Kostentragung einer auswärtigen Berufsausbildung
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte der Bw den Unterhaltsabsetzbetrag für seine gesetzlichen Unterhaltsleistungen an seine nicht im eigenen Haushalt lebenden Kinder geltend. Für den Sohn JG wurden nur die Monate Jänner bis August (9 Monate) beantragt, da ab dem 1.1.1999 der Sohn JG wieder beim Bw wohne. Im Jahr 1999 hätte der Bw jeweils die lt. Gerichtsbeschluss vom 5. Februar 1998 (BG U) festgesetzten Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Gattin gezahlt (6.300,-- ATS für JG und 5.500,-- ATS für TG).
Mittels Einkommensteuerbescheid vom 21. September 2000 wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 durchgeführt und für den Sohn JG der Unterhaltsabsetzbetrag für 8 Monate gewährt, sowie für die Monate September bis Dezember (4 Monate) die außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes durch den dafür vorgesehenen Pauschbetrag.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2000 wurde gegen oben angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung richte sich gegen die Berechnung für die außergewöhnliche Belastungen. Diese seien erst ab September 1999 anerkannt worden, obwohl der Bw für das ganze Jahr die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung getragen hätte. Es sei nicht der Wohnsitz des Kindes entscheidend, sondern die Kostentragung der auswärtigen Berufsausbildung. Der Nachweis über die Kostentragung sei aus dem Beschluss des BG U ersichtlich. Weiters aus dem Antrag der Kindesmutter die Unterhaltsleistungen zu erhöhen, da sich das Schul- und Internatsgeld für den Sohn erhöht habe.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom 31. Jänner 2001 seitens des FA U wurde der Stiefvater (OS) befragt, wer die tatsächlichen Kosten der auswärtigen Berufsausbildung trage. In der Beantwortung (12. Februar 2001) führte die Exgattin des Bw an, dass die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung bis einschließlich August 1999 ausschließlich sie getragen hätte. Die Alimente des Kindesvaters seien nie höher als die gesetzlich vorgeschriebene Höhe gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2001 wies das FA U die gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw über den gesetzlich festgelegten Unterhalt hinaus keine zusätzlichen Aufwendungen und Kosten für die Ausbildung des Sohnes getragen hätte. Die Internatskosten und Schulgelder seien vom Konto der Exgattin abgebucht worden. Die Exgattin hätte auch gesagt, dass die Ausbildungskosten ausschließlich von ihr getragen worden seien. Die Tatsache alleine, dass die Alimentationsverpflichtungen erhöht worden seien, würde nicht genügen, dass die Berufsausbildung des Sohnes außerhalb des Wohnortes für den Bw eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde.
Mit Eingabe vom 28. März 2001 wurde abermals das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Begründet wurde die Berufung damit, dass die Kosten für Internat und Schulgeld zwar vom Konto der Exgattin bezahlt/abgebucht worden seien, dies sei aber keine stichhaltige Begründung, da dies nur einen Teil des Zahlungsflusses darstelle und nicht die tatsächliche Kostentragung. Die Unterhaltsbeträge für die Kinder TG und JG seinen immer vom BG U festgesetzt worden. Dort sei vom Bw immer vorgeschlagen worden, dass er verschiedene Leistungen für die Kinder (Kleidung, Ausbildung und dgl.) direkt übernehmen und das Restgeld auf das Konto der Kindesmutter überweisen wolle. Dieser Vorschlag sei vom BG U immer abgelehnt worden, da in dem österreichischen Rechtsstaat das Geld dem Vormund (Kindesmutter) in der vollen Höhe zur Verfügung gestellt werden müsse. Ausnahmen könnten nur außergerichtlich vorgenommen werden, was aber nie der Fall gewesen sei. Es sei daher logisch, dass der Bw zwar Beweise für die Überweisung der Unterhaltskosten nachweisen könne und in der Folge die Kindesmutter die Bezahlung der auswärtigen Ausbildungskosen. Diese Zahlungsbelege seien jedoch nur eine Darstellung des Zahlungsflusses und keine Beweisführung für die Kostentragung. Diese Frage der Kostentragung sei leicht erkennbar beim Kindesvater (Bw).
In der Berufungsvorentscheidung werde angeführt, dass die Internatskosten und das Schulgeld vom Konto der Exgattin abgebucht worden seien. Um laufend etwas bezahlen zu können, müsse man normalerweise laufende Einnahmen haben. Seien auf dem Konto nach andere Einzahlungen außer die Unterhaltsleistungen ersichtlich? Falls keine anderen Einnahmen aufscheinen würden, sei die Frage der Kostentragung leicht erkennbar beim Kindesvater. Eine weitere Frage sei, ob denn die Exgattin des Bw die auswärtige Berufsausbildung beantragt hätte und zugesprochen bekommen hätte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967) für das weder ihm noch seinem von ihm dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 25,50 € (350,-- ATS) zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind eine Absetzbetrag von 38,20 € (525,-- ATS) monatlich zu.
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Der Bw hat im streitgegenständlichen Fall für die Monate Jänner bis August 1999 Unterhaltsleistungen für seinen Sohn JG in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (Beschluss des BG U vom 5. Februar 1998) geleistet. Für diesem Zeitraum wurde ihm auch der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt.
Gem. § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Voraussetzung ist, dass die Belastung außergewöhnlich sein muss; sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Der Bw leistet den gesetzlich festgelegten Unterhalt für seinen Sohn JG. Da der Sohn JG eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes besucht und im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, führt dies zu einer außergewöhnlichen Belastung, welche mit einem Pauschbetrag von 110,-- € (1.500,-- ATS) pro Monat der Berufsausbildung zu berücksichtigen ist (§ 34 Abs. 8 EStG 1988).
Da also der Pauschbetrag eine außergewöhnliche Belastung abgelten soll, ist er bei jener Person zu berücksichtigen, die die tatsächliche Belastung trägt und die sich dem nicht entziehen kann (zwangsläufig). Zur Unterhaltsleistung sind im allgemeinen beide Elternteile verpflichtet. Da die geschiedene Ehegattin des Bw über kein eigenes Einkommen verfügt, als Einkünfte wurden lediglich die Familienbeihilfe sowie Zuwendungen des jetzigen Ehegatten angeführt, muss also die auswärtige Berufsausbildung von den Unterhaltsleistungen des Bw finanziert werden. Von welchem Konto die Zahlungen erfolgen ist unmaßgeblich. Die Zahlungen des jetzigen Ehegatten führen keineswegs zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastung, da ihnen jedenfalls das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt. Der Stiefvater ist zu keinerlei Unterhaltsleistungen hinsichtlich Stiefkinder verpflichtet worden.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Bw auf Antrag der Kindesmutter zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, mit der Begründung, dass sich die Schul- und Internatsgebühren erhöht hätten. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Unterhaltszahlungen auch für die auswärtige Berufsausbildung verwendet wurden und somit beim Bw eine außergewöhnliche Belastung darstellen, zumal er mit Gerichtsbeschluss vom 5. Februar 1998 (BG U Zl. 8 P 1850/95 x - 49) dazu verpflichtet wurde. Dass der Bw genau diesen gesetzlich festgesetzten Unterhalt leistete, ist für die Beurteilung nicht von Belang. Maßgeblich ist, wer die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung getragen hat und dies ist mangels Einkünften der geschiedenen Ehegattin eindeutig der Bw. In Anbetracht dieser Gegebenheiten war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, 30. April 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Unterhaltsabsetzbetrag, außergewöhnliche Belastungen, auswärtige Schulausbildung, Internatskosten, Kostentragung |