UFS RV/1498-W/02

UFSRV/1498-W/0219.2.2003

Außergewöhnliche Belastungen betreffend Unterhalt an Exgattin und an die minderjährigen Kinder aus der zweiten Ehe

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1998 vom 24. März 2000 entschieden:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Bw. machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 unter den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt folgende Angaben:

 

Art der Belastung

Aufwendungen (Jahresbetrag)

Unterhalt für Exgattin

122.832,-- S

Gerichtlicher Vergleich

120.000,-- S

Kreditrückzahlung

95.688,-- S

Selbstbehalt als Diabetiker

5.922,-- S

Summe

344.442,-- S

 

Betreffend die Position "Unterhalt für Exgattin" legte der Bw. das Vormerkschreiben der Verrechnungsstelle Besoldung, Bes.Zahl. 900/3070/97, vom 21. August 1997 nachstehenden Inhalts vor:

"Die ha. am 6. August 1997 eingelangte Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Juli 1997, GZ ..., wurde auf den Bezügen der verpflichteten Partei

(Name des Bw.)

zum Vollzuge vorgemerkt. Die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei

(Name der geschiedenen Gattin des Bw.)

in der Höhe von öS 40.944,-- Unterhaltsrückstand + öS 10.236,-- monatl. Unterhalt ab August 1997 + Kosten reiht an 3. Stelle.

(Regelung der Zahlbarstellung)

Vom Gegenständlichen wird der Dienstnehmer (der Bw.) u.e. in Kenntnis gesetzt werden."

Betreffend die Position "Gerichtlicher Vergleich" legte der Bw. eine Vergleichsausfertigung über nachstehenden von Diners Club Austria AG als Kläger und vom Bw. als Beklagtem geschlossenen Vergleich vom 12. Dezember 1997 vor:

1. Der Beklagte ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei ... S 135.549,61 samt 10% jährlicher Zinsen daraus seit 23.5.1997 und die Prozesskosten zu bezahlen.

2. Die klagende Partei wird solange keine Exekution mit dem gegenständlichen Vergleich führen, als der Beklagte monatliche Raten in Höhe von S 10.000,-- bezahlt, wobei die Ratenzahlung im Dezember 1997 zu beginnen hat und die Ratenzahlungen jedes Monat bis spätestens 25. des Monates einzulangen haben. ... "

Betreffend die Position "Kreditrückzahlung" legte der Bw. den von ihm mit der B.Bank abgeschlossenen Hypothekarkreditvertrag, Kredit-Konto-Nr. 328 ... 760, vom 16. September 1997 vor:

"Kreditbetrag

S 1.100.000,00

Auszahlungsbetrag

S 1.058.272,00

 

Die Rückzahlung des Kreditbetrages samt Zinsen, Nebengebühren und Barauslagen erfolgt in voraussichtlich 240 monatlich gleichen aufeinanderfolgenden Teilbeträgen von je S 7.974,00 beginnend ab 15.11.1997".

Mit der dieselbe Kreditkontonummer ausweisenden Besicherungsvormerkung der Verrechnungsstelle Besoldung, gerichtet an die B. Bank, wurde "die Verpfändung des Arbeitseinkommens des Kreditnehmers (Name des Bw.) als Besicherung Ihrer Forderung von S 1.959.688,-- zur Kenntnis genommen und unter Beachtung Ihrer Ermächtigung zur weiteren Auszahlung der Bezüge an den Bediensteten bis auf Widerruf an 3. Stelle vorgemerkt."

Das Finanzamt anerkannte als außergewöhnliche Belastung nur die Position "Selbstbehalt als Diabetiker"; die Aufwendungen konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von S 90.553,00 nicht überstiegen.

Im Übrigen wurde hinsichtlich der Abweichungen von der Erklärung des Bw. auf die diesbezügliche telefonische Besprechung verwiesen.

Der Bw. erhob gegen diesen Einkommensteuerbescheid Berufung.

Der Bescheid enthalte keinerlei Hinweis auf die Rechtsgrundlage der enthaltenen Detailentscheidungen. Selbstverständlich müsse der Bw. die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass seine Rechtsansicht infolge unvollständigen Kenntnisstandes falsch ist, aber es erscheine in jedem Fall unumgänglich, dass die Finanzbehörde ihre abweichende Rechtsansicht durch entsprechende Gesetzesstellen belegt.

Beispielsweise könne er die Berechnung des Selbstbehaltes für außergewöhnliche Belastungen nicht nachvollziehen. Bei Anwendung eines 10%igen Selbstbehaltes komme er nie auf den im Bescheid ausgewiesenen Betrag.

Diese Frage sei aber insofern zweitrangig, als er in seiner Erklärung ohnehin außergewöhnliche Belastungen in Höhe von S 344.442,00 angegeben habe, was in jedem Fall weit über einem wie immer berechneten Selbstbehalt liege.

Betreffend den im Bescheid enthaltenen Verweis auf das mit dem Bw. geführte Telefonat brachte der Bw. vor, es sei seines Erachtens sonderbar, wenn in einem Behördenbescheid die Dokumentation der Rechtsgrundlage durch den vagen Hinweis auf ein nicht näher spezifiziertes Telefongespräch ersetzt wird. In dem erwähnten Telefongespräch sei keinerlei Hinweis auf die gesetzliche Grundlage der Abweichung gegeben worden, nicht einmal das Wort 'Paragraf' sei gefallen. Es sei ihm bloß mitgeteilt worden, dass seine außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt würden und habe er damit gerechnet, dass der schriftliche Bescheid die erforderlichen Hinweise auf die Rechtsgrundlage enthalten würde.

Für den Fall, dass hinsichtlich der Verwendung der Rückzahlungen bzw. hinsichtlich § 34 Abs. 7 Z 4 zusätzliche Nachweise erforderlich wären, hätte es seines Erachtens einer korrekten Vorgangsweise entsprochen, wenn ihn die Finanzbehörde aufgefordert hätte, innerhalb einer Frist die entsprechenden Nachweise nachzureichen.

Derzeit sei die Lage so, dass er ohne Kenntnis der Beweggründe der ersten Instanz in die Berufung gehen müsse, was praktisch einer Verkürzung des Instanzenzuges gleichkomme. Dem Bw. erscheine es daher sinnvoll, wenn die Sache an die Finanzbehörde erster Instanz mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung und entsprechender gesetzlicher Begründung zurückverwiesen würde.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachfolgender Begründung:

Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin und die Rückzahlungen von Privatschulden stellten keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 dar, weil dem Bw. diese Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien.

Der Bw. stellte einen Vorlageantrag, verwies auf das in der Berufung erstattete Vorbringen und führte ergänzend Folgendes aus:

10% des im Bescheid ausgewiesenen Einkommens von S 650.671,00 seien nicht S 90.553,00, sondern S 65.067,10.

Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin basierten auf einem Gerichtsurteil und würden durch Exekution eingetrieben. Der Bw. könne sich den Zahlungen aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen.

Um trotz der dadurch bedingten finanziellen Zwangslage den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe zu sichern, müsse er sich gelegentlich verschulden. Die sogenannten 'Privatschulden' dienten ausschließlich dem Unterhalt seiner Kinder.

Die Kreditrückzahlung basiere auf einer älteren Schuld, die entstanden sei, als das Jugendamt W... die Unterhaltszahlungen für seine mittlerweile erwachsene, bis heute bei ihm wohnende, Tochter D... veruntreute und er zur Sicherung des Unterhalts einen Kredit in der Höhe des veruntreuten Betrages aufnehmen habe müssen. Da sich seine finanzielle Lage seit damals nicht verbessert habe, habe dieser Kredit bis heute nicht abgebaut werden können. Anlässlich früherer Steuererklärungen habe er diesen Umstand gegenüber der Finanzbehörde schon wiederholt dokumentiert.

Somit gelte auch für die 'Privatschulden', dass er sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen habe können.

Betreffend die obangeführte wiederholte Dokumentation ergibt sich aus dem Veranlagungsakt Folgendes:

Jahr 1988:

Der Bw. hatte "Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung (§ 34 EStG) infolge Unterhaltsverpflichtung für erwachsene Tochter S... in Höhe von S 54.000,00 und Kreditzinsen in Höhe von S 16.786,27" beantragt (62/88).

In der Folge übermittelte der Bw.

"den Gerichtsbeschluss, mit dem die Unterhaltszahlungen für meine Tochter S... rückwirkend erhöht wurden;

die Bestätigung über die im Jahre 1988 gezahlten Zinsen für einen Kreditvertrag aus dem Jahr 1986, der aufgenommen wurde, um die Lasten aus einer 1985 bewilligten Unterhaltsexekution in Höhe von S 202.700,-- zu tragen. (3/88).

Mit der genannten Bestätigung der Z.Bank wurde dem Bw. der Saldo seines Kredites Ktonr. 323...063 per 31.12.1988 und die im abgelaufenen Jahr seinem oben angeführten Kredit verrechneten Zinsen bekannt gegeben.

Saldo

S 183.790,78

Zinsen

S 16.786,27

 

Vom Finanzamt wurden Aufwendungen in Höhe von S 54.000,00 als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die um die zumutbare Mehrbelastung verminderte Überbelastung gemäß § 34 EStG 1972 errechnete sich in Höhe von S 28.256,00 (Einkommen: S 317.185,00) (63/88). Die Nichtanerkennung der Kreditzinsen wurde damit begründet, dass diese "gemäß den Bestimmungen des § 34 EStG als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt werden können. (65/88).

Jahr 1989:

Für dieses Jahr hatte der Bw. keine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung gemäß § 34 EStG beantragt (Seite 4 der Einkommensteuererklärung, 48/89, vgl. auch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989; Einkommen: S 365.231,00, 49/89).

Jahr 1990:

Der Bw. hatte "Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung 'Kreditzinsen (der Kredit wurde zur Abdeckung einer Veruntreuung von Unterhaltsgeldern aufgenommen) von S 17.004,89" beantragt (34/90).

Mit der bezughabenden Bestätigung der Z.Bank wurde dem Bw. der Saldo seines Kredites Ktonr. 323...063 (idente Nummer der obigen Bestätigung 1988) per 31.12.1990 und die im abgelaufenen Jahr seinem oben angeführten Kredit verrechneten Zinsen bekannt gegeben.

Saldo

S 147.028,71

Zinsen

S 17.004,89

 

Weitere Unterlagen waren zur beantragten außergewöhnlichen Belastung nicht beigebracht worden.

Hinsichtlich des Antrages auf Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung vermerkte das Finanzamt: "keine steuerliche Auswirkung da unter Selbstbehalt." (35/90). Dementsprechend lautete im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 (Einkommen: S 436.194,00 laut BE) einer der Begründungscodes: "Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von S 56.651,00 nicht übersteigen." (37/90).

Jahr 1991:

Für dieses Jahr hatte der Bw. keine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung beantragt (Seite 4 der Einkommensteuererklärung, 36/91, vgl. auch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991; Einkommen: S 444.824,00, 37/91).

Jahr 1992:

Der Bw. hatte "Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung 'lt. beiliegendem Antrag' von S 624.758,63 bzw. 1/3 S 208.252,88" beantragt (62/92).

Der beigelegte Antrag lautet wie folgt:

"Durch das Zusammentreffen mehrerer Ereignisse im Jahr 1992, deren Gang ich nicht beeinflussen konnte, sind die für mich außergewöhnlichen Verpflichtungen entstanden, denen ich mich aus leicht nachvollziehbaren Gründen nicht entziehen konnte.

Es waren dies der Versuch einer Wohnraumbeschaffung für meine Tochter D... und meine beiden Enkelkinder, der Tod meines Vaters im ... 1992, eine Prozessbeendigung betr. meine Tochter S..., wozu noch die laufenden Aufwendungen für meine studierende Tochter kamen. Einschließlich der Kosten für die erforderlichen Kreditoperationen erwuchs mir eine Gesamtbelastung von

S 624.758,63.

Die Belastung setzt sich folgendermaßen zusammen:

1. Meine Tochter D... ist alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern und lebt vom Karenzgeld. Die Familie war und ist notdürftig bei mir untergebracht. 1989 ergab sich die Möglichkeit, die Wohnung eines früheren Kollegen zu benützen, der chronisch krank ist und die Wohnungskosten kaum tragen kann. Ich musste es übernehmen, die Kosten der Wohnung, die überdies stark renovierungsbedürftig war, zu tragen. Ich habe zu diesem Zweck einen Kredit aufgenommen, was zu diesem Zeitpunkt (Jänner 1992) durchaus vertretbar war. Nicht vorherzusehen war, dass der Besitzer dieser Wohnung Anfang April von seiner Lebensgefährtin vor die Tür gesetzt wurde und nun selbst eine Wohngelegenheit benötigte. Ich brachte ihn in der Wohnung meines kranken (pflegebedürftigen) Vaters unter, die auf meine Rechnung lief. In dieser Wohnung blieb er auch nach dem Tod meines Vaters am ... 1992. Die Angelegenheit komplizierte sich, als sein Leiden in der zweiten Jahreshälfte schlimmer wurde. In dieser Zeit musste ich die Kosten für beide Wohnungen tragen, wozu in der zweiten Jahreshälfte aufgrund der erwähnten Krankheitssituation noch erhebliche Telefonkosten kamen.

Die Kosten für die Wohnung meines verstorbenen Vaters betrugen

im Jahr 1992

S 60.000,--

dazu Strom

S 10.185,74

und Telefon

S 13.622,--

 

Für die von meiner Tochter und den Enkelkindern benützte Wohnung (die ebenfalls von meinem Konto abgebucht wurden) waren im Jahr

1992 zu bezahlen

S 53.095,28

dazu Strom

S 6.350,50

und Telefon

S 5.633,60

insgesamt somit

S 148.887,12

 

(Hinweis auf vorgelegte Meldezettel und Lohnzettel)

2. Mein Vater starb ... 1992. Die Begräbniskosten betrugen (ohne Steinmetzarbeiten, die mangels finanzieller Mittel bisher nicht in Auftrag gegeben werden konnten) S 48.103,--.

Dazu kamen die Kosten des Notars in Höhe von S 9.799,--, die Erbschaft war mit S 272.259,19 überschuldet.

Aus dem Tode meines Vaters erwuchs mir somit eine Belastung von insgesamt S 330.161,19.

3. Für meine studierende Tochter S... bin ich verpflichtet, monatlich S 5.000,-- zu bezahlen. Das ist zwar eine laufende Belastung, die aber zusammen mit den außergewöhnlichen Belastungen zu sehen ist. Außergewöhnlich war allerdings, dass 1992 ein Prozess beendet wurde, in dessen Verlauf ich auch verpflichtet wurde, einen Anteil an den Kosten einer Zahnregulierung für meine Tochter in Höhe von S 14.227,50 zu übernehmen. Eine weitergehende Forderung meiner Exgattin (sie verlangte S 70.000,--) habe ich erfolgreich abgewehrt. Ich erwähne das, um deutlich zu machen, dass ich nicht leichtfertig Forderungen erfüllt habe.

Die Aufwendungen für meine erwachsene Tochter S... betrugen somit im Jahre 1992 S 74.227,50.

4. Da ich über die erforderlichen Mittel für 1 bis 3 nicht verfügte, musste ich die Finanzierung über Kredite und Kontoüberziehungen vornehmen.

Im Jahre 1992 entstanden so die folgenden Zinsenzahlungen:

B... Kredit 323...063 (idente Nummer der obigen Bestätigungen 1988 / 1990)

S 1.478,76

Kredit 325...025

S 31.366,14

Spesen

S 9.460,--

Sollzinsen

S 13.235,--

B....Sollzinsen

S 1.953,47

Visa

S 11.970,98

Diners Club

S 2.018,47

Das sind insgesamt Zinsenzahlungen im Jahr 1992

S 71.482,82

 

Die Summe außergewöhnlicher Belastungen im Jahr 1992 aus 1 bis 4

beträgt somit

S 624.758,63

 

Ergänzend führe ich meinen Schuldenstand zum Jahresende 1992 an:

B... Kredit 325...025

S 270.697,14

Kontoüberziehung

S 201.078,64

B... Kontoüberziehung

S 19.828,84

Visa

S 103.791,62

Diners Club

S 17.607,98

Das ergibt eine Schuldensumme von

S 613.004,22

 

entspricht somit annähernd den außergewöhnlichen Belastungen.

Da ich mit dem Abtragen dieser Schulden noch einige Jahre belastet sein werde (Einkommen: S 437.921,00), ersuche ich, die außergewöhnliche Belastung auf die Jahre 1992 bis 1994 verteilen zu dürfen

(etwa S 208.252,88 jährlich)." (28f/92).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.

3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

§ 34 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Tz 6) einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach der im § 2 Abs 2 erster Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und gleichzeitig erfüllt sind:

a) dem Steuerpflichtigen erwachsene Aufwendungen,

b) die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,

c) die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen,

d) eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und bis einschließlich der Veranlagung 1993

e) ein Antrag des Steuerpflichtigen.

Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 ... wurde durch Artikel I Z 20a StRG 1993, BGB. 818, die Voraussetzung der Antragstellung bei außergewöhnlichen Belastungen beseitigt.

Außergewöhnliche Belastungen sind daher in Hinkunft von Amts wegen zu berücksichtigen. Allerdings ist die Behörde wie bei sämtlichen im Interesse des Steuerpflichtigen gelegenen Abzugsposten nicht zu besonderen Ermittlungen verpflichtet. Der Nachweis obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen.

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht. (Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, III C, Tz. 1 zu § 34 Abs. 1).

Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen war in der Stammfassung des EStG 1988 grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Ausnahmen Abs. 6 und 8) und führte letztlich zum VfGH-Erkenntnis vom 12.12.1991, G 290/91 und damit zur Neuregelung der Familienbesteuerung überhaupt durch BGBl 312/1992. Unterhaltslasten sind im Rahmen des § 34 ab 1993 nach Abs. 7 idF der Z 7 Familienbesteuerungsgesetz zu beurteilen, gegebenenfalls auch nach den Abs. 6 und 8. § 34 Abs. 7 sowohl in der bis einschließlich 1992 geltenden Stammfassung, als auch in der seither geltenden Neufassung durch Z 7 Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl 312, sind neues Recht und schränken die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bedeutsam ein. Verblieben sind, von den in den Abs. 6 und 8 und im § 35 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, nur mehr Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die beim Unterhaltsberechtigten - würde er sie selber tragen müssen - eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Auch diese Aufwendungen sind dann noch um den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 zu kürzen.

Aufwendungen für Heiratsgut und -ausstattung ... sind ebenso wenig abzugsfähig wie Unterhaltszahlungen an Eltern und Großeltern (ungeachtet ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruches - § 143 ABGB) oder einen geschiedenen Ehegatten. (Hofstätter-Reichel, aaO, Tz. 1 zu § 34 allgemein).

Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs. 7 gewählte Umschreibung schließt es aus, nicht nur laufende Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und eheliche Kinder, an geschiedene Ehegatten (wenn es sich nicht um die Bedeckung von Krankheitskosten handelt), Kinder aus geschiedenen Ehen, uneheliche Kinder, mittellose Eltern oder sonst nahe Angehörige, sondern auch einmalige, aus dem Familienrecht entspringende Leistungen, wie Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB, Heiratsgut und -ausstattung zum Abzug vom Einkommen nach § 34 geltend zu machen.

Von den Tatbeständen des § 34 Abs. 6 zweiter und dritter Rechtsfall abgesehen, erwähnen die Materialien ... und das Schrifttum ... einhellig als abzugsfähig verblieben Krankheitskosten, die vom Steuerpflichtigen für eheliche, außereheliche oder Kinder aus einer geschiedenen Ehe, für den nicht verdienenden Ehegatten oder den mittellosen geschiedenen Ehegatten getragen werden. (Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, III C, Tz. 6 zu § 34 Abs 3).

Zu den Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin des Bw.:

Die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung "Unterhalt für Exgattin" im Betrag von S 122.832,00 setzt sich laut dem vorgelegten Vormerkschreiben der Verrechnungsstelle Besoldung, Bes.Zahl. 900/3070/97, aus "öS 10.236,-- monatl. Unterhalt" zusammen, woraus sich für 12 Monate des Jahres 1998 der obige Betrag in Höhe von S 122.832,00 errechnet.

Im Sinne der obigen Ausführungen handelt es sich um nicht abzugsfähige laufende Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin.

Im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 kann für nicht rechtswidrig gefunden werden, dass das Finanzamt dem Bw. die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt hat.

Zu den Vergleichszahlungen an die Diners Club Austria AG:

Auf Grund des mit der Diners Club Austria AG geschlossenen Vergleiches (vom 12. Dezember 1997) war der Bw. schuldig, dieser einen Betrag von S 135.549,61 samt 10% jährlicher Zinsen und die Prozesskosten zu bezahlen. Der Bw. verpflichtete sich zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von S 10.000,00, beginnend im Dezember 1997.

Den Angaben des Bw. im Vorlageantrag folgend dienten die Schulden ausschließlich dem Unterhalt seiner Kinder. Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin bedingten die finanzielle Zwangslage des Bw. Um trotzdem den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe zu sichern, müsse er sich gelegentlich verschulden.

Der zitierten Bestimmung des § 34 Abs 7 EStG 1988 gemäß sind die Unterhaltsleistungen des Bw. für seine Kinder durch die Familienbeihilfen sowie die Kinderabsetzbeträge abgegolten.

Wiederum im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung musste die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt bleiben.

Zur Kreditrückzahlung:

Die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung "Kreditrückzahlung" im Betrag von S 95.688,00 setzt sich laut dem vorgelegten Hypothekarkreditvertrag der B.Bank, Kredit-Konto-Nr. 328 ... 760, aus monatlichen Rückzahlungen in Höhe von S 7.974,00 (beginnend ab 15. November 1997) zusammen, woraus sich für 12 Monate des Jahres 1998 der obige Betrag in Höhe von S 95.688,00 errechnet.

Den Angaben des Bw. zufolge basiere die Kreditrückzahlung auf einer älteren Schuld, die entstanden sei, als das Jugendamt W... die Unterhaltszahlungen für seine mittlerweile erwachsene, bis heute bei ihm wohnende, Tochter D... veruntreute und er zur Sicherung des Unterhalts einen Kredit in der Höhe des veruntreuten Betrages aufnehmen habe müssen. Da sich seine finanzielle Lage seit damals nicht verbessert habe, habe dieser Kredit bis heute nicht abgebaut werden können. Anlässlich früherer Steuererklärungen habe er diesen Umstand gegenüber der Finanzbehörde schon wiederholt dokumentiert.

Dieses Vorbringen kann mit dem oben im Einzelnen wiedergegebenen Akteninhalt nicht in Einklang gebracht werden: Ausgehend von der Richtigkeit der (durch nichts belegten) Angabe des Bw. in der Steuererklärung für das Jahr 1990, wonach der Bw. Kreditzinsen wegen der Aufnahme eines Kredites "zur Abdeckung einer Veruntreuung von Unterhaltsgeldern" (in Höhe von S 17.004,89) leisten habe müssen, genügt es dazu festzuhalten, dass der Bw. betreffend den B... Kredit 323...063 (aus dem Jahr 1986) im Jahr 1992 nur mehr Zinsenzahlungen in Höhe von S 1.478,76 entrichtet hatte und damit übereinstimmend dieser Kredit im Schuldenstand zum Jahresende nicht mehr beinhaltet war.

Im Übrigen gilt diesbezüglich das oben zu den Vergleichszahlungen an die Diners Club Austria AG Gesagte. Auf Basis der obigen Bestimmungen macht es keinen Unterschied, ob die Zahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten aus dem laufenden Einkommen oder mittels Kredit geleistet werden.

Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

 

Wien, 19. Feber 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltszahlungen, geschiedene Gattin, minderjährige Kinder, zweite Ehe

Stichworte