BFG RV/7102373/2022

BFGRV/7102373/202223.8.2022

WiEReG - Zwangsstrafe; keine wirksame Zustellung der Androhung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102373.2022

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***3***, ***4***, über die Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Mai 2022 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer , zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Erinnerungsschreiben vom 24. März 2022 dazu auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 16. Mai 2022 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Dieses Schriftstück (Steuernummer: ***5***) wurde an die Beschwerdeführerin zugestellt.

Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2022 (Steuernummer: ***6***) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. Die Zustellung erfolgte an die Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Nachholung der unterlassenen Handlung bis 8. Juli 2022 aufgefordert und für den Fall der Nichtbefolgung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 Euro angedroht.

Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte am 13. Juni 2022 eine Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 17. Mai 2022 ein und führte zur Begründung aus, dass die steuerliche Vertreterin und Zustellbevollmächtigte das Erinnerungsschreiben vom 24. März 2022 nicht erhalten habe. Aufgrund dieses Zustellmangels habe die Frist nicht vorgemerkt werden können. Die Beschwerdeführerin habe auf die Zustellung an die zustellbevollmächtigte steuerliche Vertreterin vertraut und sei daher der Meinung gewesen, dass die Erledigung fristgerecht vorgenommen werde.

Die Beschwerde vom 13. Juni 2022 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 5. Juli 2022 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin ist FinanzOnline-Teilnehmerin und hat auch der elektronischen Zustellung zugestimmt.
Gem § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.
Am 24.03.2022 wurde die Androhung einer Zwangsstrafe ausgestellt und ordnungsgemäß in die Databox zugestellt. Eine zusätzliche weitere Zustellung per Post ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zudem geht aus den Grunddaten hervor, dass die Zustellvollmacht der ***3*** zu StNr. ***6*** erst am 11.06.2022 angemerkt wurde.
Da der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe bereits am 17.05.2022 zugestellt wurde und die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erst am 15.06.2022 erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden."

Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte am 12. Juli 2022 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein, verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde und führte zusätzlich Folgendes aus:
"In der Beschwerdevorentscheidung wird angeführt, dass unsere Zustellvollmacht zur Steuernummer ***6*** erst am 11.6.2022 angemerkt wurde. Diese genannte Steuernummer ist allerdings eine - offenbar eigens für die Verhängung der Zwangsstrafe angelegte - neue Steuernummer, an die die Zwangsstrafe adressiert wurde. Die Erinnerung samt Androhung der Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO wurde allerdings an die Steuernummer ***5*** adressiert, für die wir laut FinanzOnline seit 2.6.1997 als Zustellbevollmächtigte eingetragen sind. § 9 Abs 3 Zustellgesetz besagt, dass sofern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und dieser nicht als Empfänger bezeichnet wird, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da unsere Mandantin uns das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes erst am 8.6.2022 weitergeleitet hat, ist die Zustellung erst mit diesem Datum bewirkt. Wie auch in der BVE angeführt, ist die Meldung am 16.6.2022 erfolgt. Da gemäß § 16 Abs 1 WiEReG die Androhung der Zwangsstrafe mit einer Fristsetzung von sechs Wochen zu erfolgen hat, war die Vornahme der Meldung fristgerecht."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 4. August 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung als unbegründet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete und im österreichischen Firmenbuch unter der FN ***1*** eingetragene juristische Person des Privatrechts und ist im Register der wirtschaftlichen Eigentümer unter der Nummer ***2*** erfasst. Die ***3*** ist seit 2. Juni 1997 steuerliche Vertreterin und Zustellbevollmächtigte der Beschwerdeführerin.

Die im Verfahrensablauf dargestellten Schriftstücke (Erinnerung vom 24. März 2022 und Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 17. Mai 2022) wurden von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin und nicht an die steuerliche Vertreterin als Zustellbevollmächtigte zugestellt.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung und dem Firmenbuch.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 62/2019, haben die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG.

§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet:
"Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

In § 111 BAO ist angeordnet:
"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung) vorzunehmen.

§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, normiert:
"Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 3 ZustG kann bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden; wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/14/0184). Im Falle des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich sohin die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist auch als Empfänger zu bezeichnen, wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0002; 28.08.2008, 2008/22/0607).

Die belangte Behörde hat die Adressierung der strittigen Schriftstücke unstrittig nicht an die Partei zu Handen der Zustellungsbevollmächtigten veranlasst. Eine Heilung nach § 9 Abs. 3 ZustG tritt dann ein, wenn der steuerlichen Vertreterin und Zustellbevollmächtigten sowohl die Erinnerung vom 24. März 2022 als auch der Bescheid vom 17. Mai 2022 tatsächlich zugekommen sind. Laut den Angaben der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung wurde das Erinnerungsschreiben vom 24. März 2022 erst am 8. Juni 2022 an sie weitergeleitet und die geforderte Meldung erfolgte am 16. Juni 2022. Einwendungen gegen diese Angaben wurden von der belangten Behörde nicht vorgebracht. Zum Zeitpunkt des Zuganges des Bescheides vom 17. Mai 2022 wurden im Beschwerdeverfahren keine Angaben gemacht. Betreffend die Erinnerung vom 24. März 2022 konnte erst am 8. Juni 2022 die Heilung des Zustellungsmangels eintreten. § 111 Abs. 2 BAO, welcher gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG anzuwenden ist, sieht vor, dass eine Zwangsstrafe vor der Festsetzung zwingend schriftlich anzudrohen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte die rechtswirksame Zustellung der Androhung jedoch erst nach der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Strafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 23. August 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

Verweise:

VwGH 26.05.2004, 2001/14/0184

Stichworte