BFG RV/7400059/2020

BFGRV/7400059/202027.10.2025

Nachbemessung der Gebrauchsabgabe - ARGE-Partner sind Gesamtschuldner unabhängig von Vereinbarungen im Innenverhältnis

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400059.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden vom 19.2.2020 der A BauGmbH***, und vom 21.2.2020 der B BauGmbH***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 22.1.2020 betreffend Nachbemessung von Gebrauchsabgabe, MA46-123***, nach einer 9.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 12.12.2018 stellte die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser, (Antragstellerin) einen Antrag auf Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß § 90 Abs 1 StVO und auf Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabengesetz (GAG) für näher bezeichnete Straßenzüge im 1. Bezirk in Wien.

Nach einer am 21.1.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor Ort wurde mit Bescheid vom 1.2.2019 eine entsprechende Bewilligung (bzw der Genehmingungsnachweis) erteilt. Gleichzeitig wurden mit Verordnung vom 1.2.2019 Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote iVm § 94d StVO (eigener Wirkungsbereich) verordnet. Auf Grundlage dessen wurden die Genehmigungsnachweise ausgestellt.

Mit der Durchführung der Bauarbeiten wurde eine Arbeitsgemeinschaft, die Arge MA 31, bestehend aus den zwei Beschwerdeführern, den Bauunternehmen A BauGmbH*** und B Bau GmbH*** beauftragt.

Am 27.2.2019 erfolgte eine Anzeige durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, wonach im Zuge der gegenständlichen Arbeiten öffentlicher Grund bzw darüber befindlicher Luftraum zur Baustelleneinrichtung vor näher bezeichneten Liegenschaften ohne Gebrauchserlaubnis gebraucht werde.

Danach erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.1.2020 die Nachbemessung der Gebrauchsabgabe. Die nachbemessene Gebrauchsabgabe von € 4.017,00 wurde den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

Dagegen richten sich die gegenständlichen Beschwerden.
Die A BauGmbH*** begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, die Magistratsabteilung 31 habe als Auftraggeberin die Bewilligung einzuholen gehabt. Das Versäumnis sei daher nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Unabhängig davon sei zwischen den Partnern der Arbeitsgemeinschaft vereinbart, dass die Bauarbeiten durch die B Bau GmbH*** allein ausgeführt würden. Die A BauGmbH*** habe eine Bewilligung daher gar nicht einholen können.
Die B Bau GmbH*** führte in ihrer Beschwerde aus, Antragstellerin und Bescheidnehmerin sei die Magistratsabteilung 31. Im Zuge der Bauarbeiten hätten aufgrund verschiedener Umstände zahlreiche Änderungen an den genehmigten Lagerungen und Absperrungen durchgeführt werden müssen. Dies sei durch ein der Beschwerde beiliegendes Schreiben des verantwortlichen Bauleiters der Magistratsabteilung 31 bestätigt und sei durch die Magistratsabteilung 31 in Abstimmung mit der Magistratsabteilung 46 so vereinbart gewesen. Kostenträger allfälliger zusätzlicher Lagerflächen sei daher die Magistratsabteilung 31.

Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Es sei unstrittig, dass die beanspruchten Flächen nicht bewilligt waren, bzw über das bewilligte Ausmaß hinausgingen und nicht im Auftrag erfasst seien. Die Bautätigkeiten und Baubesprechungen zum Umbau der Straße*** hätten erst nach dem Tatzeitpunkt begonnen, was zeige, dass die Verantwortung des Platzbedarfs für jenen Zeitpunkt ohne Grundlage gewesen sei. Es sei Sache der Beschwerdeführerinnen gewesen, im Auftragsverfahren oder in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis weiterer Baustelleneinrichtungen hinzuweisen, allenfalls hätten diese selbst um Erweiterung ansuchen können, was nicht geschehen sei.

Die Beschwerdeführerinnen stellten Vorlageanträge. Ergänzend wird darin ausgeführt, die Magistratsabteilung 31 habe es vertraglich übernommen, für die erforderlichen Bescheide, insbesondere auch für die behördlich genehmigte Zurverfügungstellung der notwendigen Arbeits- und Lagerflächen zu sorgen. Die Arbeiten seien ausschließlich von der B Bau GmbH*** durchgeführt worden. Die konkret genutzten Flächen seien explizit durch den verantwortlichen Projektleiter der Magistratsabteilung 31 zugewiesen worden.

In der mündlichen Verhandlung führten die Vertreter (Geschäftsführer) der Beschwerdeführerinnen ergänzend zusammengefasst aus, es gebe in dieser Sache jeweils bereits Urteile des Bundesfinanzgerichts betreffend das Verwaltungsstrafverfahren, das mit Freisprüchen für alle Beschuldigten geendet habe. In diesen Urteilen sei festgestellt worden, dass die Magistratsabteilung 31 in Vereinbarung mit der Magistratsabteilung 46 die gegenständlichen Lagerungen angeordnet habe. Die Magistratsabteilung 31 sei Bescheidnehmerin des ursprünglichen Bescheids gewesen und solle daher logischerweise auch die Nachbemessung zahlen. Das habe die Magistratsabteilung 31 mit der Magistratsabteilung 46 zu klären gehabt. Überhaupt übernehme bei Bauvorhaben der Magistratsabteilung 31 immer die Magistratsabteilung 31 die Beantragung der entsprechenden Genehmigungen und etwaige anfallende Gebühren. Sie legten auch eine Bestätigung des verantwortlichen Bauleiters der Magistratsabteilung 31 vor, wonach innerhalb der Magistratsabteilungen in diesen Fällen keine Gebühren verrechnet würden. Die bausführenden Firmen hätten jedenfalls bei Bauvorhaben der Magistratsabteilung 31 niemals Gebrauchsabgabe entrichtet. Bei den gegenständlichen Lagerungen habe es sich zudem um solche gehandelt, die als im Schatten der Baustelle erfolgt anzusehen seien. So seien zB Rohre oder sonstiges Baumaterial mit LKW auf die Baustelle geliefert worden. Die LKW hätten weder den Platz gehabt, dort stehen zu bleiben und auf die Verarbeitung der Rohre zu warten, noch wäre es wirtschaftlich denkbar gewesen, dass LKW einige Tage beladen blieben. Die Rohre hätten jedenfalls zeitnah abgeladen werden müssen.

Die Vertreterin der belangten Behörde führte ergänzend zusammengefasst aus, es könne nicht sein, dass die Behörde bei allen Bauvorhaben, die über eine ARGE abgewickelt werden, nachforschen müsste, wer nun tatsächlich die bauausführende Firma sei. Die Beschwerdeführerinnen ließen unwidersprochen, dass sie die Bauarbeiten durchgeführt und die Baustelle bewirtschaftet hättem. Sie verweise auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, beide vom 19.10.2023, Ro 2021/13/0016 und Ro 2022/13/0010. Darin führe der VwGH zum Nutzerbegriff aus, dass derjenige, der die Baustelle bewirtschafte auch für die Abgaben (konkret für die Gebrauchsabgabe) verantwortlich ist. Auch das Verwaltungsgericht Wien habe in einem aktuellen Erkenntnis vom 20.3.2025, VGW-031/019/1589/2024-15, ausgeführt, dass es an den bauausführenden Firmen liege, sich den jeweiligen Gebrauchsabgabebescheid und die Genehmigungsausweise anzusehen und diese einzuhalten. Daraus hätten die Beschwerdeführerinnen erkennen können, was genehmigt sei und was nicht. Bei den vorhin erwähnten Freisprüchen in den Verfahren vor dem BFG habe es sich um Verwaltungsstrafverfahren gehandelt. Die Betroffenen seien auf Schuldebene freigesprochen worden, da die subjektive Tatseite nicht nachweisbar gewesen sei. Die objektive Tatseite sei jedoch bestätigt worden. Die Nachbemessung, um die es verfahrensgegenständlich gehe, stelle aber nicht auf Verschulden ab. Daher sei der gegenständliche Bescheid zu Recht ergangen.
Damit eine Lagerung als im Schatten der Baustelle ausgeführt gelten könne und damit gebrauchsabgabefrei wäre, sei es notwendig, dass diese Arbeiten in einem Zug erfolgten und die Teile in einem Zug wieder entfernt würden und nicht etwa über Nacht liegen blieben. Der Anzeige der Polizei im gegenständlichen Verfahren sei aber entnehmbar, dass die Lagerungen und Baustelleneinrichtungen mehr als einen Tag durchgeführt worden seien. Auch bei dynamischen Baustellen seien die Gegenstände dort zu lagern, wo es genehmigt sei.
Es sei sicher nicht die Sache der Behörde, darauf zu schauen, dass ausreichend Fläche vorhanden sei.
Vereinbarungen mit der Magistratsabteilung 46, wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet, gebe es nicht und wären überhaupt irrelevant. Es handle sich dabei gegebenenfalls um eine Vereinbarung im Innenverhältnis. Es sei im wirtschaftlichen Wettbewerb nicht tragbar, wenn bei einer Firma, die eine solche Vereinbarung habe, die Gebrauchsabgabe nicht nachbemessen werde und es bei einer anderen Firma, ohne eine Vereinbarung zur Nachbemessung der Gebrauchsabgabe komme.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, hier insbesondere in die Anzeige vom 12.6.2019 und die E-Mail-Bestätigung vom 17.2.2020.

Danach steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Zur Durchführung von Wasserrohrtauscharbeiten wurde der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 als Bauherrin auf ihren Antrag hin die Gebrauchserlaubnis erteilt (bzw ein Genehmigungsausweis ausgestellt), für die Baustelleneinrichtungen und Rohrleitungsarbeiten öffentlichen Grund bzw darüber befindlichen Luftraum (Fahrstreifen, Parkstreifen) in näher bezeichneten Straßenzügen im ersten Wiener Gemeindebezirk zu gebrauchen.

Antragstellerin war die Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, vertreten durch den verantwortlichen Bauleiter, M***N*** (Beilage: ./B [E-Mail vom 2.9.2025]).

Innerhalb der Magistratsabteilungen der Stadt Wien wird üblicherweise in derartigen Fällen keine Gebrauchsabgabe verrechnet (Beilage: ./B [E-Mail vom 2.9.2025]).

Mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragte die Magistratsabteilung 31 eine Arbeitsgemeinschaft, die "Arge MA 31", bestehend aus den beiden Beschwerdeführern. Die "Arge MA 31" richtete die Baustelle ein.

Innerhalb der "Arge MA 31" hat eine getrennte Bauausführung stattgefunden, sodass die Zweitbeschwerdeführerin, die B Bau GmbH*** alleinige bauausführende Firma war. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht tätig.

Aufgrund verschiedener Umstände, vor allem aufgrund beengter Platzverhältnisse im Projektsbereich wegen gleichzeitiger Arbeiten anderer Einbautendienststellen (Wiener Netze - und MA 28) und aufgrund von Umplanungen in der Leitungsführung waren Anpassungen an Lagerungsflächen und zusätzliche Absperrungen erforderlich. Der verantwortliche Bauleiter der Magistratsabteilung 31 wies eine Ausweitung der Lagerflächen an und veranlasste die Ausführung der Anpassungen und Änderungen bzw Erweiterungen der Lagerflächen und Absperrungen (E-Mail vom 17.2.2020 des verantwortlichen Bauleiters, M***N***).

Ob es eine diesbezügliche (mündliche) Vereinbarung des verantwortlichen Bauleiters der Magistratsabteilung 31 mit der Magistratsabteilung 46, wie den Beschwerdeführerinnen zugesichert, gab, kann nicht festgestellt werden.

Es wurden über mehrere Tage lang, jedenfalls auch am 27.2.2019 im Antrag nicht enthaltene und vom Bescheid nicht umfasste öffentliche Grundflächen zusätzlich als Lagerungsflächen genutzt und darauf weitere Absperrungen errichtet (Anzeige vom 12.6.2019).

Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde kein Antrag auf Gebrauchserlaubnis für diese zusätzlichen Flächen gestellt. Eine Gebrauchserlaubnis lag nicht vor.

Beweiswürdigung:

Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist unstrittig. Es erübrigt sich daher, auf den im Bescheid fehlenden Spruchpunkt einzugehen.

Unstrittig ist, dass die Nutzung des beschwerdegegenständlichen beanspruchten öffentlichen Grundes (in näher bezeichneten Straßenzügen), für welche die Gebrauchsabgabe nachbemessen wurde, nicht im Antrag enthalten war und diese dementsprechend nicht bewilligt war bzw über das bewilligte Ausmaß hinausging.

Unstrittig ist weiters, dass die beengten Platzverhältnisse im Projektsbereich zusätzliche Lagerungsflächen und Absperrungen erforderlich machten, was auch durch die E-Mail des verantwortlichen Bauleiters der Magistratsabteilung 31 vom 14.2.2020 bestätigt ist.

Dass die tatsächliche Bauausführung allein durch die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte, war zwischen den Partnern der Arbeitsgemeinschaft so vereinbart. Die diesbezüglichen gleichlautenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind glaubhaft. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Unterfertigung der Beschwerdeschrift der Erstbeschwerdeführerin deren Vorbringen bestätigt. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung im Innenverhältnis. Auf diese Vereinbarung ist jedenfalls der Magistratsabteilung 46 gegenüber weder im Anbotsschreiben noch im Zuge der Bauausführung hingewiesen worden. Eine echte Los-ARGE, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, liegt demnach nicht vor.

Betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung bzw Absprache mit der Magistratsabteilung 46 über die zusätzlichen Lagerungsflächen liegen widersprüchliche Angaben vor. Laut der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung könne es keine derartigen mündlichen Vereinbarungen geben. Demgegenüber stehen die Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerinnen über das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung. Diese stützen sich dabei auf eine mündliche Zusage durch M***N*** von der MA 31. Ob eine derartige Vereinbarung vorlag oder nicht ist aber ohnehin nicht entscheidungsrelevant. Selbst wenn eine solche vorgelegen sein sollte, ändert es nichts daran, dass es weder einen Antrag noch eine Bewilligung gab.

Seitens eines Organs der Landespolizeidirektion wurde am 12.6.2019 eine Anzeige erstattet, wonach ua die gegenständlichen Flächen ohne entsprechende Genehmigung genutzt wurden. Die konkreten Nutzungen (Lagerung von Baumaterial, Abstellen eines Baucontainers, Absperrgitter …) sind der Anzeige ebenso zu entnehmen wie die genauen Örtlichkeiten. Diese Umstände sind im Übrigen unstrittig und können der Entscheidung uneingeschränkt zugrunde gelegt werden.

Dass die nicht genehmigte Nutzung über mehrere Tage andauerte, ergibt sich ebenso aus der Anzeige. Die angezeigte Tatzeit ist der 27.2.2019, 18.18h. Der Anzeige ist weiter zu entnehmen, dass der im Bescheid angeführte Bauleiter, M***N*** über die "immer noch bestehenden" Missstände am 2.3.2019 fernmündlich in Kenntnis gesetzt wurde und er über die bevorstehende Anzeigenlegung informiert wurde.

Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig und gründen auf den in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Schriftstücken).

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Eine abgabenpflichtige Nutzung des öffentlichen Grundes liegt demnach dann vor, wenn öffentlicher Grund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht bzw gemäß angeschlossenem Tarif benutzt wird (VwGH 19.10.2023, Ro 2022/13/0010). Es kommt demnach zum einen auf eine Nutzung des öffentlichen Grundes an, zum anderen darauf, dass es sich um eine Nutzung im Sinne des dem GAG angeschlossenen Tarifes handelt.

Die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten ist in Tarif D Post 1 ("Monatsabgaben je begonnen Abgabenmonat") angegeben. Es ist daher für diese Arten der Nutzung eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken. Diese ist gemäß § 2 Abs 1 GAG nur auf Antrag zulässig. Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 1 ist mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen (§ 2 Abs 1 GAG).

Die beschwerdegegenständlichen Flächen wurden unstrittig für im Wesentlichen die Lagerung von Wasserleitungsrohren und Aushubmaterial genutzt. Diese unterliegt damit Tarif D Post 1 und stellt eine Nutzung des öffentlichen Grundes iSd § 9 GAG dar.

Die Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, bei den gegenständlichen Lagerungen habe es sich zudem um solche gehandelt, die als im Schatten der Baustelle erfolgt anzusehen seien. Die Lagerungen seien daher nicht genehmigungspflichtig und abgabefrei. Dazu ist auszuführen, dass es sich für die abgabefreie Lagerung um eine kurzfristige handeln müsste, die vor allem für die Manipulation auf Baustellen erforderlich sein können. So kann darunter eine kurzfristige Lagerung von Aushubmaterial zum unmittelbaren Abtransport oder etwa eine kurzfristige Lagerung von Rohren beim Abladen zum unmittelbaren Einbau verstanden werden. Die Lagerung von Rohren über einen Zeitraum von zumindest mehreren Tagen, wie hier unbestritten gegeben, ist von dieser Definition jedenfalls nicht umfasst. Dass es im Zuge der gegenständlichen Baustelle ohne Verschulden der Beschwerdeführerinnen zu Verzögerungen gekommen sein mag, ist für die Gebrauchsabgabepflicht nicht von Belang. Das GAG stellt allein auf den Gebrauch von öffentlichem Grund ab. Die Bestimmung des Tarif D Post 1, letzter Satz wonach die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei ist, ist nicht anwendbar. Die Lagerung dauerte länger als 24 Stunden, sodass sich die Frage erübrigt, ob diese Bestimmung sinngemäß auch die Lagerung von Wasserleitungsrohren umfasst.

Gemäß § 9 Abs 1a GAG hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif (hier: Tarif D Post 1) benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten.

Für den Gebrauch des öffentlichen Grunds für das gegenständliche Bauvorhaben wäre daher gemäß § 1 Abs 1 GAG vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken gewesen. Ein derartiger Antrag ist für die strittigen Flächen nicht erfolgt. Die Nachbemessung der Gebrauchsabgabe (nach § 9 Abs 1a GAG) erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

Bleibt die Frage, wer Abgabepflichtiger ist. Nach § 9 Abs 1a GAG ist Abgabepflichtiger derjenige, der öffentlichen Grund benutzt.

Dass dies jedenfalls durch die Zweitbeschwerdeführerin (B Bau GmbH***) als bauausführendes Unternehmen erfolgt ist, ist unbestritten. Wie festgestellt und unbestritten beauftragte die Magistratsabteilung 31 als Bauherrin des gegenständlichen Bauvorhabens die Arbeitsgemeinschaft "Arge MA 31" mit der Durchführung der Bauarbeiten. Die Arbeitsgemeinschaft richtete die Baustelle ein. Nach außen, so auch gegenüber der Magistratsabteilung 46 ist demnach die Arbeitsgemeinschaft in Erscheinung getreten. Für die Magistratsabteilung 46 war nicht erkennbar, dass die innerhalb der "Arge MA 31" eine getrennte Bauausführung stattgefunden hat.

Nach § 9 Abs 1a GAG ist auch derjenige verpflichtet die Gebrauchsabgabe - unbeschadet der §§ 6 und 16 - zu entrichten, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt. Der Gesetzgeber knüpft damit nicht an die Person des unmittelbar Tätigen an, sondern an jene, in deren Auftrag, auf deren Rechnung oder Gefahr die Nutzung erfolgt (vgl VwGH 18.3.1953, 2731/50).

Es sind daher neben der Zweitbeschwerdeführerin sowohl Erstbeschwerdeführerin als auch die Magistratsabteilung 31, als Bauherrin als Nutzer iSd § 9 Abs 1a GAG anzusehen.

Den Beschwerdeführerinnen sind zwar mit ihrem Vorbringen im Recht, dass die Einholung (den Antrag) der Gebrauchserlaubnis der Magistratsabteilung 31 oblegen wäre und eben bei Bauvorhaben wie dem gegenständlichen üblicherweise ausschließlich die Bauherrin, die Magistratsabteilung 31 Erlaubnisträgerin nach dem GAG ist.

Das ändert aber nichts daran, dass die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe an die Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Die Beschwerden sind daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Oktober 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Landesabgaben Wien

betroffene Normen:

§ 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966

Stichworte