Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1002/03 eingebracht. Mit Beschluss vom 6.10.2004 an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl.2004/17/0188 eingebracht. Mit Erk. v. 21.3.2005 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom 8. Oktober 2002, GZ. 800/10451/2002, betreffend die Neufestsetzung des Altlastenbeitrages für das zweite Quartal 2002, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der Altlastenbeitragsanmeldung für das zweite Quartal 2002 vom 12. August 2002 hat die Bf. 696 Tonnen Baurestmassen und 24.013 Tonnen übrige Abfälle angemeldet, die entsprechenden Altlastenbeiträge aber mit jeweils Null ausgewiesen und keine Zahlung vorgenommen.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat in der Folge mit Bescheid nach § 201 BAO vom 10. September 2002, Zahl 800/09299/2002 die Anmeldung berichtigt und den Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern von Abfällen auf der Deponie Riederberg gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG), BGBl. Nr. 299/1989 idgF), für die nach § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Beitragsschuld entstanden sei, in Höhe von € 1,051.978,00 (zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von € 21.039,56) neu festgesetzt. Das Hauptzollamt Innsbruck stützt dabei seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass es, auch wenn die Bf die Nullfestsetzung ihrer Beitragsanmeldung damit begründet, dass das ALSaG mit seinen mehrfachen Novellierungen im Grunde des Gutachtens des Prof. T. vom 12. Oktober 2001 mit Verfassungswidrigkeit behaftet sei, als für die Erhebung des Altlastenbeitrages zuständige Behörde das Gesetz rechtskonform zu vollziehen und sich nicht mit einer allfälligen Verfassungswidrigkeit desselben zu beschäftigen habe. Gemäß § 3 Abs. 1 ALSaG unterliege das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden seien, dem Altlastenbeitrag. Beitragsschuldner sei im Sinne des § 4 leg. cit. der Betreiber der Deponie. Bemessungsgrundlage sei die Masse des Abfalls. Die Beitragsschuld entstehe im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerungen vorgenommen worden seien. Da sich die Selbstberechnung der Abgaben als nicht richtig erwiesen habe, sei der Altlastenbeitrag für das zweite Quartal 2002 gemäß § 201 BAO neu festzusetzen gewesen. Der Säumniszuschlag sei in § 217 der BAO begründet.
Mit Berufung vom 23. September 2002 wendet sich die nunmehrige Bf. gegen diesen Bescheid und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Nachzahlung als auch hinsichtlich des Säumniszuschlages wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des ALSaG, insbesondere wegen Verfassungswidrigkeit der §§ 2, 3 und 6 ALSaG idgF, aber auch wegen Verfassungswidrigkeit des ALSaG in seiner Stammfassung sowie den Fassungen BGBl. Nr. 1966/201, BGBl. Nr. 2000/142 und BGBl. Nr. 1998/151 zu beheben sei. Die Bf. wisse zwar, dass die Behörde die gesetzlichen Bestimmungen, so lange sie Bestandteil der Rechtsordnung sind, bei ihren Entscheidungen anzuwenden habe, dies unabhängig davon, ob sie sich letztlich als verfassungswidrig herausstellen würden oder nicht. Sie sehe jedoch keine andere Möglichkeit, einer Bezahlung eines aufgrund einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Altlastensanierungsbeitrages zu entgehen, um letztlich die Möglichkeit zu haben, die Bestimmungen beim VfGH, notfalls beim EuGH, anzufechten. Die Bestimmungen des ALSaG seien gleichheitswidrig, sachlich nicht gerechtfertigt, die Erwerbsfreiheit einschränkend und stünden im Widerspruch mit den Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages, weil sie inländerdiskriminierend seien.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2002, Zahl: 800/10451/2002, als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass es als zuständige Behörde für die Erhebung des Altlastenbeitrages nicht über die Verfassungswidrigkeit des ALSaG zu befinden, sondern dass es dieses Gesetz rechtskonform zu vollziehen habe. Nach erfolgter Prüfung habe sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich und formell richtig erwiesen, so dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 14. Oktober 2002, worin unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen vom 4. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck, Zahl 800/16174/2001, im gleichartigen Verfahren für einen früheren Zeitraum die Verfassungs- und EU-Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des § 2 und der §§ 3 bis 11 ALSaG, zumindest aber der §§ 2 und 3 bis 6 ALSaG, wegen Verletzung des Gleicheitsrundsatzes sowie wegen Inländerdiskriminierung, wobei sich die EU-Rechtswidrigkeit aus der Inländerdiskriminierung und der dadurch entstehenden Wettbewerbsverzerrung ergäbe, geltend gemacht wird.
Über die Beschwerde wurde erwogen:.
Die mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom Hauptzollamt Innsbruck aufgrund der unrichtigen Selbstberechnung des Altlastenbeitrages laut Altlastenbeitragsanmeldung für das zweite Kalendervierteljahr 2002 vom 12. August 2002 erfolgte Neufestsetzung erging aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 3 Abs. 1 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, wobei sich die Höhe des Beitrages für Zeiträume ab 1. Jänner 2001 aus § 6 Abs. 1 Z 1a ALSaG hinsichtlich des Anteiles an Baurestmassen und aus § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. hinsichtlich des Anteiles an übrigen Abfällen ergibt. Die Vorbringen in der Beschwerde zielen lediglich auf die Verfassungs- bzw. EU-Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen ab, wobei in einem gleichgelagerten Fall bereits eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist. Es wird weder die Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages - abgesehen von der Anfechtung wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen - noch der zugrundeliegende Sachverhalt bekämpft. Da der unabhängige Finanzsenat nicht berufen ist, über eine allfällige Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des ALSaG bzw. einzelner Bestimmungen des ALSaG zu befinden, war die Beschwerde, zumal auch die im Rechtszug durch den unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Überprüfung der Berufungsvorentscheidung in inhaltlicher und in formeller Hinsicht erbracht hat, dass die Berufungsvorentscheidung der geltenden Rechtslage entspricht, als unbegründet abzuweisen
Innsbruck, 17. Juni 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Schlagworte: | Verfassungswidrigkeit, langfristiges Ablagern, Beitragspflicht, Deponie |