Berechnung des Progressionsvorbehaltes, Höhe des Verkehrsabsetzbetrages, Absetzbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt im Jahre 1998 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seitens des Finanzamtes werden im Einkommensteuerbescheid Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von S 5.940,00 offensichtlich irrtümlich nicht berücksichtigt. Weiters werden gem. § 33 Abs. 2 EStG 1988 der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag insoweit nicht abgezogen, als sie 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden nicht selbständigen Einkünfte übersteigen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 4. 10. 1999 bzw. in der Ergänzung zur Berufung vom 30. 11. 1999 führt die Bw. im wesentlichen aus, dass ihr die Berechnung der Absetzbeträge bzw. des Progressionsvorbehaltes unverständlich, und daher fehlerhaft erscheine.
Eine Verfassungswidrigkeit infolge Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt die Bw. darüber hinaus darin, dass in der Berechnung der Einkommensteuer unberücksichtigt bliebe, dass für alle vier Kinder, nämlich Peter, Helga, Sabine und Karin Unterhalt bezahlt werden müsse, da diese über keine Einkünfte verfügen und teils studieren, teils sich in Schulausbildung (Karin) befinden. Der Unterhalt für vier Kinder sei nach ständiger Judikatur der Zivilgerichte mit 52 % bis 64 % des Einkommens zu veranschlagen. Da es sich bei diesem Teil des Einkommens jedenfalls nicht um ein disponibles Einkommen handle, verbleibe daher lediglich ein Anteil von höchstens 48 % des festzustellenden Einkommens zur freien Verfügung. Eine Besteuerung eines nicht disponiblen Einkommens stelle daher eine der österreichischen Bundesverfassung widersprechende Ungleichbehandlung eines unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen gegenüber jenen Steuerpflichtigen dar, die keine Unterhaltslasten aus ihrem Einkommen zu tragen haben.
Der Einkommensteuerbescheid sei daher in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, tatsächlich unrichtig und inhaltlich rechtswidrig.
Im Ersuchen um Ergänzung vom 19. 10. 1999 weist das Finanzamt die Bw. darauf hin, dass Unterhaltsleistungen für Kinder mit dem Bezug von Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag sowie dem Mehrkinderzuschlag abgegolten seien. Weitere Steuerbegünstigungen seien im Gesetz, welches das Finanzamt anzuwenden habe, nicht vorgesehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dem Begehren um Berücksichtigung der Pflichtbeiträge in Höhe von S 5.940,00 als zusätzliche Werbungskosten wird inhaltlich voll entsprochen.
Gem. § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 (Einkommensteuertarif) ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen.
In § 33 Abs. 5 ist normiert, dass bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zustehen:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 S jährlich,
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1.500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
§ 34 Abs. 7 Z. 1 besagt, dass Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten sind, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. Nach der Rechtsprechung des VfGH muss zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich sind, steuerfrei bleiben. Dem hat der Gesetzgeber durch Anhebung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages Rechnung getragen.
Hinsichtlich der von der Bw. als fehlerhaft bezeichneten Berechnung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. des Arbeitnehmerabsetzbetrages wird ausgeführt, dass die Bw. übersieht, dass sich die Bestimmung des § 33 Abs. 2 im vorliegenden Fall auf die Absetzbeträge des Abs. 5 Ziffer 1 und Ziffer 2 bezieht. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Berechnung der Einkommensteuer ist daher nicht begründet. Die Bw. übersieht nämlich, dass bei Berücksichtigung der begehrten Werbungskosten diese die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kürzen, sich dadurch aber (annähernd) im selben Ausmaß die Berechnungsgrundlage für die Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag) verringert, sodass im Ergebnis nämlicher Steuerbetrag wie im angefochtenen Bescheid resultiert.
Insoweit die Bw. rügt, dass dem Einkommensteuergesetz 1988 eine Verfassungswidrigkeit anzulasten sei, als dieses keine über vorzitierte Norm hinausgehende Regelung einer Steuerfreistellung (eines Teiles) des Einkommens ob der Erfüllung der gesetzlich auferlegten Unterhaltspflichten gegenüber im Haushalt lebender Kinder vorsieht, so ist die Bw. auf die Bestimmung des Art. 18 B-VG zu verweisen, wonach die Verwaltungsbehörden im Rahmen der Vollziehung an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden sind. Mit anderen Worten ausgedrückt hat sohin die Abgabenbehörde die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 bis zu einer etwaigen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden.
Demzufolge kam dem Antrag der Bw. auf ertragsteuerliche Anerkennung geleisteter Unterhaltszahlungen an ihre vier Kinder keine Berechtigung zu und war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, 26. 6. 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verkehrsabsetzbetrag, Absetzbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen |