BFG RV/7100930/2022

BFGRV/7100930/20229.5.2022

(Nicht-)Vorliegen eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100930.2022

 

Beachte:
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0057. Mit Erk. v. 26.4.2023 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. März 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. Oktober 2021 mit denen der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 vom 22.05.2020 und der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 vom 23.03.2021 gemäß § 295a BAO berichtigt worden sind, StNr. ***1***, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden berichtigte das Finanzamt die an den Beschwerdeführer (BF) erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2019 und 2020 gemäß § 295a BAO. Das Finanzamt versagte dem BF die Inanspruchnahmen des bereits zur Gänze lukrierten Familienbonus plus für ein Pflegekind, weil der leibliche Vater dieses Kindes im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungen ebenfalls den Familienbonus Plus (zur Hälfte) beansprucht hat.

In der Beschwerde werden verfassungsrechtliche Bedenken ins Treffen geführt. Der BF beanstandet, dass kein sachlicher Grund bestehe, warum neben dem Unterhaltsleistenden nicht auch der BF als Ehegatte der Familienbehilfenbezieherin im Falle ihres Verzichtes die Hälfte des Familienbonus Plus beanspruchen könne.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der BF lebte mit seiner Ehegattin sowie vier leiblichen und zwei Pflegekindern in einem gemeinsamen Haushalt. Für alle Kinder bezog die Ehegattin des BF die Familienbeihilfe. Die Ehegattin verzichtete in Bezug auf alle Kinder auf die Geltendmachung des Familienbonus Plus. Dieser wurde daher jeweils zur Gänze vom BF beansprucht, und zwar sowohl bereits im Rahmen der Lohnverrechnung als auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020.

A, der leibliche Vater des Pflegekindes B, geboren am 2, leiste für dieses den gesetzlichen Unterhalt, und zwar für das Jahr 2019 für 12 Monate und für das Jahr 2020 für 10 Monate. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der leibliche Vater für das Pflegekind des BF jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus, und zwar für das Jahr 2019 für 12 Monate und für das Jahr 2020 für 10 Monate. Die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) trugen diesen Begehren Rechnung. Für die angesprochenen Monate stand dem leiblichen Vater auch jeweils der Unterhaltsabsetzbetrag zu und wurde dieser in den Bescheiden entsprechend berücksichtigt.

Das Finanzamt begründete die Erlassung der streitgegenständlichen Berichtigungsbescheide nach § 295a BAO an den BF u.a. damit, dass die Erlassung der Einkommensteuerbescheide an den leiblichen Vater als rückwirkende Ereignisse im Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle einzustufen darstellen würden.

Die Einkommensteuerbescheide des BF und Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des leiblichen Vaters des Pflegekinds datieren wie folgt:

2019:

Einreichung der Erklärung des PflegevatersZustellung des Einkommensteuerbescheides an den Pflegevaters mit FinanzOnlineZustellung des Einkommensteuerbescheides an den BF mit FinanzOnline

08.03.202027.05.202022.05.2020

2020:

Einreichung der Erklärung des PflegevatersZustellung des Einkommensteuerbescheides an den Pflegevaters mit FinanzOnlineAusfertigung des Einkommensteuerbescheides an den BF mit FinanzOnline

04.03.202130.03.202123.03.2021

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I (Stattgabe)

Gemäß § 33 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.

Der Familienbonus Plus ist nach § 33 Abs. 3a Z. 3 EStG 1988 in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

...

lit. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z. 3 zusteht:

- beim Familienbeihilfenberechtigten oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der gesamte zustehende Familienbonus Plus oder

- beim Familienbeihilfeberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des zustehenden Familienbonus Plus.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkungen für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

§ 295a BAO ist eine reine Verfahrensbestimmung. Sie dient der Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von Bescheiden, welcher vor Eintritt des Ereignisses erlassen wurden (zB VwGH 20.02.2008, 2007/15/0259, VwGH 04.02.2009, 2006/15/0151, VwGH 26.01.2011, 2007/13/0084, VwGH 24.09.2014, 2010/13/0062).

Es ist eine Frage des Inhaltes bzw. der Auslegung der (materiellrechtlichen) Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches) zukommt.

Tritt ein derartiges Ereignis vor Bescheiderlassung ein, so ist es im Bescheid zu berücksichtigen. § 295a BAO ist hingegen anwendbar, wenn ein solches Ereignis nachträglich (nach Erlassung des Bescheides) eintritt. Vgl. zu all dem Ritz, BAO Kommentar6, Anm. 3 - 5.

Laut Finanzamt liegt im gegenständlichen Fall das rückwirkende Ereignis, das die Berichtigung der an den BF ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2019 und 2020 auslöst, jeweils in der Erlassung der Einkommensteuerbescheide an den leiblichen Vater des Pflegekindes.

Nach der vorliegendenfalls anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmung des § 33 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei Steuerpflichtigen beansprucht werden. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (Kanduth-Kristen in JAKOM, EStG 198814, Anm. 38 z. § 33, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage).

Entscheidend ist somit nach dem Gesetzeswortlaut die Antragstellung.

Die Antragstellung auf Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus durch den leiblichen Vater des Pflegekindes erfolgte dementsprechend mit der Einreichung seiner Erklärungen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen.

Diese Einreichungen erfolgten - wie festgestellt - jeweils jedoch bereits vor Erlassung der Einkommensteuerbescheide an den BF.

Da es unter den gegebenen Umständen an nachträglichen Ereignissen als Grundlage für Bescheidänderungen nach § 295a BAO fehlt, sind die angefochtenen Bescheide aus dem Rechtsbestand zu nehmen und ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stütz sich auf die angeführte Rechtsprechung des VwGH. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Mai 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 20.02.2008, 2007/15/0259
VwGH 04.02.2009, 2006/15/0151
VwGH 24.09.2014, 2010/13/0062

Stichworte