UFS RV/3946-W/02

UFSRV/3946-W/0215.4.2003

Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Pensionsabfindung, Wiederaufnahme des Verfahrens, rechtliche Würdigung im übermittelten Lohnzettel

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO von Amts wegen betreff Einkommensteuer für das Jahr 2000 und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001  entschieden:

 

Der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

beschlossen:

Die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als IT-Koordinator beim Dienstgeber B. Die diesbezüglichen Bezüge von 637.389,00 S brutto wurden in einem Lohnzettel ausgewiesen und auf elektronischem Wege dem Finanzamt mitgeteilt. Gleichzeitig erfolgte eine Übermittlung eines Lohnzettels der Versicherungsanstalt A. Dieser wies für das Jahr 2000 einen Bruttobetrag von 296.581,00 S und eine Lohnsteuerbemessungsgrundlage (KZ 245) von 254.212,00 S aus.

Im Zuge der Durchführung des Jahresausgleiches erfasste das Finanzamt beide Lohnzettel und unterzog beide Bezüge der Besteuerung, was eine Nachforderung von 115.212,00 S ergab.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw. führte darin aus, dass es sich bei den Bezügen von der Versicherungsanstalt A nicht um Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 EStG handle, sondern um den ersten Teilbetrag einer Pensionsabfindung gemäß § 67 lit. 8 b EStG (wohl gemeint § 67 Abs. 8 lit. b EStG). Er beantragte daher die Korrektur seines Bescheides. Der Berufung beigelegt waren Bescheide von der Versicherungsanstalt  A vom 28. April 2000 und vom 28. August 2000. Aus dem Bescheid vom April 2000 ging hervor, dass die Versicherungsanstalt auf Grund eines Antrages des Bw. die von ihm entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 30. Juni 1999 erstattete und dass mit dieser Erstattung alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung für diesen Zeitraum erlöschen würden. Aus dem Bescheid vom August 2000 ergab sich, dass die Versicherungsanstalt auf Grund eines Antrages des Bw. einen Überweisungsbetrag von 411.665,00 S für den Zeitraum vom 1. Februar 1974 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet hatte und an das Bundespensionsamt überwiesen hatte. In dem Bescheid wurde noch ausgeführt, dass durch die Zahlung des Überweisungsbetrages sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung für den genannten Zeitraum entfertigt seien.

Das Finanzamt entschied über die Berufung mit stattgebender Berufungsvorentscheidung. Per 11. Juni 2001 war dem Finanzamt ein berichtigter Lohnzettel der Versicherungsanstalt A übermittelt worden, in dem die strittigen Bezüge nicht mehr als steuerpflichtige Bezüge unter der Kennzahl 245, sondern als steuerfreie Bezüge unter der Kennzahl 243 ausgewiesen worden waren. Es brachte die Bezüge der Versicherungsanstalt A daher bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht mehr zum Ansatz.

Für das Jahr 2001 wurde dem Finanzamt nur ein Lohnzettel des Dienstgebers B für den Bw. übermittelt, welcher einen Bruttobezug von 966.283,00 S auswies. Das Finanzamt führte den Jahresausgleich erklärungsgemäß durch.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw. führte darin aus, dass in dem Bruttobezug von 966.283,00 ein Betrag von 303.904,10 S enthalten sei, bei dem es sich um eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 lit. 8 b EStG (wohl gemeint § 67 Abs. 8 lit. b EStG) handle. Der Berufung beigelegt war ein Schreiben des Dienstgebers B. In diesem wurde ausgeführt, dass die Versicherungsanstalt A antragsgemäß einen Überweisungsbetrag von 411.665,10 S an das Bundespensionsamt überwiesen hatte. Bei dem Überweisungsbetrag handelte es sich um Pensionsbeiträge, die der Bw. in der Zeit der Karenzierung beim Dienstgeber B als Vertragsbediensteter des Dienstgebers B an die Versicherungsanstalt A entrichtet hatte. Da in der Zeit der Karenzierung der Dienstgeber B weiterhin die Pensionsbeiträge für den Bw. entrichtet hatte, waren dem Bw. gemäß § 22 Abs. 11 GehaltsG die durch den Überweisungsbetrag gedeckten Pensionsbeiträge zu erstatten. Dies ergab laut dem angeführten Schreiben, in dem die Berechung des Erstattungsbetrages genau aufgeschlüsselt war, den vom Bw. in seiner Berufung angeführten Erstattungsbetrag von 303.904,10 S.

Das Finanzamt entschied über die Berufung mit abweisender Berufungsvorentscheidung. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass erstattete Pflichtbeiträge als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Sofern diese Pflichtbeiträge auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, seien diese erstatteten Beiträge auf Grund des auszustellenden Lohnzettels im Rahmen der Veranlagung zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Eine Pensionsabfindung liege diesfalls nicht vor.

In der Folge wurde dem Finanzamt ein neuerlich berichtigter Lohnzettel für das Jahr 2000 betreffend die Bezüge von der Versicherungsanstalt A übermittelt, in dem die strittigen Bezüge nun wieder als steuerpflichtige Bezüge unter der Kennzahl 245 ausgewiesen wurden. Das Finanzamt nahm in der Folge das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2000 wieder auf und begründete die Wiederaufnahme damit, dass vom Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stelle) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Es erging ein neuer Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000, in dem sämtliche Bezüge des Dienstgebers B sowie der Versicherungsanstalt A wie im ursprünglichen Erstbescheid der Besteuerung zum laufenden Tarif unterzogen wurden.

Mit Schreiben vom August 2002 erhob der Bw. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 und gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2000 und beantragte die Vorlage der Berufung an die Finanzbehörde zweiter Instanz. In der Begründung führte der Bw. aus, dass zwischen dem Lohnzettel der Versicherungsanstalt A, der dem ursprünglichen Erstbescheid zu Grunde gelegt worden war und dem Lohnzettel der Versicherungsanstalt A, der dem nunmehrigen Sachbescheid zu Grunde gelegt worden war, kein betragsmäßiger Unterschied bestünde. Vom Bw. seien alle zur Entscheidungsfindung beitragenden Unterlagen rechtzeitig beigebracht worden. In den Verfahren seien die Beilagen von der Versicherungsanstalt A nicht zur Gänze berücksichtigt worden. Es handle sich um eine Pensionsabfindung, die in zwei Teilbeträgen ausbezahlt worden sei. In den beiden Bescheiden der Versicherungsanstalt A sei festgehalten worden, dass sämtliche Ansprüche entfertigt worden seien. Abfindung bedeute, dass ein rechtlicher Anspruch mit einer einmaligen Geldleistung abgegolten werde. Daher sei für die vorliegenden Zahlungen der Versicherungsanstalt A § 67 Abs. 8 lit. b EStG anzuwenden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000:

Gemäss § 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher zuerst die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Tatbestand der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist. Ist dies zu bejahen, so ist in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme verfügt wird.

Neue Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen wurden. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen dient nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Entscheidung, wie die streitgegenständlichen Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung zu versteuern sind, jeweils in Abhängigkeit von der im vorliegenden Lohnzettel zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht getroffen. Spätestens im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung war der Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens und der der Berufung beigelegten Bescheide der Versicherungsanstalt A bekannt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beträgen um die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung handelte. Der danach neuerlich übermittelte Lohnzettel, der die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2000 auslöste, wies die gleichen Beträge unter den gleichen Kennzahlen aus, wie der erste Lohnzettel, der dem ursprünglichen Erstbescheid zu Grunde gelegt worden war.

Der Bw. rügt nun in seiner Berufung gegen die Wiederaufnahme, dass er alle Umstände, die für die Beurteilung seines Sachverhaltes erforderlich waren, offen gelegt hätte. Weiters bringt er vor, dass der die Wiederaufnahme auslösende Lohnzettel mit dem ursprünglich übermittelten und dem Bescheid zu Grunde gelegten Lohnzettel ident sei.

Dem Bw. ist beizupflichten. Es ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar, dass im Zuge des Verfahrens nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung der Behörde neue Sachverhaltselemente, also neue tatsächliche Umstände bekannt geworden wären. Bei Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides, der Berufungsvorentscheidung, war der Behörde bekannt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beträgen um die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung handelte und in welcher Höhe diese dem Bw. zugeflossen waren. Damit waren der Behörde sämtliche tatsächlichen Umstände, die für die rechtliche Würdigung erforderlich waren, so vollständig bekannt, dass sie zu jenem Bescheidergebnis hätte gelangen können, zu dem sie nun nach Durchführung der Wiederaufnahme des Verfahrens gelangt ist. Die geänderte rechtliche Beurteilung hinsichtlich Versteuerung der rückgezahlten Pflichtbeiträge stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte daher zu Unrecht.

Einkommensteuer 2000:

Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind. Sind beide Bescheide mit Berufung angefochten, so ist zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden.

Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid (Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2000 vom 12. Juni 2001) lebt wieder auf.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist die Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung unzulässig ist. Die Berufung ist unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand ausscheidet.

Entsprechend den obigen Ausführungen wurde zuerst über die Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2000 entschieden. Mit der Stattgabe und der damit erfolgten Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides schied der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 23. Juli 2002 aus dem Rechtsbestand aus. Damit richtete sich nunmehr die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 gegen einen Bescheid, der sich nicht mehr im Rechtsbestand befindet. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Einkommensteuer 2001:

In Streit steht im vorliegenden Fall, ob die von der Versicherungsanstalt A bezahlten Bezüge eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. e EStG darstellen (begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz) oder ob es sich dabei um Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG handelt (Besteuerung zum Normaltarif).

Nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG sind Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis einbehalten wurden, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bezüglich der Besteuerung dieser Rückzahlung von Pflichtbeiträgen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit findet sich im EStG keine besondere Bestimmung. Die Regelung des § 69 Abs. 5 EStG, dass die auszahlende Stelle bei der Auszahlung von derartigen Bezügen einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen hat und dem Finanzamt zu übermitteln hat, findet nach der Absicht des Gesetzgebers nur dann Anwendung, wenn es sich bei der auszahlenden Stelle um einen Sozialversicherungsträger handelt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es sich bei den rückgezahlten Pflichtbeiträgen um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt. Der Rückzahlungsanspruch für diese Beiträge gründet sich auf § 22 Abs. 11 GehaltsG, womit dieser Anspruch gegen den öffentlichen Dienstgeber geltend gemacht werden muss, welcher bei antragsgemäßer Zahlung der Beiträge als Leistender auftritt. § 69 Abs. 5 EStG findet daher mangels einer Leistung von Seiten eines Sozialversicherungsträgers keine Anwendung. Die rückgezahlten Beiträge sind vom Dienstgeber wie die laufenden Bezüge in die Lohnsteuerberechnung einzubeziehen. Da sich darüber hinaus im § 67 EStG keine Bestimmung findet, die die Besteuerung von rückgezahlten Pflichtbeiträgen gesondert regelt, sind diese Bezüge der Besteuerung zum Normaltarif zu unterwerfen.

Im vorliegenden Fall hat der Bw. in der Zeit seiner Tätigkeit als Vertragsbediensteter des Dienstgebers B, während er im gleichen Zeitraum als Dienstnehmer des Dienstgebers B gegen Entfall der Bezüge karenziert war, Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung an die Versicherungsanstalt A geleistet. Mit Beendigung der Tätigkeit als Vertragsbediensteter für den Dienstgeber B und Beendigung der Karenzierung beim Dienstgeber B und gleichzeitiger Wiederaufnahme der Tätigkeit für den Dienstgeber B bestand ab diesem Zeitpunkt für den Bw. die Möglichkeit, die Leistung eines Überweisungsbetrages an das Bundespensionsamt gemäß § 308 Abs. 4 ASVG zu beantragen. Wird dieser Überweisungsbetrag sodann geleistet, so sind gemäß § 22 Abs. 11 GehaltsG dem Beamten die entrichteten Pensionsbeiträge insoweit zu erstatten, als sie durch den Überweisungsbetrag gedeckt sind. Aus diesen Bestimmungen geht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei den an den Bw. ausgezahlten Beträgen um Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung handelt, die dem Bw. unter Ausschöpfung der Bestimmungen des § 308 Abs. 4 ASVG in Zusammenhang mit dem § 22 Abs. 11 GehaltsG auf Antrag rückgezahlt werden konnten. Derartig erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar und sind zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 25, Tz. 9). Eine begünstigte Besteuerung kann auf Grund der oben angeführten Bestimmungen nicht erfolgen.

Der Bw. begehrt jedoch in seiner Berufung die Besteuerung dieser rückgezahlten Beiträge als Pensionsabfindung mit dem begünstigten Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG. Nach Ansicht des Bw. stellten die rückgezahlten Beiträge deswegen eine Pensionsabfindung dar, weil auf Grund der Bestimmungen des ASVG - wie aus dem Bescheid der Versicherungsanstalt A ersichtlich ist - durch die Zahlung des Überweisungsbetrages sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung damit entfertigt sind.

Die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen regelt das EStG 1988 in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung im § 67 Abs. 8 lit. e. Danach sind Zahlungen für Pensionsabfindungen nur mehr dann mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern, wenn der Barwert der Abfindung nicht den Betrag von 125.000,00 S übersteigt. Übersteigt die Zahlung den Wert von 125.000,00 S, so ist die Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug im Kalendermonat des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen und nach der Übergangsbestimmung des § 124b Z 53 ist dabei ein Viertel der Pensionsabfindung nach Abzug aller darauf entfallenden Beiträge steuerfrei zu belassen.

In den angeführten Bestimmungen spricht das Einkommensteuergesetz stets von Pensionsabfindungen, ohne im Gesetz selbst zu definieren, wann eine Pensionsabfindung vorliegt. Zur Auslegung dieses Begriffes muss daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden. Dieser hat in seinem Erkenntnis VwGH 27. November 2001, 2001/14/130 und im Erkenntnis VwGH 18. Dezember 2001, 2001/15/0190 zum Ausdruck gebracht, dass Pensionsabfindungen nur vorliegen, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Das EStG unterscheidet nämlich im § 9 Abs. 1 Z 2 zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften auf Pensionen". Im § 67 Abs. 8 lit. e leg. cit. spricht der Gesetzgeber nur von Zahlungen für Pensionsabfindungen, nicht jedoch von Zahlungen für Abfindungen von Anwartschaften auf Pensionen. Von einem bereits entstandenen Anspruch kann nur dann gesprochen werden, wenn die Umstände, die für das Entstehen des Anspruches vorliegen müssen, bereits vorliegen. Bei Zahlungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehört zu diesen Umständen jedenfalls das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters und das Erleben dieses Zeitpunktes neben noch weiteren Voraussetzungen. Beim Bw. lagen im Zeitpunkt der Zahlung der Beträge von der Versicherungsanstalt A die genannten Umstände nicht vor bzw. waren diese im Zeitpunkt der Rückzahlung der Beträge noch ungewiss, weshalb von einem bereits entstandenen Anspruch auf Zahlung einer Pension im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein kann. Da daher im vorliegenden Fall mit den erhaltenen Beträgen keine bereits entstandenen Ansprüche auf laufende Pensionszahlung abgefunden worden sein können, weil solche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorlagen, kann es sich bei den Bezügen nicht um eine Pensionsabfindung handeln. Die strittigen Beträge können damit nicht unter § 67 Abs. 8 lit. e EStG eingeordnet werden. Eine begünstigte Besteuerung nach dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.

Der Bw. kommt in seiner Berufung auf Grund der Tatsache, dass mit den Zahlungen allfällige Ansprüche aus der Pensionsversicherung damit "entfertigt" sind und er mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters keine Ansprüche mehr auf Pensionszahlung durch die Versicherungsanstalt A stellen könne, dazu, die strittigen Zahlungen als Pensionsabfindung zu werten. Dieses Vorbringen vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die bloße Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen der vom Bw. bezogenen Beträge zu den wirtschaftlichen Auswirkungen einer Pensionsabfindung es nicht rechtfertigt, den Tatbestand des § 67 Abs. 8 lit. e EStG bereits als verwirklicht anzusehen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Erkenntnis betreffend die begünstigte Besteuerung von Ablösezahlungen für künftige Pensionszahlungen VwGH 26. Juni 2002, 2002/13/0003 ausgesprochen. In dem betreffenden Beschwerdeverfahren war zwar nicht die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. e EStG strittig, sondern die Anwendung der Begünstigung des § 67 Abs. 4 EStG, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ärztin handelte und die Versteuerung von Zahlungen des Wohlfahrtfonds der Ärztekammer in Streit standen. Der Sachverhalt dieses Beschwerdeverfahrens ist aber insoweit mit dem vorliegenden vergleichbar, als auch in jenem Fall erst ein zukünftig, mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters entstehender Pensionsanspruch abgefunden wurde. Die Behörde hat die begünstigte Besteuerung verneint und der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsansicht der Behörde eben mit der Begründung bestätigt, dass eine bloße Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Zahlung es noch nicht rechtfertige, den Tatbestand der begünstigenden Gesetzesbestimmung als verwirklicht anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 15. April 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 22 Abs. 11 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956

Schlagworte:

Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Pensionsabfindung, Wiederaufnahme des Verfahrens, rechtliche Würdigung im übermittelten Lohnzettel

Verweise:

VwGH 27.11.2001, 2001/14/0130
VwGH 18.12.2001, 2001/15/0190
VwGH 26.06.2002, 2002/13/0003

Stichworte