UFS RV/1360-L/02

UFSRV/1360-L/0211.3.2003

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 17.9.2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Strittig ist der Abzug des Pauschbetrages für die außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Im Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 wurde vom Berufungswerber der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern zweimal für jeweils 12 Monate geltend gemacht. Dies in Bezug auf seine beiden Töchter, die beide die HLW in Freistadt besuchen würden.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.9.2001 wurden gegenständliche Pauschbeträge nicht gewährt.

Dies mit folgender Begründung:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im gegenständlichen Fall gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen wären.

Innerhalb offener Frist wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben mit im Wesentlichen folgender Begründung:

Da die nächstgelegenen Schulen, die diese qualifizierte Ausbildung ermöglichen würden, sich in Perg, Linz und Rohrbach befinden würden, könne nicht vom Einzugsbereich des Wohnortes gesprochen werden.

Des Weiteren wurde gegen die Nichtanerkennung von Sonderausgaben (Darlehenszinsen) berufen.

Mit Berufungsentscheidung vom 26.11.2001 wurde der Berufung teilweise stattgegeben.

Im Hinblick auf gegenständliche Pauschbeträge wurde diese jedoch als unbegründet abgewiesen.

Dies mit folgender Begründung:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 würden Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Dabei würden Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von dieser Gemeinde die tägliche Hin-und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort zumutbar sei bzw. tatsächlich erfolge.

Freistadt liege jedenfalls im Einzugsbereich von Lasberg. Der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 könne daher nicht gewährt werden.

Mit Schreiben vom 15.12.2001 wurde der Antrag gestellt, die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Die Begründung ist mit der im Zuge der Berufung eingereichten ident.

Durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde am 7.2.2003 folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt:

Laut Aktenlage befinde sich der Wohnort der Töchter des Berufungswerbers in Lasberg, die Ausbildungsstätte in Freistadt. Laut Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. II Nr. 624/1995 sei nur dann der Abzug eines Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren, wenn innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Im Hinblick auf die Qualifizierung als Einzugsbereich des Wohnortes sei gemäß § 1 leg.cit. dieser bei einer Entfernung von nicht mehr als 80 km gegeben.

Freistadt liege offensichtlich innerhalb eines Umkreises von 80 km um Lasberg.

Gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. sei bei Vorliegen einer Ausbildungsstätte innerhalb von 80 km vom Wohnort entfernt jedoch dennoch der Pauschbetrag zu gewähren, wenn nachgewiesen werde, dass die tägliche Fahrzeit vom und zum Ausbildungsort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde betrage.

Der Berufungswerber werde aufgefordert, den Nachweis über eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde für die einfache Wegstrecke zu erbringen. Ansonsten könnten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht als erfüllt angesehen werden.

Im Antwortschreiben vom 17.2.2003 wurde Folgendes dargelegt:

Auf Grund des Ergänzungsvorhaltes hätte sich der Berufungswerber bei der Postautobusstelle Freistadt über die Fahrzeiten erkundigt, die nach Perg, Linz oder Rohrbach mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entstehen würden. Im Einzelnen gäbe es folgende Möglichkeiten:

Perg: nach Aussage des zuständigen Herren sei eine Verbindung nach Perg nur über Pregarten möglich und dies würde weit mehr als eine Stunde dauern.

Rohrbach: es würde nur eine Verbindung über Linz möglich sein, daher falle diese Möglichkeit ohnedies weg, da dann Linz schon näher liegen würde.

Linz: auch nach Linz sei es ebenfalls mit den Geh-, Warte- und Umsteigezeiten vom Berufungswerber zu Hause weg nicht möglich, die Wegstrecke in einer Stunde zurückzulegen.

Die Töchter würden um 6.13 Uhr von zu Hause weggehen müssen, um den Bus um 6.23 Uhr zu erreichen. Dieser komme selbst dann, wenn er die kürzestmögliche Strecke nach Linz fahre, frühestens in Linz, Altenbergerstrasse, um 7.10 Uhr an. Von dort würden sie cirka 200-300 m zur nächsten Straßenbahnhaltestelle gehen. Er würde ca. 5 Minuten rechnen, somit sei man bei 7.15 Uhr. Schließlich gebe es die Wartezeit auf die überfüllte Straßenbahn, die er hier gar nicht berücksichtigt wolle. Weiters seien dann noch zwei Straßenbahnhaltestellen zu bewältigen in einem zeitlichen Ausmaß von cirka 10 Minuten und letztlich noch der Fußweg zur Schule von cirka 2 Minuten. Dies ergebe eine Ankunftszeit von bestenfalls 7.27 Uhr. Selbst wenn alles klaglos funktionieren würde, zeige dies, dass die Zeit bereits in diesem Fall fast um eine Viertelstunde überschritten werden würde. Was hier noch gar nicht berücksichtigt worden sei, dass die Verbindungen nur zu den Stoßzeiten gebraucht werden würden, wo große Verspätungen und Wartezeiten durch Staus entstünden und Straßenbahnen, wenn sie überfüllt seien, einfach vorbeifahren würden, etc..

Der Beweis sei mehr als erbracht, dass dies für die Töchter unzumutbar sei, deshalb würden Ausgaben für Schulgeld in Kauf genommen werden. Eine öffentliche Schule sei leider nicht in erreichbarer Nähe.

Weiters dürfe noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Ausbildung in der nächstgelegenen Schule in Linz-Auhof nicht die Ausbildung biete, die die Töchter besuchen würden (Ausbildung in der Fremdsprache Spanisch). Diese Ausbildung würde nur in der Landwiedstrasse in Linz möglich sein und da würde man zeitlich noch einmal mindestens eine halbe Stunde dazurechnen müssen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Zu dieser Gesetzesstelle ist eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. II Nr.624/1995, ergangen.

Nach § 1 dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Im gegenständlichen Fall befindet sich der Wohnort in Lasberg und die Ausbildungsstätte in Freistadt, was eine Entfernung von ungefähr 7 km bedeutet.

Nach § 2 der Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.

Der Berufungswerber wurde aufgefordert, diese Fahrzeit von mehr als einer Stunde nachzuweisen. Es erfolgte keinerlei Glaubhaftmachung, weshalb bei einer Entfernung von 7 km der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend nicht davon ausgegangen wird, dass die Fahrzeit für die einfache Strecke mehr als eine Stunde beträgt.

Da demnach die Entfernung Ausbildungsort - Wohnort weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit für die einfache Fahrtstrecke weniger als eine Stunde ausmacht, liegt die Ausbildungsstätte Freistadt innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes Lasberg.

Eine Anerkennung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist daher nicht vorzunehmen.

In diesem Punkt ist die Berufung folglich als unbegründet abzuweisen.

Wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ausgeführt, wurden Sonderausgaben anerkannt, die im Erstbescheid nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Punkt wird der Berufungsvorentscheidung gefolgt.

Somit ergibt sich insgesamt eine teilweise Stattgabe der Berufung.

Linz, am 11. März 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, Verordnungsgemeinde, Einzugsbereich, tatsächliche Fahrzeit

Stichworte