UFS RV/0805-W/02

UFSRV/0805-W/0220.2.2003

Uniformreinigung, Geltendmachung von Steuerberatungskosten, Spenden mit Eigenbelegen

 

Anmerkungen:
Die zu Reinigungskosten ergangene Judikatur und Verwaltungspraxis ist kasuistisch (siehe auch LStR 2002/323). Mit Erk. vom 9.7.1997, 96/13/0172 etwa hat der VwGH das oben zum Ausdruck kommende strikte Aufteilungsverbot verworfen, während im zitierten Erk. vom 5.4.2001, 98/15/0046 sachverhaltsspezifisch das zu Reinigungskosten praktizierte Aufteilungsverbot wieder voll zur Anwendung kam.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 vom 7. Jänner 1999 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ an den Bw. einen mit 7. Jänner 1999 datierten Einkommensteuerbescheid 1997, in welchem bei den Angaben zu dem von der bezugsauszahlenden Stelle (Bundesdienst) übermittelten Lohnzettel u.a. angegeben ist: Pendler-Pauschale ...... 11.520,00 S

Mit Schreiben vom 29. Jänner 1999, eingelangt am 3. Februar 1999, berief der Bw. gegen diesen Bescheid (LSt-Akt 1997 Bl 18).

Laut Aktenlage ersuchte das Finanzamt den Bw. u.a. mit Schreiben vom 18. Februar 1999 um die Vorlage sämtlicher Originalrechnungen über die geltend gemachten Aufwendungen (LSt-Akt 1997 Bl 21).

Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit 30. März 1999 datierte Berufungsvorentscheidung, weil der Bw. trotz schriftlicher Aufforderung die Unterlagen nicht beigebracht habe.

Mit Schreiben vom 7. April 1999, eingelangt am 28. April 1999 beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Eine schriftliche Auforderung über die Beibringung von Unterlagen habe er nicht erhalten (LSt-Akt 1997 Bl 26).

Mit Schreiben vom 7. Mai 1999, am 14. Mai 1999 RSa zugestellt, ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage sämtlicher Originalrechnungen über die geltend gemachten Aufwendungen (LSt-Akt 1997 Bl 28f).

Der Bw. antwortete darauf mit Schreiben vom 15. Juni 1999, mit dem laut Aktenlage keine Belege eingereicht wurden, sondern abschließend ausgeführt wurde, dass der Bw. schon bei seiner mündlichen Vorsprache am Finanzamt am 8. Juni 1999 bei Herrn X bzw dessen Chef, Herrn Z, andere Unterlagen vorgelegt habe. Laut Aktenvermerk des Letztgenannten wurden am 8. Juni 1999 keine Unterlagen abgegeben. (LSt-Akt 1997 Bl 30).

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus der Berufungsschrift vom 29. Jänner 1999 in Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag vom 7. April 1999 sind folgende konkreten Berufungsvorbringen, die auf eine Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1997 abzielen, zu erschließen:

Dem Ersuchen des Bw. nach Klärung des Verbleibens seiner umfangreichen vorgelegten Beweismittel ist zu antworten, dass er nach Aktenlage folgende Belege im Original vorgelegt hat: - Versicherungsprämienbestätigung zu Kranken- und Unfallversicherung (LSt-Akt 1997 Bl 3), - Überweisung des Kirchenbeitrages (LSt-Akt 1997, nach Bl 13). In Reaktion auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 26. November 1998 hat der Bw. mit Telefax vom 4. Jänner 1999 folgende Belege übermittelt: - Eigenbeleg über Bezahlung der Steuerberatungskosten (LSt-Akt 1997 Bl 6), - Eigenbeleg über Aufwendungen für Reinigungskosten der Dienstkleidung (Bl 7), - Eigenbeleg über Bezahlung von Spenden an begünstigten Spendenempfänger (Bl 8), - Eigenbeleg über Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienststelle (Bl 10), - Überweisung des Mitgliedsbeitrags an den Verband der Zollwachebeamten (Bl 11), - IPA-Ausweis (Bl 12), - Überweisung Lebensversicherung (Bl 13), - Überweisung Kirchenbeitrag (Bl 14).

Es folgt die vom Bw. gewünschte Zusammenstellung aller Abweichungen von seiner Einkommensteuererklärung (=Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1997:

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, 20. Februar 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Uniformreinigung, Aufteilungsverbot, Sonderausgaben, Steuerberatungskosten, Spenden, Nachweis, Beweis, Glaubhaftmachung

Verweise:

VwGH 05.04.2001, 98/15/0046

Stichworte