Honorare an Ehegattin und Tochter eines Gemeinderates und Landtagsabgeordneten
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch CWS Consulting Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer 1999 vom 18. September 2001 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für 1999 festgesetzt mit -3.939,39 € (-54.207 S).
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Gemeinderat und Landtagsabgeordneter der Stadt Wien sowie Betriebsrat bei einem großen Unternehmen.
Er beantragte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 unter anderem den Abzug von Honoraren für Büroarbeiten in Höhe von 48.600 S als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Auf Vorhalt des Finanzamtes gab der Bw. bekannt, dass es sich hierbei um an seine Ehegattin und seine Tochter bezahlte Honorare handelt.
Nach der vom Bw. vorgelegten Bestätigung der Ehegattin erhielt diese für diverse Büroarbeiten, Schreibarbeiten, Textrohentwürfe, Terminkoordination, Karteiverwaltung, Telefondienste, Archivierungen und andere mit der Funktion als Gemeinderat anfallende Tätigkeiten laut einer Vereinbarung vom 30. Dezember 1997 insgesamt 33.400 S, ausbezahlt in vierzehn Teilbeträgen (in Höhe von 500 S bis 2.900 S).
Nach der vorgelegten Bestätigung der Tochter hat diese für diverse Textverarbeitung, grafische Gestaltung von Flugblättern, Veranstaltungsrohkonzepte, Veranstaltungsberatung und Einladungen laut einer Vereinbarung vom 30. Dezember 1997 insgesamt 15.200 S, ausbezahlt in zehn Teilbeträgen (in Höhe von 1.000 S bis 2.400 S) erhalten.
Die Ehegattin und die Tochter des Bw. beziehen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und werden zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 18. September 2001 wurden die oben angeführten Honorare mit der Begründung nicht anerkannt, die Bezahlung von Honoraren an Familienangehörige könne bei einem Arbeitnehmer nur dann steuerlich Berücksichtigung finden, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit in einem Maße gestalten kann, dass die Tätigkeit bereits einer selbständigen Erwerbstätigkeit nahe kommt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 eingebrachten Berufung wird insbesondere ausgeführt, bei den vom Bw. ausgeübten Tätigkeiten als Gemeinderat und Betriebsrat hänge es von der Qualität und dem Umfang der Leistungserbringung ab, ob er seine Einnahmen "behalte", da es sich um gewählte Positionen handelt. Um diese Leistungen trotz der Doppelbelastung durch zwei Dienstverhältnisse entsprechend qualifiziert und intensiv erbringen zu können, sei der Einsatz von Hilfskräften erforderlich. Der Bw. sei zeitlich nicht in der Lage, alle notwendigen Agenden persönlich zu erfüllen. Da die Vergabe der Arbeiten an externe Mitarbeiter ein Übermaß an zusätzlicher Koordination bedeuten würde, wurde die Besorgung der betreffenden Aufgaben an die Ehegattin bzw. die Tochter übertragen. Die Tochter besorge hauptsächlich die Bereiche grafische Gestaltung/Layout und entwerfe die Rohkonzepte. Sie verfüge über eine einschlägige Ausbildung. Die Ehegattin verfüge bereits seit vielen Jahren über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2002 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1999 insoweit ab, als Aufwendungen für Büroarbeiten in Höhe von 19.200 S (Ehegattin: 14 Tage à 800 S, Tochter: 10 Tage à 800 S) als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, das durchschnittliche Jahreseinkommen einer weiblichen Angestellten habe für das Jahr 1999 laut Statistik Austria 187.122 S betragen. Es seien daher an Honoraren für Büroarbeiten pro Tag 800 S als Werbungskosten berücksichtigt worden.
Im Vorlageantrag wird den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung Folgendes entgegengehalten:
Der "Tagsatz" von 800 S sei von Seiten der Behörde auf die Anzahl der Auszahlungstage angewandt worden. Es handle sich jedoch nicht jeweils um nur einen Arbeitstag. Dies gehe bereits daraus hervor, dass Auszahlungsbeträge in der Spanne von 500 S bis 2.900 S vorlagen. Weiters sei auf den überreichten Belegen ersichtlich, dass der Abrechnung auf Grund der Vereinbarung vom 30. Dezember 1997 ein Stundensatz von 110 S pro Stunde zu Grunde liege. Wenn man diesen Stundensatz in Relation zu dem vom Finanzamt begründeten Tagsatz für Büroarbeiten stelle (somit den Stundensatz mit der üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden multipliziere) ergebe sich ein Honorar für Büroarbeiten in Höhe von 880 S pro Tag. Es sei zudem die entsprechende Qualifikation und Berufspraxis zu berücksichtigen.
Strittig ist, ob die Honorare an die Ehegattin und die Tochter in Höhe von 48.600 S als Werbungskosten in Abzug zu bringen sind.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Ein Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen. Der Einsatz von Hilfskräften steht daher regelmäßig nicht im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit. Nähert sich jedoch die nichtselbständige Tätigkeit einer selbständigen Tätigkeit oder steht die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung nicht im Vordergrund, kann der Einsatz von Hilfskräften zu Werbungskosten führen. Bei einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit und bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das notwendige Dienstpersonal vom Dienstgeber beigestellt wird. Bei einem Bürgermeister oder Landtagsabgeordneten kann jedoch die Ehefrau Dienstnehmerin sein; die Funktionärseinkünfte sind nur auf Grund einer Fiktion (§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) steuerlich Diensteinkünfte (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 220 zu § 16 EStG 1988, "Hilfskraft", sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Nach der Rechtsprechung sind Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts dann anzuerkennen, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. z.B. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176, ÖStZB 1996, 300).
Die oben angeführten Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Der für die Abgeltung der Tätigkeiten vereinbarte Stundensatz von 110 S ist als fremdüblich anzusehen, zumal bei Beurteilung der Angemessenheit einer Entlohnung unter nahen Angehörigen eine gewisse Bandbreite bzw. Toleranzgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0056, ÖStZB 1998, 155).
Auf Grund der obigen Ausführungen werden in der Berufungsentscheidung die vom Bw. ausbezahlten Honorare in Höhe von 48.600 S als Werbungskosten in Abzug gebracht.
Der Einkommensteuerbescheid 1999 ist jedoch in der Berufungsentscheidung weiters insoweit abzuändern, als für 1999 kein Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) zu berücksichtigen ist.
Da die Ehegattin des Bw. laut ihrem Einkommensteuerbescheid im Jahr 1999 Einkünfte von 59.884 S bezog, steht dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag für 1999 nicht zu.
Der Einkommensteuerbescheid 1999 war daher dementsprechend abzuändern.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, 26. Mai 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Honorare an Ehegattin und Tochter, Hilfskraft |