UFS RV/1297-L/02

UFSRV/1297-L/0210.6.2003

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Denk Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung wegen Berufsausbildung des Sohnes in der Fachhochschule in H., wobei sie diese in Höhe der Kilometergelder für Fahrten mit dem PKW geltend machte, da die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zeitlich unzumutbar sei. Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen durch, da die Fachhochschule H. noch im Einzugsbereich des Wohnortes Linz liege.

In einer dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass es ihrer Ansicht nach zweitrangig sei, ob H. als Einzugsbereich von L. gelte, wenn es tatsächlich unmöglich sei, den Schulbesuch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu absolvieren. Beigefügt wurde eine Fahrplanauskunft über Busverbindungen zwischen L. und H. und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass hiebei der Anschluss von der Wohnadresse zur Linie nicht berücksichtigt sei. Überdies würden die Unterrichtsstunden teilweise sehr individuell anfallen, sodass von keinem genormten schulischen Stundenplan ausgegangen werden könne.

Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin wies in ergänzenden Ausführungen ebenfalls unter Zugrundelegung der Fahrplanauskunft darauf hin, dass die Fahrzeit zur Schule mit dem öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls mehr als eine Stunde betragen würde, und beantragte in diesem Sinn gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 die Anerkennung des Pauschbetrages von 1.500 S monatlich wegen auswärtiger Berufsausbildung.

Die Berufung wurde zunächst vom Finanzamt wegen Verspätung zurückgewiesen, einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde jedoch in der Folge stattgegeben. In der Sache selbst erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Im Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter aus: Das Finanzamt berufe sich lediglich auf die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten und negiere den Nachweis, dass die tatsächliche Fahrtdauer zum Studienort mehr als eine Stunde betragen würde. Da dieser Nachweis unberücksichtigt geblieben ist, sei es zu einer gleichheitswidrigen Gesetzesanwendung gekommen, und zwar hinsichtlich jener Gemeinden, zu denen ebenfalls die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt, und die nicht in der Verordnung genannt sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S (ab 2002 110 €) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Zu dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen (V vom 14.9.1995, BGBl. 624/1995), die in ihrem § 2 Abs. 1 festlegt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. umgekehrt mehr als eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Gemäß § 2 Abs. 2 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar ist.

In der maßgeblichen Verordnung des BM für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ist L. als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort H. zeitlich noch zumutbar ist. Damit ist jedoch das Schicksal der Berufung bereit besiegelt. Sind die Gemeinden hier genannt, so kommt es nach dem Wortlaut "jedenfalls" in der oben zitierten Bestimmung der Verordnung für die Frage nach dem Einzugsbereich nicht auf die in Abs. 1 normierte zeitliche Grenze von einer Stunde Fahrzeit an (vgl. auch VwGH vom 22.9.2000, 98/15/0098).

Eine Beschwerde, welche die Gesetzwidrigkeit der Verordnung geltend machte, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9.6.1998, B 2449/97, mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Es sei eine - vergröbernd - auf Gemeinden abstellende Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtfällen führen könne, zulässig.

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung vom 18.12.2001, BGBl II 449/2001, die Verordnung betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom 14.9.1995 dahingehend abgeändert, dass nunmehr trotz Nennung der Gemeinden in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes der Nachweis zu berücksichtigen ist, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort mehr als je eine Stunde beträgt. Diese Verordnung ist für Zeiträume ab 1.1.2002 anzuwenden. Aus der Änderung dieser Bestimmung kann für den Berufungszeitraum 2000 daher nichts gewonnen werden.

Linz, 10. Juni 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, auswärtige Berufsausbildung, Einzugsbereich

Verweise:

VwGH 22.09.2000, 98/15/0098

Stichworte