Beschwerde betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 9 und 80 BAO
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100190.2020
Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0007. Zurückweisung mit Beschluss vom 11.02.2022.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache des ***Bf***, über die Beschwerde vom 12. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich), vertreten durch ***1***, vom 5. Juni 2019, betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr € 39.606,71 herangezogen wird.
Die Haftungsbeträge für USt 02/2012, 03/2012 und 06/2012 haben zu entfallen.
Der Haftungsbeträge für USt 07/2012, verringert sich von € 4.388,02 um € 3.896,45 auf
€ 491,57.
Die übrigen Haftungsbeträge laut Haftungsbescheid für USt 09/2012 € 4.559,7, 11/2012
€ 21.34, 12/2012 € 11.720,46, 05/2011 € 5.523,82, 08/2011 € 1.785,7, 09/2011 € 1.971,04, 10/2011 € 10.153,74 und 02/2013 € 3.379,34 bleiben unberührt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 5. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer (Bf) ***Bf*** sodann wiederum, gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. ***2*** GmbH (kurz GmbH), FN ***ZY***, im Ausmaß von
€ 48.047,65 (bestehend ausschließlich aus Umsatzsteuern für Voranmeldungszeiträume aus 2011 und 2012 sowie für 02/2013, siehe Aufgliederung im Haftungsbescheid) herangezogen. Fälligkeiten dieser Abgaben waren angeführt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO und darauf verwiesen, dass der Bf im Zeitraum ***A*** bis ***B*** lt. Firmenbuch Geschäftsführer der GmbH gewesen ist.
Es gehöre zu seinen Pflichten die Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
Mit Beschluss des BFG, RV/6100331/2015 wurde das Rechtsmittelverfahren betreffend den ursprünglichen Haftungsbescheid vom 2.4.2014 gem. § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben, da die Zusendung der entsprechenden Umsatzsteuerbescheide im Sinne des § 248 BAO nicht vorgenommen worden war.
Unter Verweis auf das bisherige Vorverfahren und die diesbezüglichen Ausführungen des BFG erfolge die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme unter Hinweis auf den oben angeführten Beschluss.
Dieser Haftungsbescheid enthält auch den Hinweis, dass es bei Selbstbemessungsabgaben maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (Fälligkeitstermine). Hingewiesen wurde auch darauf, dass die Abgaben nicht entrichtet wurden und daher von schuldhafter Pflichtverletzung auszugehen sei.
Daran würden auch die bisher im Vorverfahren vorgebrachten Vorbringen nichts ändern.
Der Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin sei gegeben, da diese infolge Insolvenzverfahrens aufgelöst ist (GZ. ***ZX***; Schlussverteilungsquote ***W***).
Auf die gem. § 20 BAO zu treffende Ermessensentscheidung (Erg. welche zu Ungunsten des Bf getroffen wurde) wird verwiesen.
Die der Haftung zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 samt Beschwerdevorentscheidungen waren beigelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Anbringen vom 12. Juli 2017 (richtig wohl 2019, lt. Stempelaufdruck) das Rechtsmittel der Beschwerde.
Unbestritten blieb, dass der Bf Geschäftsführer der GmbH gewesen ist.
In der Begründung wurde 1. die Einhaltung der Verfahrensvorschriften; 2. Festgestellte Höhe der Abgabenforderung; 3. Schuldhafte Pflichtverletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen; 4. Uneinbringlichkeit, verursacht durch den Haftungspflichtigen und 5. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit bekämpft.
Auf die jeweils umfangreichen Ausführungen zu diesen angeführten Punkten wird verwiesen.
Unter Punkt 1. Bemängelte der Bf ein fehlendes Vorhalteverfahren, sodass ihm keine Gelegenheit zur Äußerung zu den in Aussicht genommenen Haftungsgründen gegeben wurde, wodurch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben sei.
Unter Punkt 2. (Höhe der Abgabenforderungen) wurde unter anderem ausgeführt, dass die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenrückstände zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht rechtskräftig gewesen seien und sind. Jedenfalls seien zu den jeweils angeführten Zahlen allesamt Beschwerden samt Anträgen nach § 212a BAO anhängig.
Unter Punkt 3. (schuldhafte Pflichtverletzung) wurde unter anderem ausgeführt, dass Zahlungen insbes. für USt nur nach monetärer Verfügbarkeit durchgeführt hätten werden können. Die Betriebszustände wären prekär gewesen, da Kunden Rechnungen nicht beglichen und Zahlungen unter Abzug ungerechtfertigter Skonti erfolgt seien.
Immer wieder habe zur Begleichung von Lieferantenforderungen allein dazu bedingtes Fremdkapital eingesetzt werden müssen. Auf die datumsmäßige Aufgliederung (mehr als 10 Fälle) im Zeitraum 8.9.2011 bis 6.5.2013 mit Beträgen von
€ 500,-- bis € 15.000,-- wird verwiesen.
Betreffend Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH verwies der Bf darauf, dass dieser genügend Forderungen zustanden, welche im Konkursverfahren verschleudert wurden.
Aufgrund ausreichenden Firmenvermögens bei der GmbH liege auch kein ursächliche Pflichtverletzung des Bf für die Uneinbringlichkeit vor.
Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2019 als unbegründet abgewiesen.
Betreffend Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel wurde auf VwGH Rechtsprechung erwiesen, wonach dies keinen absoluten Verfahrensmangel darstelle und dieser Mangel im Verfahren sanierbar ist.
Der Eintritt der Sanierung sei im gegenständlichen Verfahren durch die Einbringung der Beschwerde samt Begründung erfolgt, weshalb dieser Mangel nicht mehr vorliege.
Beschwerden gegen das Bestehen der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin könnten im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sondern sind allenfalls in einem Beschwerdeverfahren gem. § 248 BAO zu klären.
Auf § 248 BAO und Rechtsprechung des VwGH dazu (zB. vom 27.1.2011, 2010/15/0258) wurde verwiesen.
Ebenso wird auf das weitere Vorbringen betreffend materieller Rechtskraft, rechtswidrige Abgabenfestsetzung sowie korrektes Zahlenwerk, verwiesen.
Zur Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund des Konkursverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass dies eine objektive Tatsache darstelle, weshalb eine Anrechnung von verschleuderten Beträgen in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sei.
Betreffend Pflichtverletzung - Zahlungen erfolgten lt. Bf nur nach monetäre Verfügbarkeit - entgegnete das Finanzamt, dass der Bf lt. Beschwerde über Mittel, wenn auch Fremdkapital, verfügte. Wenn ein Vertreter über Mittel (wenn auch nicht ausreichende) verfügt, dürfe der Abgabenschuldner bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln, als die übrigen Schulden. Dies stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Dies sei dem Bf bewusst gewesen und er habe sich damit abgefunden.
Auf die Ausführungen betreffend Pflichtverletzung in Form von nicht fristgerechter Einreichung von Abgabenerklärungen, wird verwiesen.
Betreffend den gestellten Insolvenzantrag wurde entgegengehalten, dass nicht der Antrag zur Uneinbringlichkeit, sondern die Uneinbringlichkeit zur Stellung des Antrages führte.
Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom 7. Jänner 2020 einen Vorlageantrag.
Darin wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels weiterhin gerügt.
Betreffend bestehen von Abgabenschulden verwies der Bf auf sein Recht, gegen zugrunde liegende Abgabenbescheide Beschwerde zu erheben, da dies im Konkursverfahren erschwert gewesen war.
Das eingesetzte Fremdkapital sei der Gesellschaft nur bedingt zur Verfügung gestanden (z.B. Gehälterberichtigung).
Auf das bisherige Vorbringen wurde verwiesen und die gestellten Anträge aufrechterhalten.
Nach Ausschreibung der beantragten mündlichen Verhandlung für den 3. November 2021 wurde mit Anbringen vom 2. November 2021 dieser Antrag zurückgezogen und die mündliche Verhandlung abberaumt.
Ergänzend wurde mit diesem Anbringen unter Hinweis auf § 238 BAO vorgebracht, dass für die Abgaben aus 2011 die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016, für Abgaben 2012 mit 2017 und für Abgaben 2013 (im Betrag von € 15.121,14; Anm. im Haftungsbescheid nur € 3.379,34, für USt 02/2013) mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten sei.
Da die Haftungsbescheide vom 4.4. 2014 (richtig 2.4.2014) und vom 20.12.2016 wiederum durch das BFG aufgehoben wurden, wäre eine Unterbrechung der Verjährung
gem. § 238 Abs. 2 nicht eingetreten.
Auf das wiederholte Vorbringen des Verfahrensmangels der Verletzung des Parteiengehörs, wobei eben der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben sei und sein Anbringen beweisen oder glaubhaft machen zu können, wird verwiesen.
Ebenso wiederholt wurde das Vorbringen, wonach den Bf an der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GmbH kein Verschulden treffe, sondern durch Verschleuderung von ca.
€ 62.000,-- durch das Finanzamt im Insolvenzverfahren erfolgt sei.
Es treffe ihn daher kein Verschulden am Niedergang der Gesellschaft, weshalb ihm kein kausales Verschulden anzulasten sei.
Betreffend (Erg. den Einsatz von) Fremdkapital von € 58.500,00 wurde im Wesentlichen wiederholend ausgeführt, dass dies allein zum Zweck der Zahlungen für lebenserhaltende Kosten gewährt wurde. Der GF sei daher verpflichtet gewesen, diese Mittel widmungsgemäß einzusetzen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung (Anm. Gläubigergleichbehandlung) sei ihm daraus - ohne Erörterung - damals und heute nicht bewusst gewesen. Demnach bestimme der Geldgeber wie seine Gelder zu verwenden seien.
Dazu verwies der Bf auf den Unterschied bei Verwendung von Eigenmitteln und Fremdmitteln.
Darauf, dass Debitoren nicht ausreichend gezahlt hätten und geklagt werden mussten wurde, sodass Abgabenansprüche vor deren Entstehung uneinbringlich waren, wurde ebenfalls verwiesen.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung, welche ursächlich für die Uneinbringlichkeit, gewesen sei, liege daher nicht vor.
Die sonstigen gestellten Anträge blieben aufrecht.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus der Abfrage von Buchungen zum Konto der GmbH, StNr. ***XY***, ist zu ersehen, dass die gegenständlichen Umsatzsteuern zwar gemeldet jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt keine einzige Zahlung erfolgte.
Laut aktueller Rückstandsaufgliederung scheinen die Haftungsbeträge für USt 02/12, 03/2012 und 06/2012 im Rückstand nicht mehr auf. Die USt 07/2012 verringerte sich auf € 491,57.
Diese Verringerung erfolgte durch Zahlungen (im Konkurs) bzw. aufgrund der zuletzt erfolgten teilweisen Stattgabe (insb. für Köst) in den Erkenntnissen des BFG je vom 4.11.2021.
Die übrigen Haftungsbeträge (siehe Aufgliederung im Spruch) blieben unverändert.
Aus dem im Vorverfahren zu RV/6100331/2015, zugrundeliegenden Haftungsbescheid vom 2.4.2014 ist zu ersehen, dass exakt die gleichen Abgaben an Umsatzsteuern zugrunde lagen.
Mit Erkenntnissen des BFG jeweils vom 4. November 2021, RV/6100288/2019, und RV/6100369/2019, wurden die Beschwerden der GmbH betreffend Umsatzsteuern der Jahre 2011 und 2012 (somit beinhaltend die gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Jahre) als unbegründet abgewiesen. Die gegenständliche Umsatzsteuer für 02/2013 war nicht angefochten. Damit wurden bzw. sind die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Umsatzsteuern rechtkräftig.
Aus dem Abgabenkonto der GmbH ist weiters zu ersehen, dass im Haftungszeitrum (15.7.2011 bis 15.4.2013) teilweise Zahlungen erfolgten bzw. USt-Gutschriften geltend gemacht wurden. Noch am 2.5.2013 erfolgte eine Zahlung iHv. € 3.273,41 für USt 03/2013.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem. § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen.
§ 209a Abs. 5 BAO lautet:
Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgaben in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht.
Gem. § 238 Abs. 1 letzter Satz gilt § 209a sinngemäß.
Unbestritten blieb, dass der Bf im Haftungszeitraum (15.7.2011 - 15.4.2013) Geschäftsführer der GmbH war.
Die Uneinbringlichkeit ergibt sich aus dem vom Finanzamt angeführten Beschluss im Insolvenzverfahren vom ***WY***, wonach sich eine ***W*** % Quote ergibt. Aus einer Firmenbuchabfrage ist ersichtlich, dass das Unternehmen infolge Konkurseröffnung aufgelöst wurde.
Wenn der Bf die Uneinbringlichkeit der Abgaben verneint, da die GmbH über ausreichende Forderungen verfügt habe und ihn an der Vernichtung von Firmenvermögens im Konkurs kein Verschulden treffe, kann dies im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden.
Auf ein Verschulden am Niedergang der GmbH durch den Bf, oder wie er vermeint durch das Finanzamt, kommt es nicht an, da im Haftungsverfahren lediglich die Verletzung von abgabenrechtliche Pflichten relevant ist.
Daher kann die behauptet Verschleuderung von Vermögen im Zuge eines gerichtlichen insolvenzrechtlichen Verfahrens im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden.
Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde kommt es alleine auf die objektive - wie oben festgestellt - Uneinbringlichkeit der Abgaben an.
Zur teilweisen Stattgabe, ist auf den Wegfall der Haftungsbeträge laut Rückstandaufgliederung für USt 02/2012, 03/2012 und 06/2012, sowie der Verringerung der USt für 07/2012 (durch Zahlungen und Gutschriften) zu verweisen, sodass sich ein Haftungsbetrag von € 39.606,71 (siehe Aufgliederung im Spruch) ergibt.
Auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt dazu wird verwiesen.
Ein weiterer Einfluss auf die unberichtigt geblieben Abgaben, sowie auf das dem Bf dazu vorzuwerfenden Verschulden (siehe in weiterer Folge), ergibt sich aus den nachträglichen Verringerungen von dritter Seite nicht.
Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein fortgesetztes Verfahren nach einer Entscheidung gem. § 278 BAO zu RV/6100331/2015 handelt.
Das Verfahren tritt daher in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
Damit blieb der damals ergangene Vorhalt an den Bf vom 20.4.2014 aufrecht.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die für monatliche Umsatzsteuerbeträge der Jahre 2011 und 2012 sowie für einen Monat im Jahr 2013 ausgesprochene Haftung.
Dazu ist festzustellen, dass es sich bei diesen Beträgen ausschließlich um von der GmbH mittels Umsatzsteuervoranmeldungen selbst gemeldeten, jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichteten, Abgaben handelt.
Zum Einwand der Verjährung (lt. ergänzendem Vorbringen) gem. § 238 BAO ist auf die Bestimmung des § 209a BAO zu verweisen, die auch im Verfahren betreffend Haftungsinanspruchnahme, welchem grundsätzlich unterbrechende Wirkung zukommt, sinngemäß (§ 238 Abs. 1 letzter Satz) anzuwenden ist.
Gemäß § 209a Abs. 1 tritt Verjährung in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht ein.
Dies gilt gem. § 209a Abs. 5 BAO auch dann wenn - wie im gegenständlichen Fall - eine Entscheidung gem. § 278 mit Beschluss erfolgte und der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe des aufhebenden Beschlusses erfolgte.
Da diese Bestimmung gem. § 238 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden ist, gilt sie auch in den gegenständlichen Haftungsverfahren als Einhebungsmaßnahme im Sinne des 6. Abschnittes der BAO. Eine Verjährung der Einhebung konnte im Vorverfahren daher nicht eintreten.
Die Zustellung des aufhebenden Beschlusses im Verfahren zu RV/6100331/2015 ist am 13.5.2019 an den Bf durch Hinterlegung erfolgt. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 5.6.2019 ist daher als rechtzeitig im Sinne der ob zitierten Bestimmung anzusehen.
Einhebungsverjährung der gegenständlichen Abgaben ist daher nicht eingetreten.
Zum Einwand der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist sowohl auf den als aufrecht zu betrachtenden Vorhalt als auch den ausreichend konkretisierten Haftungsbescheid, mit dem der aufgezeigte Verfahrensmangel behoben wurde, zu verweisen.
Ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor und ist dazu auch auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Bf zu verweisen.
Zum Einwand des Bf betreffend das Fehlen eines korrekten Zahlenmaterials bzw. dass die angeführten Abgabenrückstände nicht rechtskräftig waren bzw. seien, ist darauf zu verweisen, dass einer Haftungsinanspruchnahme keine rechtskräftigen Bescheide zugrunde liegen müssen (siehe VwGH vom 13.9.1988, 86/14/0095). Aus den Feststellungen aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Umsatzsteuern für die Jahre 2011 und 2012 gegenüber der GmbH durch Erkenntnisse des BFG rechtskräftig wurden.
Im Übrigen wurden die gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen selbst von der GmbH gemeldet und in der Folge nicht berichtigt, weshalb es unklar bleibt, warum sie nicht den tatsächlichen Betriebsergebnissen entsprechen sollten. Ein Vorbringen dazu ist seitens des Bf ohnedies nicht erfolgt.
Zu schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen führte der Bf aus, dass USt Abgaben nur nach monetärer Verfügbarkeit entrichtet werden konnten und dem Unternehmen das Wasser (sinngemäß) bis zum Mund (Hals) gereicht habe.
Fremdkapital habe zur Begleichung von Lieferantenforderungen, Gehälterberichtigung (lt. Vorlageantrag) oder für lebenserhaltende Kosten (lt. ergänzendem Vorbringen) aufgebracht werden müssen. Diese Fremdmittel wurden lt. seinen Angaben vom 8.9.2011 bis 6.5.2013 (lt. Aufstellung € 61.500,--) im Gesamtbetrag von ca. € 58.500 (lt. Ergänzung) eingesetzt.
Wenn der Bf ausführt, dass der Geldgeber wohl immer noch bestimmen könne, wie seine Gelder (für die oben angeführten Zwecke) verwendet werden, ist darauf zu verweisen, dass der Kreditnehmer an den Geldgeber herantritt und den Zweck für die er die Mittel braucht angibt und nicht umgekehrt. Diese Aussage steht daher für sich.
Tatsache ist daher, dass der Bf in Kenntnis fälliger Abgaben nur für andere Gläubiger Fremdmittel aufgenommen hat.
Damit weist er aber im Sinne der Beweislastumkehr nicht nach, dass er sämtliche Gläubiger gleich behandelt und den Abgabengläubiger damit nicht schlechter behandelt hat. Daran ändert nichts, dass auch andere Gläubiger, zB. für Mieten, nichts erhalten haben.
Dass nämlich Mittel vorhanden waren wurde vom Bf nicht bestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus den erzielten Umsätzen, geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und auch teilweise erfolgten Zahlungen auf dem Abgabenkonto der GmbH (siehe Feststellungen). Auch wenn Kunden ihre Rechnungen nicht bezahlt haben, gab es auch Kunden die Zahlungen mit ungerechtfertigten Skontoabzügen leisteten, sodass auch lt. Aussage des Bf selbst von Mitteln, wenn auch nicht von ausreichenden, zur Entrichtung von Schulden auszugehen ist.
Der Bf wurde im Vorverfahren mit Vorhalt ausdrücklich auf die geltende Beweislastumkehr, Gläubigergleichbehandlung und die Nachweispflicht der vorhanden Mittel samt deren nachweislichen Verwendung, allenfalls quotenmäßig geleisteter Zahlungen, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH hingewiesen (siehe zB. VwGH vom 27.2.2011, 2009/16/0108).
Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt daher in den Hintergrund, zumal nur der Bf (als Vertreter) den nötigen Einblick in die Geschäftsgrundlagen hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. (VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106).
Auf die Pflicht zur Entrichtung der gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben zu den Fälligkeitstagen wurde auch im Haftungsbescheid hingewiesen. Festgestellt wurde auch, dass die gegenständlichen Abgaben nicht entrichtet wurden (nämlich zu den Fälligkeitstagen zur Gänze), sodass - in Anbetracht der vorhandenen Mittel - von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist.
Das dass im Übrigen wortgleiche - wie im Vorverfahren - Vorbringen betreffend schuldhafte Verletzung abgabenrechtliche Verpflichtungen nicht reicht wurde auch in der BVE klargestellt.
Der lt. ständiger Rechtsprechung geforderte Nachweis der Gleichbehandlung wurde seitens des Bf nicht erbracht. Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Pflicht zur Entrichtung fälliger Abgaben aus den verwalteten Mitteln schuldhaft verletzt wurde und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der GmbH war. Der Bf konnte somit zur Gänze für die aushaftenden Abgaben herangezogen werden (VwGH vom 22.12.2005, 005/15/0114).
Dem Vorwurf des Finanzamtes betreffend nicht fristgerecht eingereichter Abgabenerklärungen kann mangels entsprechender Konkretisierung nicht gefolgt werden.
Der vom Finanzamt getroffenen Ermessensentscheidung, welcher der Bf nicht entgegengetreten ist, ist zu folgen, wonach die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt den Abgabenausfall zu kompensieren.
Der Beschwerde kommt daher teilweise Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die ständige Rechtsprechung des VwGH als geklärt, bzw. als unmittelbarer Ausfluss des Gesetzes - siehe Verjährung - anzusehen ist), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 10. November 2021
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Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
