Werbungskosten, Digitalkamera als Arbeitsmittel
Entscheidungstext
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 begehrte der Bw. u. a. die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 8.990 S für eine Digitalkamera (4.990 S) samt Zubehör (insgesamt 4.000 S) sowie Aufwendungen in Höhe von 82,80 S für Batterien als Werbungskosten.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 durch, ohne jedoch die angeführten Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, weil es diese als nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung ansah.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der zusammenfassend eingewendet wird, dass die Digitalkamera ausschließlich beruflich verwendet werde, da der Bw. für private Zwecke eine sehr teure Spiegelreflexkamera benutze. Die Anschaffung der Digitalkamera sei erforderlich geworden, weil der Bw. seit geraumer Zeit - zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben - auch für die Begutachtung von Schadensfällen eingesetzt werde und hiebei Photos herstellen müsse, um seinem Arbeitgeber eine Beurteilung des Sachverhaltes bzw. die Feststellung der Höhe des entstandenen Schadens zu ermöglichen. Im Schriftsatz vom 23. Juli 2003 führte der Bw. weiter aus, dass pro Schadensfall bis zu 20 Photos gemacht werden müssten, wobei es die Digitalkamera erlaube, die Aufnahme sofort auf ihre Aussagekraft hin zu überprüfen und gegebenenfalls sofort gezielt ein neues Photo aufzunehmen. Digitale Photos garantierten auch eine Schadensabwicklung innerhalb weniger Tage, was angesichts der Notwendigkeit, die Zufriedenheit der Kunden zu erreichen, ein nicht zu überschätzender Vorteil sei. Die aufgenommenen Photos würden im JPEG-Format auf seinem Computer gespeichert. Nach Überprüfung der Haftung des Arbeitgebers des Bw. bzw. der Deckung des Schadens durch den Versicherungsvertrag würden die Photos via Internet dem Arbeitgeber überspielt, der weitere Überprüfungen vornähme und sodann die Schadensumme freigäbe. Dass dieser Verwaltungsablauf innerhalb kürzester Zeit (zwei, höchstens drei Tage) ablaufe, sei mit ein Grund für die große Anzahl seiner Kunden bzw. für deren Zufriedenheit. Da seine Bezüge weitaus überwiegend auf Provisionsbasis vereinbart seien, sei die Kundenanzahl für ihn ein wesentliches Kriterium für die Höhe seines Einkommens. Je zufriedener seine Kunden seien, desto höher werde sein Kundenstock und somit sein Einkommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben oder Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Z. 7 dieser Gesetzesstelle sind insbesondere die Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten abzuziehen.
Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Lehre und Rechtsprechung sind sich in der Ansicht einig, dass für den Werbungskostencharakter grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung bestimmter Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich sind. Die Notwendigkeit eines Aufwandes ist daher grundsätzlich keine Voraussetzung für dessen Anerkennung als Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahin gehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024).
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden. Da die Anschaffung einer Digitalkamera nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine private Veranlassung vermuten lässt, ist für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten deren Notwendigkeit zu überprüfen, wobei das Tätigen dieser Aufwendungen objektiv sinnvoll sein muss.
Im bereits erwähnten Schriftsatz vom 23. Juli 2003 hat der Bw. die Notwendigkeit der Anschaffung einer Digitalkamera überzeugend dargelegt. Er benötigt diese Kamera, weil sein Arbeitgeber ihm - zusätzlich zu seinen übrigen Aufgaben - auch bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Schadensfällen übertragen hat und er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen auf Photos angewiesen ist. Diese Photos müssen seinem Arbeitgeber zur endgültigen Entscheidung über Deckung bzw. Auszahlung eines Geldbetrages übermittelt werden. Sinnvoll ist die Anschaffung der Digitalkamera aus mehreren Gründen:
- Die Effizienz bzw. Aussagekraft der Photographie kann bei einer Digitalkamera sofort nach der Aufnahme überprüft werden, während bei einer herkömmlichen Kamera zunächst der Film, der überdies nicht zur Gänze belichtet ist, entwickelt werden muss.
- Die von einer Digitalkamera aufgenommenen Photographien können sofort elektronisch dem Arbeitgeber übermittelt werden, während die mit einer herkömmlichen Kamera erzeugten Photos zunächst entwickelt werden müssen und sodann nur auf dem Postweg dem Arbeitgeber übersandt werden können.
- Aus den Punkten 1. und 2. ergibt sich, dass bei Einsatz einer Digitalkamera für den Bw. nicht nur ein Kostenvorteil (wegen des Entfalles der Aufwendungen für Anschaffung und Entwicklung von zahlreichen meist nur teilweise belichteten Filmen sowie wegen des Entfalles von Anschaffungskosten für Filme, mit welchen ein zunächst unbefriedigendes Ergebnis korrigiert wird) sondern auch ein
- Zeitvorteil entsteht, weil durch ihren Einsatz ein Schadensfall in drei bis vier Tagen anstelle - bei Einsatz einer herkömmlichen Kamera - von zehn bis 14 Tagen erledigt werden kann.
- Diese doch wesentlich kürzere zeitliche Abwicklung der Schadensfälle steigert die Zufriedenheit der Kunden des Bw., sodass dadurch auch sein Einkommen gesichert bzw. sogar vermehrt wird, weil zufriedene Kunden eher geneigt sind, weitere Versicherungsverträge beim Bw. abzuschließen bzw. ihm durch Mundpropaganda neue Kunden zuführen.
Angesichts dieses Sachverhaltes kann die Notwendigkeit und insbesondere die objektive Sinnhaftigkeit der Anschaffung einer Digitalkamera durch den Bw. nach Ansicht des nunmehr entscheidenden Unabhängigen Finanzsenates nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wie bereits ausgeführt, spricht aber die Notwendigkeit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die eine private Verwendung vermuten lassen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine berufliche Veranlassung, sodass die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind. Allerdings hat der Bw. während des Rechtsmittelverfahrens eine privaten Verwendung der Digitalkamera (samt Zubehör) im Ausmaß von 20% eingeräumt. Insoweit können die Anschaffungskosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, sodass lediglich 7.258,24 S (9.072,80 S x 80%) berücksichtigt werden können.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, 18. September 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Arbeitsmittel, Digitalkamera |
Verweise: | VwGH 12.04.1994, 91/14/0024 |