Normen
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
EStG §2 Abs2;
EStG §2 Abs3;
EStG §23;
UStG 1972 §2 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
EStG §2 Abs2;
EStG §2 Abs3;
EStG §23;
UStG 1972 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid hatte die Gattin des Beschwerdeführers für das auf ihren Familiennamen mit dem Zusatz "& Co" lautende Einzelunternehmen (in der Folge T & Co) am 1. Jänner 1985 mit dem Beschwerdeführer eine "Arbeitsvereinbarung für Vertreter" abgeschlossen, wonach der Beschwerdeführer als Handelsvertreter beschäftigt und verpflichtet worden sei, alle mit dieser Verwendung verbundenen Dienste zu verrichten. Laut dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen ohne Bewilligung "des Arbeitgebers" nicht betreiben, in dessen Geschäftszweig weder für "eigene noch für fremde Rechnung" Geschäfte tätigen, ohne dessen Zustimmung im Geschäftsverkehr keine Provisionen oder andere Vorteile annehmen, seine Vollmacht nicht überschreiten und keine durch die Geschäftsbedingungen der T & Co nicht gedeckten Zusagen geben dürfen. Erwirtschaftete Provisionen seien ausschließlich auf das Geschäftskonto der T & Co einzuzahlen und von dieser zu versteuern. Der genannte Vertrag sei nach dem Beschwerdevorbringen "auf Grund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung für die Jahre 1987 bis 1989" von beiden Vertragsteilen am 30. August 1991 dahingehend "authentisch interpretiert" worden, daß der Beschwerdeführer nur für die T & Co tätig sei und alle Verträge für diese abschließe. Dies ausdrücklich auch hinsichtlich einer R KG, mit welcher der Beschwerdeführer im eigenen Namen am 1. Juli 1986 einen "Außenhandelsvertretervertrag" abgeschlossen habe, worin er als selbständiger Handelsvertreter mit dem Verkauf von deren Produkten betraut worden sei.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Streitjahre habe das Finanzamt die von der R KG vereinnahmten Provisionserlöse sowohl umsatzsteuerlich als auch einkommensteuerlich dem Beschwerdeführer zugerechnet, weil dieser diesbezüglich Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1972 sei und Einkünfte im Sinne des § 23 EStG 1988 erzielt habe. In einer dagegen eingebrachten Berufung sei ausgeführt worden, daß die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht primär auf steuerlichen Gründen beruhe: Die T & Co sei vorerst als GmbH "gestaltet" gewesen, an der die Gattin des Beschwerdeführers 100 % der Geschäftsanteile gehalten habe und deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei. Aus Gründen der Sozialversicherung und zur Absicherung der Ehegattin sei die GmbH auf die Alleingesellschafterin umgewandelt worden. Eine wirtschaftliche Änderung sei damit nicht einhergegangen. Überdies habe aus Konkurrenzgründen die "T & Co nicht persönlich" in ein Vertragsverhältnis mit der R KG treten können, weshalb die Zwischenschaltung des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Die Position des Beschwerdeführers sei daher als eine Art Treuhänder zu sehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß die von der R KG an die T & Co überwiesenen Provisionen sowohl hinsichtlich Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer nicht dieser, sondern ihm zugerechnet wurden, und beantragt Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung der Dinge ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Mai 1990, 90/14/0002). Wichtigstes Merkmal für die zur Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechtes notwendige Selbständigkeit ist die Tragung des Unternehmerrisikos.
Davon ausgehend kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die strittigen Provisionserträge als Einkünfte bzw Erlöse des Beschwerdeführers beurteilt hat: Der Beschwerdeführer meint, daß er auf Grund "seiner vertraglichen Beziehung mit der Firma T & Co" gerade nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Ergebnisse des Rechtsverhältnisses mit der R KG für sich selbst auszunützen. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, daß - wie oben ausgeführt - die rechtliche Gestaltung der Dinge nur maßgebend ist, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Wirtschaftlich betrachtet hatte aber tatsächlich der Beschwerdeführer und nach dem Beschwerdevorbringen nur er die Möglichkeit, die sich ihm bietenden Marktchancen in bezug auf die R KG auszunützen. Mit dem am 1. Juli 1986 mit der R KG abgeschlossenen Außenhandelsvertretervertrag wurde der Beschwerdeführer als selbständiger Handelsvertreter mit dem Verkauf von Produkten der R KG in einem bestimmten örtlichen Gebiet betraut. Diese Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer in der Folge auch tatsächlich selbst ausgeübt, und die im Vertrag zugesagten Provisionen mit Provisionsgutschriftnoten der R KG gegenüber dem Beschwerdeführer abgerechnet. Hiezu kommt, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde einräumt, daß die "T & Co so gut wie alle Rechtsgeschäfte durch ihn" tätigte. Daraus wird aber deutlich, daß das Unternehmerrisiko nach der tatsächlich nach außen in Erscheinung tretenden Gestaltung der Dinge vom Beschwerdeführer getragen wurde. Daran vermag die im Innenverhältnis mit der Gattin des Beschwerdeführers abgeschlossene Vereinbarung, daß der Beschwerdeführer für die T & Co tätig werden solle, nichts zu ändern. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei - wirtschaftlich betrachtet - als eine Art Treuhänder für die T & Co anzusehen, ist entgegenzuhalten, daß gerade in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Beschwerdeführer, nicht aber seiner Gattin als "Treugeberin" eine entscheidende Position zugekommen ist, zumal der Beschwerdeführer, allerdings in anderem Zusammenhang, in der Beschwerde anmerkt, daß auch in den beträchtlichen Verlustvorträgen der T & Co ein "wesentliches Argument" für die vom Beschwerdeführer "gewählten vertraglichen Konstruktionen" zu erblicken sei. In diesem Zusammenhang ist überdies auf die hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach Verträge zwischen nahen Angehörigen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des Abgabenrechtes grundsätzlich nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären. Dies vor allem deshalb, weil zwischen nahen Angehörigen der in der Regel zwischen Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz auszuschließen ist und durch die rechtliche Gestaltung steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflußt werden können (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1987, 84/13/0221). Im Beschwerdefall ist aber der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, daß die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin abgeschlossenen Vereinbarungen den oben dargestellten Voraussetzungen nicht entsprechen, insbesondere auch zwischen Familienfremden so nicht abgeschlossen worden wären. War doch diese Vereinbarung vom 1. Jänner 1985 einschließlich der Ergänzung vom 30. August 1991 deutlich erkennbar darauf gerichtet, der Gattin des Beschwerdeführers Einnahmen zu verschaffen, die ihr nach dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt mangels entsprechender eigener Leistung nicht zustehen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß nach der Beschwerde "so gut wie alle Rechtsgeschäfte" der T & Co durch den Beschwerdeführer getätigt wurden. Der Beschwerdeführer läßt aber auch jede Aussage vermissen, in welcher Form seine Gattin auf die Durchführung der Rechtsgeschäfte insbesondere mit der R KG Einfluß genommen und insofern sich IHR bietende Marktchancen wahrgenommen oder ein Unternehmerrisiko getragen hätte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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