Familienbeihilfe; voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100182.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***EV***, als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, über die Beschwerde vom 29. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes *** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 4. Juni 2020, VNR: ***000***, betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab November 2014"zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2020 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 4. November 2019 auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeiträume "ab November 2014" ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen sei. Die Bf. sei nicht zur erforderlichen Untersuchung erschienen. Es sei kein Grad der Behinderung festgestellt oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2020.
Darin wird zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde bzw. das von ihr beauftragte Sozialministeriumservice unterlassen habe, den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter vom anberaumten Sachverständigentermin am 2. Juni 2020 zu verständigen und eine Begleitung zu diesem Termin sicherzustellen.
Der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter habe erst mit dem Abweisungsbescheid des Finanzamtes Kenntnis vom Begutachtungstermin erlangt, weshalb dem bekämpften Bescheid ein wesentlicher Verfahrensmangel anhafte.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Oktober 2020 als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 zusammengefasst an, dass im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22. September 2020 ein Grad der Behinderung von 60 % ab 1. April 2018 festgestellt worden sei. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres sei in diesem Gutachten nicht bescheinigt worden, sodass der angefochtene Abweisungsbescheid zu Recht ergangen sei.
Im erwähnten ärztlichen Sachverständigengutachten (Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ, vom 22. September 2020, VOB: ******, heißt es (auszugsweise):
"[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
26.8.2019 psych. Gutachten Prim ***Dr.1***: Bestellung eines Erwachsenenvertreters, Schizophrenie, SMV {Azeton), geschlossener Bereich des NMC *** Arztbriefe NMC *** 25.4. - 26.4.2018, 18.8. - 23.8.2018, 27.5. - 3.6.2019 jeweils stationäre Aufenthalte: Dg.: psychotische Exacerbation bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Störung, F60.31, Z.n. SMV, art. Hypertonie, DM II, HbA1C 6.3%, rezid. Kokainkonsum
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Risperdal Consta 50mg alle 2 Wochen, Temesta expidet 1mg 0-0-0~1, Metformin 1000mg 1-0-0-1, Seroquel XR 300mg 0-0-1, Risperdal 2mg 1-0-0-1, Pantoloc 40mg
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB |
1 | schizoaffektive Störung (seelische Krankheit)mehrere psychotische Zustandsbilder in den letzten 1.5 Jahren mit jeweils stationärer Behandlung, mehrfache medikamentöse Kombination, Besachwalterung, soziale Beeinträchtigung | 03.07.02 | 60 |
2 | Diabetes mellitus II (Blutzuckerkrankheit)aufgrund des DM II, mäßig erhöhter HbA1c Wert, medikamentöse Monotherapie | 09.02.01 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die führende Funktionseinschränkung unter Punkt 1 steht deutlich im Vordergrund und wird seitens der Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 nicht gesteigert
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
bezüglich der Blutdruckerhöhung liegt kein Behandlungsnachweis vor; die Adipositas bewirkt keinen Grad der Behinderung
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstbegutachtung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
ja
GdB liegt vor seit: 04/2018
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
aufgrund der Befunde mit 4/2018 eingestuft; bezüglich der beim Finanzamt beantragten Einstufung ab 11/2014 liegen keine Unterlagen auf, daher ist eine weiter zurückreichende Einstufung als 4/2018 gutachterlicherseits nicht möglich
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendeter 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
schweregradige psychiatrische Erkrankung, nachweisliche Diagnosestellung 4/2018
Dauerzustand
Gutachten erstellt am 22.09.2020 von ***Dr.2***
Gutachten vidiert am 23.09.2020 von ***Dr.3***"
Mit der fristgerechten Einbringung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 15. Oktober 2020 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Mit Vorlagebericht vom 1. März 2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass bei der Beschwerdeführerin (Bf.) bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. zwar eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem unter Punkt I.) angeführten - im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen(Sozialministeriumservice) erstellten - Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen (zeitlich unbegrenzten) Familienbeihilfenanspruch vorliegt.
Das Finanzamt sah es in der Beschwerdevorentscheidung als erwiesen an, dass bei der Bf. bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ab 1. April 2018 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres eingetreten ist (siehe Beschwerdevorentscheidung vom 1. Oktober 2020).
Diese Annahme stützte die Behörde im Wesentlichen auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte Sachverständigengutachten vom 22. September 2020, VOB: ****** (Aktengutachten).
Der ärztliche Sachverständige konnte aus den vorgelegten Befunden nicht ableiten, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung).
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, oder VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen.
Daher sind bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig und vollständig anzusehen sind.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 sieht als einzig zulässigen Beweis der Fähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen, das (schlüssige) Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen vor. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Der ärztliche Gutachter des Sozialministeriumservice stellte im Aktengutachten vom 22. September 2020, VOB: ******, einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 v.H. ab 1. April 2018 fest. Er begründete dies wie folgt:
"aufgrund der Befunde mit 4/2018 eingestuft; bezüglich der beim Finanzamt beantragten Einstufung ab 11/2014 liegen keine Unterlagen auf, daher ist eine weiter zurückreichende Einstufung als 4/2018 gutachterlicherseits nicht möglich"
Die Bf. vollendete das 21. Lebensjahr am 20. März 2008. Im erwähnten Aktengutachten vom 22. September 2020 wurde bei ihr eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Dies mit folgender Begründung:
"schwergradige psychiatrische Erkrankung, nachweisliche Diagnosestellung 4/2018"
Der ärztliche Sachverständige führte im Gutachten unter der Überschrift "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" an:
"26.8.2019 psych. Gutachten Prim ***Dr.1***: Bestellung eines Erwachsenenvertreters, Schizophrenie, SMV (Azeton), geschlossener Bereich des NMC ***
Arztbriefe NMC *** 25.4. - 26.4.2018, 18.8. - 23.8.2018, 27.5. - 3.6.2019 jeweils stationäre Aufenthalte: Dg.: psychotische Exacerbation bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Störung, F60.31, Z.n. SMV, art. Hypertonie, DM II, HbA1C 6.3%, rezid. Kokainkonsum"
Eine vor 20. März 2008 eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen konnte der ärztliche Sachverständige aufgrund fehlender Unterlagen und Befunde für diesen Zeitraum nicht feststellen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bestehen u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die Jahre - teilweise Jahrzehnte - zurückliegen. Somit ist es primär an den Beschwerdeführern gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich eine bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 32).
Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass durch die Vorlage von Privatgutachten oder weiterer Befunde die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden könnte (z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; 22.12.2011, 2009/16/0307).
Das Bundesfinanzgericht gab daher der Bf. mit Schreiben vom 11. August 2021 die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten des Sachverständigengutachtens vom 22. September 2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufzuzeigen oder dem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN).
Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.
Das hier maßgebliche Gutachten vom 22. September 2020 ist schlüssig und vollständig, sodass das Bundesfinanzgericht diese Bescheinigung des Sozialministeriumservice dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen hat.
Bei dieser Sach- und Beweislage liegen jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis, dass die Bf. wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres (bzw. während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) voraussichtlich außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor.
Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob bei der Bf. eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr vorlag. Weder die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am 27. September 2021
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | VfGH 10.12.2007, B 700/07 |
