiter des Betriebes erfolgt sei, welcher den Lohnsteuerabzug erfordert hätte. Mit 2. April 2001 seien sämtliche Mitarbeiter des Betriebes ausgetreten und am 23. April 2001 sei das Ausgleichsverfahren eröffnet und Dr. S. zum Ausgleichsverwalter bestellt worden. Der Bw. sei in der Folge von Dr. S. bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten überwacht worden, und zwar hätten ihm sämtliche Bankunterlagen direkt übermittelt werden müssen und über den Zahlungsfluss habe er dann in der Folge mit dem Bw. zusammen, Absprachen mit der Bank getroffen. Auch habe sich der Ausgleichsverwalter um die Eintreibung der hohen Kundenforderungen bemüht. Mit 21. Juni 2001 sei in der Folge der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Auch sei die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung für 3/2001 nicht nachvollziehbar. Es hätten dafür auch von Seiten des Bw. nicht sämtliche Unterlagen vom Masseverwalter erlangt werden können. Insbesondere sei nicht ermittelbar, inwieweit eine Umsatzsteuerkorrektur gem. § 16 UStG für nicht eingegangene Forderungen durch den Masseverwalter erfolgt sei.

Weiters seien auf dem Abgabenkonto derzeit kein Abgabenrückstand, sondern lediglich gemäß § 212a BAO ausgesetzte Beträge in Höhe von mehr als € 49.000,00 ersichtlich. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, weswegen der Haftungsbetrag ca. € 89.000,00 betrage. Weiters sei aus den Buchungsmitteilungen ersichtlich, dass am 12. April 2001 ein Rückstand von ca. S 446.000,00 bestanden habe. Dieser Rückstand sei durch eine Forderungspfändung der Abgabenbehörde beim Kunden St. exekutiert worden. Daraufhin sei am 12. April 2001 ein Betrag von S 455.223,00 eingegangen, sodass am 17. April 2001 ein Guthaben von mehr S 8.000,00 bestanden habe. Dieser Einzahlungsbetrag sei in der Folge durch das Finanzamt wieder rückgezahlt und am Abgabenkonto am 27. August 2001 belastet worden. Es sei daher nicht verständlich, warum dieser Umstand dem Bw. nach Konkurseröffnung zur Last gelegt werde. Auch werde eingewendet, dass die Umsatzsteuer 1999 unrichtig veranlagt worden sei, wie aus den schriftlichen Vorbringen auch ersichtlich sei. Die für den Zeitraum 10/2000 bis 2/2001 vorgelegte Liquiditätsrechnung ergebe keine Benachteiligung der Finanzbehörde gegenüber den anderen Gläubigern. Im Gegenteil sei die Abgabenbehörde gegenüber den anderen Gläubigern in Summe sogar besser gestellt worden.

Ab 3/2001 habe deswegen keine Buchhaltung mehr geführt werden können, weil die Buchhalterin Frau H. wie auch alle anderen Arbeitnehmer am 2. April 2001 ausgetreten sei. Der Bw. selbst habe eine Berechnung der Umsatzsteuer März 2001 nicht mehr durchgeführt. Hinsichtlich der Zahlung sei auszuführen, dass diese Umsatzsteuerzahlung mit dem Ausgleichsverwalter nur insoweit ein Thema gewesen sei, als Schätzungen des Finanzamtes erfolgt seien. Auf Befragen führte der Bw. aus, dass ihm nicht erinnerlich sei, ob es hinsichtlich der Bezahlung der Umsatzsteuer März 2001 mit dem Ausgleichsverwalter Gespräche gegeben habe.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung im Firmenbuch vom 1. Jänner 1994 bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21. Juni 2001 als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen gemäß § 139 KO mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. Juli 2002 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Entsprechend dem Vorbringen des Bw. in der Berufungsverhandlung entstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin am 12. April 2001 durch die Verbuchung der Zahlung in Höhe von S 455.223,00 ein Guthaben in Höhe von S 8.316,00. Somit wurden durch diese Zahlung die zuvor verbuchten haftungsgegenständlichen Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bis einschließlich Februar 2001) getilgt und stand unter Berücksichtigung der zuvor verbuchten Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer für das zweite Kalendervierteljahr 2001 in Höhe von S 6.020,00 für die teilweise Entrichtung der Umsatzsteuer für März 2001 noch ein Betrag von S 2.296,00 (€ 166,86) zur Verfügung. Dass die getilgten haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten infolge Rückzahlung des Betrages von S 455.223,00 an die Konkursmasse auf Grund einer Anfechtung durch den Masseverwalter wiederauflebten, kann dem Bw. nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Bezüglich der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Monate März und April 2001 sowie der infolge nicht zeitgerechter Entrichtung der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages für März 2001 festgesetzten haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge 2001 in Höhe von insgesamt € 144,18 ist vorerst festzuhalten, dass die eingewendete Nichtauszahlung der Löhne auch durch den Bericht vom 28. Mai 2001 über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung bestätigt wird. Da es sich - abgesehen von den Säumniszuschlägen - hiebei laut Aktenlage um selbst berechnete und bisher nicht festgesetzte Abgaben handelt, waren die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Abgaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142) im Haftungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden. Mangels Verwirklichung des Abgabenanspruches - infolge Nichtzuflusses der Löhne - hinsichtlich dieser Abgaben kann dem Bw. weder deren Nichtentrichtung noch die Nichtentrichtung der daraus resultierenden Säumniszuschläge als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.

Von den im angefochtenen Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben verbleiben somit lediglich die Kammerumlage für das erste Kalendervierteljahr 2001 in Höhe von € 32,34 und die Umsatzsteuer für März 2001 in Höhe von € 21.608,15, wobei - wie bereits zuvor ausgeführt wurde - ein Teilbetrag in Höhe von € 166,86 bereits durch die Zahlung des Betrages von S 455.223,00 getilgt wurde. Diese Abgaben haften laut Kontoabfrage vom 22. Juli 2003 unberichtigt aus, wobei die Einhebung der Umsatzsteuer März 2001 als Teilbetrag der Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 46.449,69 gemäß § 212a BAO ausgesetzt wurde und hinsichtlich der Kammerumlage 1-3/2001 die Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO verfügt wurde.

Bezüglich dieser Abgaben wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund des Austrittes der Buchhalterin mit 2. April 2001 keine Buchhaltung mehr geführt worden sei und der Bw. auch selbst nicht mehr für eine Berechnung der Umsatzsteuer März 2001 gesorgt habe. Der Austritt der Buchhalterin vermag jedoch die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß §§ 124 ff. BAO und die Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der sich ergebenden Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag gemäß § 21 UStG nicht zu exculpieren. Vielmehr hätte der Bw. trotz des Austrittes der Buchhalterin für die Führung der Buchhaltung, Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der sich ergebenden Vorauszahlung Sorge tragen müssen. Zwar wurden die Umsatzsteuer März 2001 und die Kammerumlage 1-3/2001 erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (23. April 2001) am 15. Mai 2001 fällig, doch bleibt im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen (vgl. VwGH 6.3.1989, 88/15/0063), sodass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer u.a. zur Entrichtung der genannten Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat, zumal er trotz des Hinweises auf die Geschäftsaufsicht des Ausgleichsverwalters das Vorliegen eines Anwendungsfalles des § 8 Abs. 2 letzter Satz AO insoferne, als der Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten seien, nicht vorgebracht hat.

Da Konkursgläubiger laut Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. Mai 2002, 10 S 166/01t, eine Quote von 3,7 % erhalten haben, war die Summe aus der Kammerumlage 1-3/2001 in Höhe von € 32,34 und der verbleibenden Umsatzsteuer März 2001 in Höhe von € 21.441,29 um den Betrag von € 794,52 zu vermindern, sodass sich insgesamt ein verbleibender Haftungsbetrag von € 20.679,11 ergibt.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 20.679,11 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 25. September 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anfechtung, Rückzahlung an Konkursmasse

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