UFS RV/0234-W/03

UFSRV/0234-W/035.9.2003

Fortführung eines Unternehmens für die Erwerberhaftung, zeitliche Abgrenzung der haftungsgegenständlichen Abgaben, Dienstgeberbeiträge sind nicht betrieblich veranlasst, Unkenntnis der aushaftenden Abgaben vorwerfbar

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Dr. Robert Steiner, Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom 16. September 2002 betreffend Haftung gemäß § 14 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Haftungsschuld auf € 1.281,22 eingeschränkt.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2001 erwarb der Bw. von der B-GmbH die von ihr in W., Z-Gasse, betriebene Änderungsschneiderei durch Übernahme der Betriebsstätte und sämtlicher der darauf befindlichen Inventargegenstände sowie durch Eintritt in die Mietrechte um den Kaufpreis von S 150.000,00 (€ 10.900,93), zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit Bescheid vom 16. September 2002 wurde der Bw. gemäß § 14 BAO als Erwerber des Unternehmens der B-GmbH für Abgaben, nämlich

 

fällig am

Betrag in €

U 11/00

15.01.01

41,21

U 12/00

15.02.01

95,06

U 2000

15.02.01

875,84

U 03/01

15.05.01

202,03

U 08/01

15.10.01

67,08

U 12/01

15.02.02

2.335,12

U 2001

15.02.02

2,40

DB 06/01

16.07.01

20,42

DZ 06/01

16.07.01

11,63

DB 09/01

15.10.01

86,92

DZ 09/01

15.10.01

9,88

DB 10/01

15.11.01

73,04

DZ 10/01

15.11.01

8,28

DB 11/01

17.12.01

12,28

DZ 11/01

17.12.01

1,38

   
  

Gesamt 3.842,57

zur Haftung herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erwerber eines Unternehmens, soweit dieses im Ganzen übereignet wird, für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, haften würde. Der Nachweis des Betriebserwerbes und der bereits erfolgten Zahlungen wäre in der Berufung vom 21. August 2002 gegen die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung erbracht worden.

In der am 24. September 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass das Unternehmen des B., Nachfolger der B-GmbH, nicht im Ganzen übereignet worden wäre, sondern lediglich das Inventar der Betriebsstätte in W., Z-Gasse. Vielmehr würde Herr B. das Unternehmen der B-GmbH als Einzelunternehmen in einer neuen Betriebsstätte in W., A-Straße, weiterführen. Auch aus dem Firmenbuchauszug wäre ersichtlich, dass die B-GmbH in ein Einzelunternehmen ungewandelt worden wäre.

Weiters brachte er vor, dass es ihm im Zeitpunkt der Übereignung nicht möglich gewesen wäre, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Übereignerin zu kennen, zumal Herr B. vertraglich ausdrücklich erklärt hätte, dass die GmbH keine Abgabenschulden hätte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2002 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und verminderte das Haftungsausmaß um die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 875,84 und führte begründend aus, dass eine Haftung nach § 14 BAO nicht nur bei einer Übergabe eines Unternehmens, sondern auch im Falle des Erwerbes eines gesondert geführten Betriebes, nämlich der in W., N-Gasse (gemeint wohl: in W., Z-Gasse), geführten Änderungsschneiderei, bestehen könne.

Bezüglich der Änderung der Höhe der Haftung stellte das Finanzamt fest, dass nicht direkt zuordenbar wäre, ob der Abgabenanspruch der Nachforderung an Umsatzsteuer 2000 innerhalb des Jahres vor der Übereignung entstanden wäre.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 14 Abs. 1 BAO

a) für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Der Einwand des Bw., dass das Unternehmen der B-GmbH nicht im Ganzen übereignet worden wäre, weshalb er auch nicht für deren Abgabenschulden haften könne, geht ins Leere, da Gegenstand des Erwerbes nicht nur ein Unternehmen, sondern auch ein gesondert geführter Teilbetrieb sein kann (vgl. VwGH 29.1.1998, 95/15/0037). Ein solcher Teilbetrieb wurde aber unzweifelhaft erworben, da nach dem am 4. Dezember 2001 abgeschlossenen Kaufvertrag sowohl die Betriebsstätte in W., Z-Gasse, - durch Eintritt in die Mietrechte - als auch sämtliche darauf befindliche Inventargegenstände übernommen wurden.

Daran vermag auch der Umstand, dass Herr B. als ehemaliger Geschäftsführer der B-GmbH diese nunmehr nach am 22. Jänner 2002 erfolgter Umwandlung als Einzelunternehmen an einem anderen Standort weiterführt, nichts ändern.

Für die Haftung ist lediglich entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen (VwGH 22.4.1986, 85/14/0165). Die Haftung besteht darüber hinaus unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt (VwGH 20.6.1995, 93/13/0088).

Der Erwerb eines Unternehmens setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit die Übereignung der wesentlichen Grundlagen voraus. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei es dabei in erster Linie auf die funktionelle Bedeutung der Betriebsmittel für den Betrieb ankommt. Für den Betrieb einer Änderungsschneiderei sind daher jedenfalls die erworbenen Maschinen als betriebswesentliche Grundlage anzusehen.

Die Haftung nach § 14 BAO besteht lediglich insoweit, als der Erwerber die in Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens genügt zur Begründung der Haftung (vgl OGH vom 29. Juni 1982, 5 Ob 647/82).

Das Vorbringen des Bw., dass es ihm im Zeitpunkt der Übereignung nicht möglich gewesen wäre, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Übereignerin zu kennen, da Herr B. vertraglich ausdrücklich erklärt hätte, dass die GmbH keine Abgabenschulden hätte, ist nicht geeignet, den Bw. zu exkulpieren, da nach der herrschenden Lehre (Ritz, BAO, 37) die Unkenntnis der Schuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme insbesondere dann nicht entgegensteht, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte erfahren müssen.

Hiebei ist (nach § 1297 ABGB) jene Sorgfalt zu Grunde zu legen, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus (nach § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses Verzeichnis auszuhändigen hat, und die genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden, da sich der Erwerber nicht bloß auf die Auskunft des Veräußerers verlassen darf, die den Erwerber nicht von der Pflicht befreit, auch in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen.

Allerdings besteht nach § 14 Abs. 1 lit. a BAO die Haftung nur für Abgaben, die auf den Betrieb des Unternehmens ursächlich zurückzuführen sind, somit Abgaben, bei denen materiellrechtlich die Führung eines Unternehmens Tatbestandsmerkmal ist. Es wird daher auf Abgabenansprüche abgestellt, die nur dadurch entstehen können, dass der Inhaber durch seine unternehmerische Tätigkeit den materiellrechtlichen, die Abgabepflicht begründenden Tatbestand auslöst. Gehört jedoch die Führung des Unternehmens nicht zum materiellrechtlichen Tatbestand, so kann für die Abgabe, mag sie auch durch den Betrieb veranlasst sein, nicht die Haftung des § 14 BAO in Anspruch genommen werden (VwGH 9.6.1989, 86/17/0194).

Da die im Haftungsbescheid enthaltenen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen weder eine unternehmerische Tätigkeit voraussetzen, da diese auch ohne Führung eines Betriebes von privaten Personen geschuldet werden können, noch - im Gegensatz zur Lohnsteuer - Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b BAO, für die die Führung eines Unternehmens nicht Tatbestandsmerkmal wären, darstellen, erfolgte die Haftungsinanspruchnahme von DB + DZ 06/01 sowie 09-11/01 im Gesamtbetrag von € 223,83 nicht zu Recht.

Darüber hinaus ist die Haftung des § 14 Abs. 1 lit. a BAO zeitlich beschränkt auf solche Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Diesbezüglich ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches abzustellen.

Da der Betrieb am 4. Dezember 2001 erworben wurde, erfolgte auch die Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer 2001 sowie die Umsatzsteuervorauszahlung 12/01 in Höhe von € 2.337,52 nicht zu Recht, da der Abgabentatbestand erst nach der Übereignung verwirklicht wurde bzw. der Zeitpunkt nicht eindeutig festgestellt werden kann.

Allerdings bestand die Haftung für die Umsatzsteuervorauszahlungen 11-12/00, 3/01 und 8/01 in Höhe von € 405,38 sowie - entgegen der in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Ansicht - die Haftung für die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 875,84 zu Recht, da der Haftungszeitraum nicht bloß das vor der Übereignung gelegene Jahr (zwölf Monate), sondern die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres (daher 1. Jänner 2000 bis 4. Dezember 2001) umfasst und diese Abgaben ausschließlich diesen Zeitraum betreffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 5. September 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Erwerberhaftung, Unternehmen, Betrieb, übernommene Grundlagen, Kenntnis, zeitlich beschränkt, Tatbestandsmerkmal, Dienstgeberbeitrag

Stichworte